AS 2023 687
Verordnung über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 15. November 20171 über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2 Bst. a–c
2 Im Verarbeitungssystem können Daten bearbeitet werden:
a. aus Auskünften (3. Kap. 1. und 4.–6. Abschnitt der Verordnung vom 15. November 20172 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [VÜPF]);
b. aus der Echtzeitüberwachung (3. Kap. 1., 8., 9. und 11. Abschnitt VÜPF);
c. aus der rückwirkenden Überwachung (3. Kap. 1., 10. und 11. Abschnitt VÜPF);
Art. 8 Abs. 3–6
3 Der Dienst ÜPF berechtigt einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Artikel 7 Absatz 2, Zugriffe innerhalb ihrer Behörde, an genehmigende Behörden und an nach Absatz 2 berechtigte Personen zu vergeben, soweit der Zugriff zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben oder zur Wahrnehmung von Rechten von Dritten notwendig ist.
4 Mit der schriftlichen Zustimmung der mit dem Verfahren befassten Behörde kann der Dienst ÜPF seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie weiteren Hilfspersonen erlauben, vom Inhalt der Daten aus Überwachungen Kenntnis zu nehmen, wenn dies zur Beratung der betreffenden Behörde oder der betreffenden Mitwirkungspflichtigen, zur Qualitätskontrolle oder zur Sicherstellung des ordnungsgemässen Funktionierens des Verarbeitungssystems notwendig ist.
5 Die Zustimmung ist nicht erforderlich:
a. zur Sicherstellung des ordnungsgemässen Funktionierens, wenn:
gravierende Funktionsstörungen drohen oder vorliegen, oder
es unmöglich oder unverhältnismässig ist, die betroffene Überwachung ausfindig zu machen oder die für diese zuständige Behörde zu kontaktieren; oder
b. wenn es aufgrund der grossen Anzahl der betroffenen Überwachungen unverhältnismässig ist, alle zuständigen Behörden zu kontaktieren.
6 Der Dienst ÜPF ergreift angemessene vertragliche, organisatorische und technische Vorkehrungen, um eine weitere Verbreitung der Daten zu verhindern.
Art. 10 Abs. 4
4 Er bewahrt die Protokolle während der gesamten Aufbewahrungsdauer auf, die für die jeweiligen Daten aus Auskünften und Überwachungen gilt. Die Protokolle der Vernichtung der Daten sind während zwei weiteren Jahren aufzubewahren.
Art. 11 Massnahmen für die Systemsicherheit
Der Dienst ÜPF entscheidet bei einer drohenden oder bestehenden Störung des ordnungsgemässen Funktionierens des Verarbeitungssystems, welche Massnahmen zu treffen sind. Kann er die Störung einem oder mehreren Verfahren zuordnen, so hört er vorgängig nach Möglichkeit die mit diesen Verfahren befassten Behörden an.
II
Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
15. November 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |
Anhang
(Art. 7 Abs. 4)
Zugriffsmatrix Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF
Einträge Ziff. 1 Bst. m und af, 2 Bst. c und af, 3 Bst. af sowie Legende
berechtigte Personengruppen | 1. Dienst ÜPF | ||||||
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Funktion | 1.1 Auftragsabwicklung | 1.2 Technische Administration | 1.3 Controlling | 1.4 Technischer Support | 1.5 Finanzen | 1.6 Schulung | 1.7 Technischer Betrieb und Entwicklung |
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berechtigte Personengruppen | 2. Berechtigte Behörden | |||||||
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Funktion | 2.1 Organisations-Administrator (OrgAdmin), Superuser | 2.2 Anordnende Behörde | 2.3 Sachbearbeiter Auskünfte | 2.4 Sachbearbeiter Überwachungen | 2.5 Übersetzer | 2.6 Schulung | 2.7 Genehmigende Behörde | 2.8 Verfahrens-leitende Gerichts-behörde |
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berechtigte Personengruppen Funktion | 3. Betroffene Person und Rechtsbeistand | 4. Mitwirkungspflichtige |
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Legende:
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