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AS 2023 745

Verordnung des WBF
über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln
(Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)
(Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)

Präambel

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)

verordnet:

I

Die Futtermittelbuch-Verordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:

Art. 1a Einzelfuttermittel, die nicht gemeldet werden müssen

Der Katalog der Einzelfuttermittel, die nicht gemeldet werden müssen, richtet sich nach Anhang 1.4.

Art. 3 Verstärkte Kontrollen

1 Anhang 4.2 Teil 1 enthält die Liste der Futtermittel nichttierischen Ursprungs aus bestimmten Ländern, die vorübergehend verstärkten Kontrollen nach Artikel 58 FMV unterliegen. Er gibt auch die jeweils spezifischen Kontrollen und Kontrollfrequenzen an, die je nach Produkt und Ursprungsland vorgeschrieben sind.

2 Anhang 4.2 Teil 2 enthält die Liste der Futtermittel nichttierischen Ursprungs aus bestimmten Ländern, die nach Artikel 58 FMV aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Mykotoxinen, Pestizidrückständen und Dioxinen sowie aufgrund des Risikos einer mikrobiologischen Kontamination verstärkten Kontrollen unterliegen. Er gibt auch die jeweils spezifischen Kontrollen und Kontrollfrequenzen an, die je nach Produkt und Ursprungsland vorgeschrieben sind.

3 Die in Anhang 4.2 Teile 1 und 2 aufgelisteten Futtermittel dürfen nur auf dem Wasserweg direkt importiert werden. Die Sendung ist dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) bis spätestens zehn Arbeitstage vor der Einfuhr elektronisch zu melden.

4 Für die Meldung ist Teil I des Formulars nach den Artikeln 56–58 der Verordnung (EU) Nr. 2017/6252 (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument, GGED) im Trade Control and Expert System (TRACES) nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/17153 auszufüllen; für Futtermittel, die verstärkten Kontrollen gemäss Anhang 4.2 Teil 2 unterliegen, ist die amtliche Bescheinigung nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/17934, die von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes ausgestellt wurde, beizufügen. Die Nummer des ausgestellten GGED muss in der Zollanmeldung angegeben werden.

5 An den Sendungen werden folgende Kontrollen vorgenommen:

  • a. Dokumentenkontrolle;

  • b. Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschliesslich Probenahmen und Laboranalysen, in der in Anhang 4.2 Teile 1 und 2 festgelegten zeitlichen Abständen und dergestalt, dass die für die Sendung verantwortliche Person es nicht vorhersehen kann.

6 Sendungen von Futtermitteln dürfen erst definitiv freigegeben werden, wenn alle erforderlichen Kontrollen durchgeführt wurden, die Kontrollergebnisse zufriedenstellend sind und die relevanten Felder des GGED ausgefüllt wurden.

7 Die Kosten für die Laboranalysen sowie eine Gebühr sind gemäss der Verordnung vom 16. Juni 20065 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft geschuldet.

Art. 6 Abs. 1 Bst. a

1 Die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln oder Diätfuttermitteln und die Aufmachung der Kennzeichnung dürfen die Aufmerksamkeit besonders auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Stoffes im Futtermittel, auf ein spezifisches nährstoffbezogenes Merkmal oder Verfahren oder auf eine spezifische damit verbundene Funktion lenken, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • a. Die Angabe ist objektiv, durch das BLW nachprüfbar und für die Verwenderin oder den Verwender des Futtermittels verständlich.

Art. 8 Abs. 1

1 Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 15 FMV muss die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln folgende Angaben umfassen:

  • a. die Bezeichnung des Einzelfuttermittels gemäss der Bezeichnung im Katalog der Einzelfuttermittel nach Anhang 1.4 oder in der Liste nach Artikel 9 Absatz 3 FMV; die Bezeichnung wird in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 4 FMV verwendet; und

  • b. die obligatorische Angabe entsprechend der jeweiligen Kategorie gemäss dem Verzeichnis nach Anhang 1.2; sie kann durch die im Katalog der Einzelfuttermittel nach Anhang 1.4 für dieses Einzelfuttermittel festgelegten Angaben ersetzt werden.

Art. 9 Abs. 1 Bst. e

1 Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 15 FMV muss die Kennzeichnung von Mischfuttermitteln folgende Angaben umfassen:

  • e. das Verzeichnis der Einzelfuttermittel, aus denen das Futtermittel besteht, unter der Überschrift «Zusammensetzung», wobei die Bezeichnungen der einzelnen Einzelfuttermittel gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a in absteigender Reihenfolge nach Gewicht angegeben werden, welches auf der Basis des Wassergehalts im Mischfuttermittel berechnet wird; dieses Verzeichnis kann die Angabe in Gewichtsprozenten umfassen;

Art. 23h und 23i

Aufgehoben

Art. 23n Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. November 2023

1 Futtermittelzusatzstoffe, die mit der Änderung vom 1. November 2023 aus der Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe nach Anhang 2 gestrichen werden, und Vormischungen, die solche enthalten, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. November 2023 noch während sechs Monaten in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2 Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Nutztiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. November 2023 noch während einem Jahr in Verkehr gebracht werden.

3 Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Heimtiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. November 2023 noch während zwei Jahren in Verkehr gebracht werden.

II

1 Die Anhänge 1.4 und 2 werden gemäss Beilage geändert.

2 Anhang 4.2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

1. November 2023

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung:

Guy Parmelin

(Art. 1a)

Liste der Einzelfuttermittel, die nicht gemeldet werden müssen (Katalog der Einzelfuttermittel)

Titel

Katalog der Einzelfuttermittel, die nicht gemeldet werden müssen

Ziff. 1.12

  • 1.12. In Artikel 7 Absatz 2 und in Anhang 1.1 Ziffer 6 sind die Anforderungen für die Angabe des Feuchtegehalts festgelegt. In Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und in Anhang 1.2 sind die Anforderungen für die Kennzeichnung anderer analytischer Komponenten festgelegt. Zudem muss in Übereinstimmung mit Anhang 1.1 Ziffer 5 der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche angegeben werden, wenn er allgemein 2,2 % übersteigt oder wenn er bei einem bestimmten Futtermittel den im entsprechenden Abschnitt des Anhangs 1.2 festgelegten Gehalt übersteigt.

(Art. 17 Abs. 1)

Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe (Zusatzstoffliste)

1 Kategorie 1: Technologische Futtermittelzusatzstoffe

Ziff. 1.2

Der Zusatzstoff E 321 wird gemäss nachstehendem Text angepasst.

Kennnummer

Kategorie

Funktionsgruppe

Futtermittelzusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

E 321

1

b

Butylhydroxytoluol (BHT)

C15H24O

Alle Tierarten

150

Alle Futtermittel

In Kombination mit dem Zusatzstoff Butylhydroxyanisol (1b320) darf die Höchstmenge des Gemischs 150 mg/kg nicht überschreiten.

Ziff. 1.3

Der Zusatzstoff E 406 wird aus der Liste gestrichen.

Ziff. 1.4

Der Zusatzstoff E 563 wird gemäss nachstehendem Text angepasst.

Der Zusatzstoff 1g563 wird nach dem Zusatzstoff E 563 gemäss nachstehendem Text eingefügt.

Kennnummer

Kategorie

Funktionsgruppe

Futtermittelzusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels mit 12 % Feuchtigkeit

1

2

3

4

5

6

7

8

9

E 563

1

g; i

Sepiolit-Ton

Wasserhaltiges Magnesium-Silikat sedimentärer Herkunft mit mindestens 40 % Sepiolit und 25 % Illit, asbestfrei

Alle Tierarten ausser Zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer, Entwöhnte Suidae und Suidae für die Mast, Salmoniden und Masthühner

20 000

Alle Futtermittel

1g563

1

g; i

Sepiolit-Ton

Wasserhaltiges Magnesiumsilicat sedimentären Ursprungs mit ≥ 40 % Sepiolit und ≥ 25 % Illit Pulver

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Sepiolit (wasserhaltiges Magnesiumsilicat) ≥ 40 %
CAS-Nummer: 63800-37-3
Einecs-Nummer: 264-465-3
Chemische Formel: Mg4Si6O15(OH)2·6H2O

Illit (Kalium und Eisen-Aluminiumsilicat: ≥ 25 %
CAS-Nummer: 12173-60-3
Einecs-Nummer: 601-803-4
Chemische Formel: (K,H3O)(Al,Mg,Fe)2(Si,Al)4O10[(OH)2·(H2O)]

Carbonate (Dolomit, Calcium- und Magnesiumcarbonat): ≤ 35 %

Asbestfrei

Zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer

Entwöhnte Suidae und Suidae für die Mast

20 000

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut- und Atemschutz, zu verwenden. Insbesondere ist zu achten auf den Schutz von Arbeitnehmern vor den inhalativen Risiken im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber kristallinem Siliciumdioxid und Nickel.

Salmoniden

17 600

Masthühner

10 000

Ziff. 1.6

Die Zusatzstoffe, ohne Kennnummer, Cellulase (EC 3.2.1.4 aus Aspergillus niger CBS 120604 294), Beta-Glucanase (EC 3.2.1.6) und Xylanase (EC 3.2.1.8) werden aus der Liste gestrichen.

Die Zusatzstoffe 1k105, 1k106, 1k107, 1k108 und 1k1018 werden am Ende der Tabelle gemäss nachstehendem Text eingefügt.

Kennnummer

Kategorie

Funktionsgruppe

Futtermittelzusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Zulassung geregelt in den folgenden EU-Rechtsakten

Aktivitätseinheiten/kg frischen Materials oder mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

1k105

1

k

Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4)

Zubereitung von Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen aus Aspergillus niger CBS 120604, mit einer Mindestaktivität von 25650 DNS6/g Zusatzstoff
Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4), gewonnen aus Aspergillus niger CBS 120604

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) 2023/61 der Kommission vom 5 Januar 2023, Fassung gemäss ABl. L 5 vom 6.1.2023, S. 24

1k106

1

k

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase (EC 3.2.1.6)

Zubereitung von Endo-1,3(4)-β-Glucanase, gewonnen aus Aspergillus neoniger MUCL 39199, mit einer Mindestaktivität von 10000 DNS/g Zusatzstoff
Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Endo-1,3(4)-beta-Glucanase (EC 3.2.1.6), gewonnen aus Aspergillus neoniger MUCL 39199

Alle Tierarten

1k107

1

k

Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8)

Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Trichoderma citrinoviride MUCL 39203, mit einer Mindestaktivität von 51600 DNS/g Zusatzstoff
Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma citrinoviride MUCL 39203

Alle Tierarten

1k108

1

k

Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8)

Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Trichoderma citrinoviride CBS 614.94, mit einer Mindestaktivität von 70000 DNS/g Zusatzstoff
Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma citrinoviride CBS 614.94

Alle Tierarten

1k1018

1

k

Pediococcus pentosaceus DSM 32292

Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus DSM 32292 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Pediococcus pentosaceus DSM 32292

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) 2023/59 der Kommission vom 5 Januar 2023, Fassung gemäss ABl. L 5 vom 6.1.2023, S. 16

2 Kategorie 2: Sensorische Futtermittelzusatzstoffe

Ziff. 2.2.1

Der Zusatzstoff 2b16058 wird gemäss nachstehendem Text angepasst.

Die Zusatzstoffe 2b09093, 2b09409, 2b09024, 2b09463, 2b08006, 2b09055, 2b09286, 2b02020, 2b05073, 2b09244, 2b09097, 2b02013, 2b02035, 2b07007, 2b07083, 2b07089, 2b07008, 2b07011, 2b07108, 2b07224, 2b10004, 2b02019, 2b09466, 2b07055, 2b04074, 2b15026, 2b01017, 2b09192, 2b02049, 2b02050, 2b02231, 2b05037, 2b05058, 2b05071, 2b05072, 2b05081, 2b05084, 2b05140, 2b05144, 2b05150, 2b05171, 2b05172, 2b05184, 2b05190, 2b05191, 2b05194, 2b05196, 2b09394, 2b09396, 2b07081, 2b02067, 2b02072, 2b09050, 2b09080, 2b09130, 2b09423, 2b07112, 2b09520, 2b07032, 2b09739, 2b09748, 2b04013, 2b01008, und 2b01018 werden am Ende der Tabelle gemäss nachstehendem Text eingefügt.

Kennnummer

Kate-gorie

Funktions-gruppe

Futtermittelzusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Zulassung geregelt in den folgenden EU‑Rechtsakten

mg/kg des Alleinfuttermittels mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

2b16058

2

b

Naringin

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/255 der Kommission vom 6. Februar 2023, Fassung gemäss ABl. L 35 vom 7.2.2023, S. 11

...

2b09093

2

b

Ethylheptanoat

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/565 der Kommission vom 10. März 2023, Fassung gemäss ABl. L 74 vom 13.3.2023, S. 10

2b09409

2

b

Ethyl-2-methylbutyrat

2b09024

2

b

Isopentylacetat

2b09463

2

b

3-Methylbutyl-3-methylbutyrat

2b08006

2

b

2-Methylpropionsäure

2b09055

2

b

3-Methylbutylbutyrat

2b09286

2

b

2-Methylbutylacetat

2b02020

2

b

Hex-2-en-1-ol

2b05073

2

b

Hex-2(trans)-enal

2b09244

2

b

Allylhexanoat

2b09097

2

b

Allylheptanoat

2b02013

2

b

Linalool

2b02035

2

b

2-Methyl-1-phenylpropan-2-ol

2b07007

2

b

alpha-Jonon

2b07083

2

b

beta-Damascon

2b07089

2

b

Nootkaton

2b07008

2

b

beta-Jonon

2b07011

2

b

alpha-Eisen

2b07108

2

b

beta-Damascenon

2b07224

2

b

(E)-beta-Damascon

2b10004

2

b

Pentadecan-1,15-lacton

2b02019

2

b

2-Phenylethan-1-ol

2b09466

2

b

Phenethylisovalerat

2b07055

2

b

4-(p-Hydroxyphenyl)butan-2-on

2b04074

2

b

2-Methoxynaphthalin

2b15026

2

b

2-Isopropyl-4-methylthiazol

2b01017

2

b

Valencen

2b09192

2

b

Ethyloleat

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/605 der Kommission vom 9. März 2023, Fassung gemäss ABl. L 82 vom 21.3.2023, S. 1

2b02049

2

b

Nona-2,6-dien-1-ol

2b02050

2

b

Pent-2-en-1-ol

2b02231

2

b

trans-2,cis-6-Nonadien-1-ol

2b05037

2

b

2-Dodecenal

2b05058

2

b

Nona-2(trans),6(cis)-dienal

2b05071

2

b

Nona-2,4-dienal

2b05072

2

b

trans-2-Nonenal

2b05081

2

b

2,4-Decadienal

2b05084

2

b

Hepta-2,4-dienal

2b05140

2

b

Deca-2(trans),4(trans)-dienal

2b05144

2

b

Dodec-2(trans)-enal

2b05150

2

b

Hept-2(trans)-enal

2b05171

2

b

Non-2-enal

2b05172

2

b

Nona-2(trans),6(trans)-dienal

2b05184

2

b

Undec-2(trans)-enal

2b05190

2

b

trans-2-Octenal

2b05191

2

b

trans-2-Decenal

2b05194

2

b

tr-2,tr-4-Nonadienal

2b05196

2

b

tr-2,tr-4-Undecadienal

2b09394

2

b

Hex-2(trans)-enylacetat

2b09396

2

b

Hex-2-enylbutyrat

2b07081

2

b

Oct-1-en-3-on

2b02067

2

b

Isopulegol

2b02072

2

b

4-Terpinenol

2b09050

2

b

Linalylbutyrat

2b09080

2

b

Linalylformiat

2b09130

2

b

Linalylpropionat

2b09423

2

b

Linalylisobutyrat

2b07112

2

b

3-Methyl-2-cyclopenten-1-on

2b09520

2

b

Methyl-3-oxo-2-pentyl-1-cyclopentylacetat

2b07032

2

b

Benzophenon

2b09739

2

b

Benzylcinnamat

2b09748

2

b

Ethylsalicylat

2b04013

2

b

1,2-Dimethoxy-4-(prop-1-enyl)benzol

2b01008

2

b

Myrcen

2b01018

2

b

β-Ocimen

Ziff. 2.2.2 Bst. a

Die Zusatzstoffe 4, 15, 37, 40, 42, 56, 61, 63, 68, 80, 81, 82, 85, 88, 90, 94, 95, 97, 98, 101, 103, 105, 106, 107, 115, 118, 119, 120, 121, 124, 125, 127, 128, 129, 131, 132, 134, 141, 148, 155, 156, 159, 161, 162, 165, 169, 174, 175, 179, 183, 189, 191, 192, 193, 197, 201, 203, 204, 205, 207, 208, 217, 222, und 223 werden aus der Liste gestrichen.

3 Kategorie 3: Ernährungsphysiologische Futtermittelzusatzstoffe

Ziff. 3.1

Die Zusatzstoffe 3a700 werden durch die Zusatzstoffe 3a700, 3a700i et 3a700ii gemäss nachstehendem Text ersetzt.

Die Zusatzstoffe 3a825iii und 3a825iv werden nach dem Zusatzstoff 3a825ii, gemäss nachstehendem Text eingefügt.

Kennnummer

Kategorie

Funktionsgruppe

Futtermittelzusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Tg.=Tage

Mt.= Monate

Höchstgehalt pro kg Alleinfuttermittel mit 12 % Feuchtigkeitsgehalt

Sonstige Bestimmungen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

3a700

3

a

«Vitamin E» oder «all-rac-alpha-Tocopherylacetat»

all rac-alpha-Tocopherylacetat

Flüssig

C31H52O3

CAS-Nummer: 7695-91-2

Reinheit: > 93 %

Hergestellt durch chemische Synthese

Alle Tierarten

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Der Zusatzstoff kann auch über Tränkwasser verwendet werden.

Wenn in der Kennzeichnung der Vitamin-E-Gehalt aufgeführt ist, sind folgende Äquivalente für die Masseinheiten zu verwenden:
–1 mg all-rac-alpha-Tocopherylacetat = 1 IE

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und von Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Hautschutz, zu verwenden.

3a700i

3

a

«Vitamin E» oder «all-rac-alpha-Tocopherylacetat»

Zubereitung mit ≥ 50 % all-rac-alpha-Tocopherylacetat

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:
all rac-alpha-Tocopherylacetat

C31H52O3

CAS-Nummer: 7695-91-2

Reinheit: > 93 %

Hergestellt durch chemische Synthese

Alle Tierarten

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Der Zusatzstoff kann auch über Tränkwasser verwendet werden.

Wenn in der Kennzeichnung der Vitamin-E-Gehalt aufgeführt ist, sind folgende Äquivalente für die Masseinheiten zu verwenden:
–1 mg all-rac-alpha-Tocopherylacetat = 1 IE

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und von Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Hautschutz, zu verwenden.

3a700ii

3

a

«Vitamin E» oder «RRR-alpha-Tocopherylacetat»

Zubereitung mit ≥ 25 % RRR-alpha-Tocopherylacetat

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:
RRR-alpha-Tocopherylacetat

C31H52O3

CAS-Nummer: 58-95-7

Reinheit: > 40 %

Chemisch synthetisiert aus pflanzlichen Ölen.

Alle Tierarten

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Der Zusatzstoff kann auch über Tränkwasser verwendet werden.

Wenn in der Kennzeichnung der Vitamin-E-Gehalt aufgeführt ist, sind folgende Äquivalente für die Masseinheiten zu verwenden:
–1 mg RRR-alpha-Tocopherylacetat = 1,36 IE

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und von Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Hautschutz, zu verwenden.

3a825iii

3

a

«Riboflavin» oder «Vitamin B2»

Riboflavin hergestellt durch Fermentation mit Bacillus subtilis KCCM 10445, mit höchstens 1,5 % Wasser

Fest

C17H20N4O6

CAS-Nummer: 83-88-5

Reinheit: mindestens 98 %

Alle Tierarten

Der Zusatzstoff darf über das Tränkwasser verabreicht werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen, die Stabilität bei Wärmebehandlung und die Stabilität in Tränkwasser anzugeben.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Augen-, Haut- und Atemschutz, zu verwenden.

3a825iv

3

a

«Riboflavin» oder «Vitamin B2»

Zubereitung mit einem Mindestgehalt an Riboflavin von 80 % und höchstens 3 %Wasser

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Hergestellt durch Fermentation mit Bacillus subtilis KCCM 10445

C17H20N4O6

CAS-Nummer: 83-88-5

Reinheit: mindestens 98 %

Alle Tierarten

Der Zusatzstoff darf über das Tränkwasser verabreicht werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen, die Stabilität bei Wärmebehandlung und die Stabilität in Tränkwasser anzugeben.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Hautschutz, zu verwenden.

Ziff. 3.3

Der Zusatzstoff 3c365 wird nach dem Zusatzstoff 3c364 gemäss nachstehendem Text eingefügt.

Kenn-nummer

Kategorie

Funktions-Gruppe

Futtermittelzusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bemerkungen

mg Zusatzstoff/kg Alleinfutter mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

1

2

3

4

5

6

7

8

9

3c365

3

c

L-Arginin

L-Arginin mit einem Gehalt ≥ 98,5 % in der Trockensubstanz) und ≤ 1 % Wasser

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Arginin ((S)-2-Amino-5-guanidinopentansäure), hergestellt aus Corynebacterium glutamicum CGMCC 20516

Chemische Formel: C6H14N4O2

CAS-Nummer: 74-79-3

Alle Tierarten

Der Zusatzstoff darf über das Tränkwasser verabreicht werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen, die Stabilität bei Wärmebehandlung und die Stabilität in Tränkwasser anzugeben.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen ist Folgendes anzugeben: «Bei der Supplementierung mit L-Arginin, insbesondere über das Tränkwasser, sind alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atem-, Haut- und Augenschutz, zu verwenden.

(Art. 3)

Teil 1 Futtermittel nichttierischen Ursprungs aus bestimmten Ländern, die vorübergehend verstärkten Kontrollen gemäss Artikel 58 FMV unterliegen

Sämtliche Futtermittel, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/17937 aufgeführt sind.

Teil 2 Futtermittel nichttierischen Ursprungs aus bestimmten Ländern, die aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Mykotoxinen, Pestizidrückständen und Dioxinen sowie aufgrund des Risikos einer mikrobiologischen Kontamination verschärften Kontrollen gemäss Artikel 58 FMV unterliegen

Sämtliche Futtermittel, die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind.

Verordnung des WBF<br />über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln<br />(Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV) | Lexipedia | Lexipedia