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AS 2023 722

Verordnung über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 18. November 20201 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 3

3 In Frequenzbereichen, die sowohl für militärische als auch zivilen Nutzungen vorgesehen sind, teilt das BAKOM die einzelnen Frequenzen den zivilen Nutzerinnen und Nutzern nach Konsultation der zuständigen militärischen Stelle auf der Basis des NaFZ zu.

Art. 8 Abs. 2 Bst. g–j

2 Keine Konzession, keine vorgängige Meldung und kein Fähigkeitszeugnis ist erforderlich für Frequenznutzungen:

  • g. mit Funkanlagen, die unter der Kontrolle eines Netzes auf dessen konzessionierten Frequenzen senden;

  • h. in Frequenzbereichen, die ausschliesslich für militärische Nutzungen durch die Armee oder den Zivilschutz vorgesehen sind;

  • i. durch die Armee oder den Zivilschutz in Frequenzbereichen, die sowohl für militärische als auch zivile Nutzungen vorgesehen sind, sofern das BAKOM dieser Nutzung nach Konsultation der zuständigen militärischen Stelle zustimmt;

  • j. für Funkversuche in abgeschirmten Absorber-Kammern, sofern Störungen ausserhalb der Kammer ausgeschlossen sind.

Art. 33 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. e

1 Wer das Frequenzspektrum für eine der folgenden Anwendungen nutzen will, muss dies dem BAKOM vorgängig melden:

  • e. Repeater für globale Satellitennavigations-Systeme;

Art. 53 Abs. 1bis

1bis Eine Bewilligung können die Behörden nach Artikel 27 Absatz 4 Buchstaben a–d FAV2 beantragen.

Art. 55 Abs. 1

1 Das BAKOM bewilligt den Betrieb von störenden Fernmeldeanlagen sowie von Funkanlagen nach Artikel 6 Absatz 2 FAV3 nur, wenn die Gesuchstellerin darlegen kann, dass durch den Betrieb keine anderen öffentlichen Interessen oder Interessen Dritter übermässig beeinträchtigt werden.

Gliederungstitel nach Art. 59

6a. Kapitel: Funkanlagen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit, die von Wirtschaftsakteurinnen zu Vorführungs-, Test- oder Reparaturzwecken betrieben werden

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 7. Kapitels

Art. 59a

1 Wer eine Funkanlage nach Artikel 6 Absatz 2 FAV4 zu Vorführungs-, Test- oder Reparaturzwecken erstellen und betreiben will, benötigt eine Bewilligung des BAKOM.

2 Das Gesuch richtet sich nach Artikel 54.

3 Das BAKOM erteilt die Bewilligung, wenn der aktuelle oder zukünftige Regelbetrieb im beanspruchten Frequenzbereich nicht übermässig beeinträchtigt wird.

4 Es bestimmt den Rahmen des Betriebs bei der Vorführung, insbesondere die Dauer und den Ort der Vorführung sowie die für die Aussendungen zulässigen Frequenzbänder. Aussendungen ausserhalb dieser Bänder müssen so tief wie möglich sein.

5 Behörden und Personen nach Artikel 27 Absatz 4 FAV dürfen an den Vorführungen teilnehmen.

6 Bei Nichteinhalten der Bewilligung kann das BAKOM diese entschädigungslos entziehen.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

22. November 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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