AS 2023 703
Verordnung
über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt
(Schlachtviehverordnung, SV)
(Schlachtviehverordnung, SV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Schlachtviehverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2, 22 Absatz 4, 49, 51 Absatz 1, 177 und 180 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982,
Art. 16b Übertragung nicht ausgenützter Kontingentsanteile
Kommt es bei der Einfuhr aufgrund höherer Gewalt zu unverschuldeten logistischen Schwierigkeiten, so kann das BLW auf begründetes schriftliches Gesuch hin nicht ausgenützte Mengen von ersteigerten und bezahlten Kontingentsanteilen auf die nächste Einfuhrperiode im selben Kalenderjahr übertragen, wenn:
a. die Menge mindestens 500 kg sowie höchstens 5 Prozent der Kontingentsanteile beträgt, die der gesuchstellenden Person insgesamt aufgrund der Versteigerung zugeteilt und zur Ausnützung übertragen worden sind; und
b. das Gesuch vor Ablauf der Einfuhrperiode beim BLW eintrifft.
Art. 18 Abs. 1 Bst. a, 2 und 2bis
1 Kontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.3 und 5.4 werden Angehörigen der jüdischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die:
a. sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich an Betreiberinnen und Betreiber von anerkannten Verkaufsstellen für Koscherfleisch zu liefern; oder
2 Das BLW anerkennt als Verkaufsstellen Verkaufsläden, Verkaufsstände und Vertriebsplattformen im Internet, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind und die Betreiberinnen und Betreiber dafür sorgen, dass:
a. das Fleisch und die Fleischerzeugnisse, die gewerbsmässig verkauft werden, ausschliesslich Koscherfleisch und Erzeugnisse aus Koscherfleisch sind;
b. das Koscherfleisch und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse nicht über einen Zwischenhandel weitervermarket werden;
c. gewährleistet ist, dass der Hinweis «Koscher» oder «Koscherfleisch» in mindestens einer Amtssprache des Bundes in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht ist:
im Verkaufsladen, beim Verkaufsstand oder auf der Vertriebsplattform im Internet: an gut sichtbarer Stelle, und
im Falle von vorverpackten Erzeugnissen: auf jeder Verpackung.
2bis Werden das Koscherfleisch und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse über eine Vertriebsplattform im Internet verkauft, so muss die Betreiberin oder der Betreiber zusätzlich dafür sorgen, dass das Fleisch und die Fleischerzeugnisse in der Schweiz gelagert werden, bevor sie der Kundin oder dem Kunden zugestellt werden. Das Fleisch und die Fleischerzeugnisse müssen mit dem Hinweis nach Absatz 2 Buchstabe c versehen sein und so gelagert werden, dass gut erkennbar ist, dass es sich dabei um Koscherfleisch und Erzeugnisse aus Koscherfleisch handelt.
Art. 18a Abs. 1 Bst. a, 2 und 2bis
1 Kontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.5 und 5.6 werden Angehörigen der islamischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die:
a. sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich an Betreiberinnen und Betreiber von anerkannten Verkaufsstellen für Halalfleisch zu liefern; oder
2 Das BLW anerkennt als Verkaufsstellen Verkaufsläden, Verkaufsstände und Vertriebsplattformen im Internet, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind und die Betreiberinnen und Betreiber dafür sorgen, dass:
a. das Fleisch und die Fleischerzeugnisse, die gewerbsmässig verkauft werden, ausschliesslich Halalfleisch und Erzeugnisse aus Halalfleisch sind;
b. das Halalfleisch und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse nicht über einen Zwischenhandel weitervermarket werden;
c. gewährleistet ist, dass der Hinweis «Halal» oder «Halalfleisch» in mindestens einer Amtssprache des Bundes in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht ist:
im Verkaufsladen, beim Verkaufsstand oder auf der Vertriebsplattform im Internet: an gut sichtbarer Stelle, und
im Falle von vorverpackten Erzeugnissen: auf jeder Verpackung.
2bis Werden das Halalfleisch und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse über eine Vertriebsplattform im Internet verkauft, so muss die Betreiberin oder der Betreiber zusätzlich dafür sorgen, dass das Fleisch und die Fleischerzeugnisse in der Schweiz gelagert werden, bevor sie der Kundin oder dem Kunden zugestellt werden. Das Fleisch und die Fleischerzeugnisse müssen mit dem Hinweis nach Absatz 2 Buchstabe c versehen sein und so gelagert werden, dass gut erkennbar ist, dass es sich dabei um Halalfleisch und Erzeugnisse aus Halalfleisch handelt.
Art. 19 Abs. 1
1 Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode zugeteilt werden, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 20083 beträgt die Zahlungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für das zweite Drittel 120 Tage und für das dritte Drittel 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.
Art. 23 Gesuche um Kontingentsanteile nach der Zahl der ersteigerten Tiere
1 Gesuche um Kontingentsanteile nach der Zahl der ersteigerten Tiere sind über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung einzureichen.
2 Sie sind vor Beginn der Kontingentsperiode bis spätestens am Werktag, der auf den 15. August folgt, einzureichen.
Art. 25a Abs. 1, 2 Bst. b und 2bis
1 Rindfleisch hoher Qualität (High Quality Beef) kann in den Teilzollkontingenten Nr. 5.711 und Nr. 5.712 eingeführt werden, wenn die anmeldepflichtige Person nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 20054 der Zollstelle beim Zollveranlagungsverfahren eine Bescheinigung vorweist.
2 Die Bescheinigung muss:
b. auf dem vom BLW auf seiner Website bereitgestellten Formular ausgestellt werden;
2bis Das BLW kann Bescheinigungen in anderer Form als jener nach Absatz 2 Buchstabe b zulassen, insbesondere um die elektronische Übermittlung der für die Bescheinigung erforderlichen Angaben zu ermöglichen.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
1. November 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |