AS 2023 734
Bundesgesetz über die Informationssicherheit beim Bund (ISG)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 27. Januar 20221
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Februar 20222,
beschliesst:
I
Das Informationssicherheitsgesetz vom 18. Dezember 20203 wird wie folgt geändert:
Art. 29 Abs. 4 Bst. ebis
4 Nicht durchgeführt wird die Personensicherheitsprüfung bei Anwärterinnen und Anwärtern auf folgende Funktionen:
ebis. Leiterin oder Leiter des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten;
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 17. Juni 2022 Die Präsidentin: Irène Kälin | Ständerat, 17. Juni 2022 Der Präsident: Thomas Hefti |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. Oktober 2022 unbenützt abgelaufen.4
2 Es wird auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt.
8. November 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |