AS 2023 770
Reglement für das Bundesgericht (BGerR)
Präambel
Das Bundesgericht
erlässt folgendes Reglement:
I
Das Reglement vom 20. November 20061 für das Bundesgericht wird wie folgt geändert:
Art. 33 Abs. 1 Bst. g und i sowie 2
1 Die Erste zivilrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in Zivilsachen und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, welche folgende Rechtsgebiete betreffen:
g. nationale und internationale Schiedsgerichtsbarkeit;
i. provisorische und definitive Rechtsöffnungen.
2 Die Erste zivilrechtliche Abteilung behandelt auf Klage die zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen (Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG) sowie in ihrem sachlichen Zuständigkeitsbereich Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Erlasse (Art. 82 Bst. b BGG).
Art. 34 Abs. 1 Bst. c
1 Die Zweite zivilrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in Zivilsachen und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:
c. Schuldbetreibung und Konkurs (ohne provisorische und definitive Rechtsöffnungen);
Art. 41
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 57
4. Titel: Information und Datenschutz
Art. 64 Abs. 7
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 64a Datenschutzbeauftragter oder -beauftragte
(Art. 10 DSG)
1 Der oder die Datenschutzbeauftragte ist Datenschutzberater oder Datenschutzberaterin im Sinne von Artikel 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20202 (DSG) und Artikel 26 der Datenschutzverordnung vom 31. August 20223.
2 Er oder sie übt seine oder ihre Funktion fachlich unabhängig und weisungsungebunden aus.
3 Die wissenschaftlichen und administrativen Dienste des Bundesgerichts gewähren dem Datenschutzberater oder der Datenschutzberaterin Zugang zu allen Auskünften, Unterlagen, Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten und Personendaten, die er oder sie zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben benötigt.
4 Sie informieren den Datenschutzberater oder die Datenschutzberaterin über Verletzungen der Datensicherheit.
5 Im Übrigen ist die Datenschutzverordnung vom 31. August 2022 sinngemäss anwendbar.
II
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
9. Oktober 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Yves Donzallaz |