AS 2023 726
Bundesgesetz
über die Verlagerung des alpenquerenden Güterschwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene
(Güterverkehrsverlagerungsgesetz, GVVG)
(Güterverkehrsverlagerungsgesetz, GVVG)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. September 20221,
beschliesst:
I
Das Güterverkehrsverlagerungsgesetz vom 19. Dezember 20082 wird wie folgt geändert:
Art. 8 Förderung des Schienengüterverkehrs
1 Damit das Verlagerungsziel erreicht wird, kann der Bund Fördermassnahmen beschliessen. Dabei wird in erster Linie der unbegleitete kombinierte Verkehr gefördert. Diese Massnahmen dürfen keine diskriminierenden Auswirkungen auf die schweizerischen und ausländischen Transportunternehmen im Güterverkehr haben.
2 Im unbegleiteten kombinierten Verkehr hat die Höhe der durchschnittlichen Abgeltung pro transportierte Sendung von Jahr zu Jahr abzunehmen.
3 Der begleitete kombinierte Verkehr (Rollende Landstrasse) kann bis Ende 2028 gefördert werden.
4 Der Bund kann sich im Jahr nach Einstellung des Betriebs der Rollenden Landstrasse an den Liquidationskosten der Betreiberin beteiligen.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 16. Juni 2023 Der Präsident: Martin Candinas | Ständerat, 16. Juni 2023 Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 5. Oktober 2023 unbenützt abgelaufen.3
2 Es wird auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt.
29. November 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |