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AS 2023 774

Vorsorgereglement
für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund
(VRAB)
(VRAB)

Präambel

Das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund (POB)

beschliesst:

I

Das Vorsorgereglement vom 15. Juni 20071 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

1 Im ganzen Erlass ausser in den Artikeln 108g und 108h wird «Vollendung des 65. Altersjahres» ersetzt durch «Erreichen des Referenzalters», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

2 Im ganzen Erlass ausser in den Artikeln 108g–108i wird «das ordentliche AHV-Alter» ersetzt durch «das Referenzalter», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

3 Im ganzen Erlass ausser in den Artikeln 108g–108i wird «Erreichen des AHV-Alters» ersetzt durch «Erreichen des Referenzalters», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund, für deren Angestellte und Rentenbeziehende, für Personen, die gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 des Vorsorgereglements vom 6. Dezember 20112 für die Honorarbeziehenden im Vorsorgewerk Bund in diesem Reglement versichert werden, für Personen, die nach Artikel 18d weiterversichert sind, und für Personen, denen PUBLICA infolge Scheidung Leistungen ausrichtet.

Art. 4 Leistungsziel und Referenzalter

Die dem vorliegenden Reglement zugrunde liegenden Modellrechnungen basieren auf dem Referenzalter gemäss Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).

Art. 14 Abs. 2

2 Personen, die bei einem Arbeitgeber des Vorsorgewerk Bund nebenberuflich angestellt sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind, werden ebenfalls versichert.

Art. 17 Nicht zu versichernde Personen

Nicht in die Versicherung bei PUBLICA aufgenommen werden angestellte Personen:

  • a. für die ein befristeter Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten begründet wurde; vorbehalten ist Artikel 1k der Verordnung vom 18. April 19844 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2);

  • b. die bei einem Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund lediglich nebenberuflich tätig sind und die im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;

  • c. die im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19595 über die Invalidenversicherung (IVG) zu mindestens 70 Prozent invalid sind;

  • d. die nach Artikel 26a BVG6 bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung provisorisch weiterversichert werden;

  • e. die als Lokalpersonal im Ausland als nicht versetzbares Personal des EDA tätig sind und für die das EDA gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist; oder

  • f. die das Referenzalter erreicht haben;

  • g. die bei einem Arbeitgeber als gewähltes Leitungsorgan oder in einer ausserparlamentarischen Kommission nebenberuflich tätig sind und die bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.

Art. 18b Weiterführung der Versicherung nach Erreichen des Referenzalters

1 Wird das Arbeitsverhältnis nach Erreichen des Referenzalters fortgesetzt, so wird auf Verlangen der versicherten Person entweder die Altersvorsorge weitergeführt oder der Bezug der Altersleistung nach Artikel 13b BVG7 aufgeschoben, beides bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, höchstens aber bis zur Vollendung des 70. Altersjahres.

2 Beim Aufschub des Bezuges der Altersleistung wird das Altersguthaben gemäss Artikel 36b Absatz 2 verzinst.

Art. 18c Abs. 2

2 Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes dauert höchstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie endet in jedem Fall bei Erreichen des Referenzalters.

Art. 19 Abs. 7

7 Verfügt eine versicherte Person über mehrere Beschäftigungen beim gleichen Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund, so wird bei der Ermittlung des massgebenden Jahreslohnes der gesamte erzielte Lohn berücksichtigt.

Art. 25 Abs. 5 und 6

5 Die versicherte Person teilt dem Arbeitgeber den Entscheid über die Entrichtung von freiwilligen Sparbeiträgen, die Änderung der Höhe oder den vollständigen Verzicht darauf mit. Der Arbeitgeber meldet PUBLICA unverzüglich den Entscheid der versicherten Person.

6 Die Mutation wird jeweils auf den ersten Tag des Folgemonats nach der Meldung wirksam.

Art. 32 Abs. 3

3 Bezügerinnen und Bezüger von Altersleistungen, die das Referenzalter noch nicht erreicht haben und bei einem Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund eine Arbeit aufnehmen, können sich nur soweit in reglementarische Leistungen einkaufen, als diese den Vorsorgeschutz, wie er vor dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter bestanden hat, übersteigen.

Art. 32a Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text)

Art. 32b Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b

1 Ein Einkauf nach Erreichen des Referenzalters ist möglich, wenn die versicherte Person:

  • b. bei Erreichen des Referenzalters die Altersvorsorge weitergeführt oder den Bezug der Altersleistung aufgeschoben hat; beides nach Artikel 18b.

Art. 35 Abs. 1bis

1bis Beim Aufschub des Leistungsbezuges nach Artikel 18b oder einer Weiterführung der Versicherung nach Artikel 18d schuldet die versicherte Person ihren Sanierungsbeitrag. Dieser wird ihr in Rechnung gestellt.

Art. 37 Abs. 3

3 Hat eine versicherte Person bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Altersrente und hat sie das 70. Altersjahr noch nicht vollendet, so kann sie statt der Altersrente verlangen, dass ihr die Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen wird. Wenn sie das Referenzalter noch nicht erreicht hat und als arbeitslos gemeldet ist, kann sie statt der Altersrente die Überweisung der Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung verlangen (Art. 84).

Art. 38 Abs. 1

1 Wird der Lohn der versicherten Person nach dem vollendeten 60. Altersjahr in einem oder mehreren Schritten reduziert, so hat sie für jede Reduktion Anspruch auf eine Altersleistung. Der Anteil der vorbezogenen Altersleistung darf den Anteil der Lohnreduktion jeweils nicht übersteigen.

Art. 40 Abs. 1bis und 3

1bis Der Bezug der Altersleistung in Kapitalform ist in höchstens drei Schritten zulässig. Ein Schritt umfasst sämtliche Bezüge von Altersleistungen in Kapitalform innerhalb eines Kalenderjahres.

3 Aufgehoben

Art. 46 Abs. 1

1 Die jährliche Ehegatten- und die Lebenspartnerrente betragen:

  • a. beim Tod einer versicherten Person, die das Referenzalter noch nicht erreicht hat: zwei Drittel der versicherten Invalidenrente;

  • b. beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezieht: zwei Drittel der laufenden Rente;

  • c. beim Tod einer versicherten Person, die das Referenzalter erreicht hat: zwei Drittel der im Zeitpunkt des Todes von der versicherten Person erworbenen Altersrente, berechnet auf der Grundlage des Altersguthabens nach Artikel 36.

Art. 48 Abs. 1

1 Die Waisenrente beträgt:

  • a. beim Tod einer versicherten Person, die das Referenzalter noch nicht erreicht hat: einen Sechstel der versicherten Invalidenrente;

  • b. beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezieht: einen Sechstel der laufenden Rente; bei Scheidung vorbehalten ist Artikel 100 Absatz 6 zweiter Satz;

  • c. beim Tod einer versicherten Person, die das Referenzalter erreicht hat: einen Sechstel der im Zeitpunkt des Todes von der versicherten Person erworbenen Altersrente, berechnet auf der Grundlage des Altersguthabens nach Artikel 36.

Art. 49 Abs. 1 Einleitungsteil und Bst. e

1 Stirbt eine versicherte Person und entsteht kein Anspruch nach den Artikeln 44 Absätze 1 und 2 und 45, so zahlt PUBLICA ein Todesfallkapital aus. Nicht ausgeschlossen ist der Anspruch auf ein Todesfallkapital bei Ausrichtung einer Ehegattenrente an den geschiedenen Ehegatten oder die geschiedene Ehegattin (Art. 44 Abs. 5). Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, in nachstehender Reihenfolge:

  • e. die Geschwister.

Art. 50 Höhe des Todesfallkapitals

Das Todesfallkapital entspricht einer Kapitalabfindung in der Höhe von 100 Prozent des Altersguthabens im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person. Das Todesfallkapital wird um den Barwert einer Waisenrente (Art. 47 und 48) und einer Rente an einen geschiedenen Ehegatten oder einer geschiedenen Ehegattin (Art. 44 Abs. 5) reduziert.

Art. 51 Abs. 4

4 Bei Rücktritt vor Erreichen des Referenzalters kann der Anspruch auf Invalidenrente nur entstehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, vor der Pensionierung eingetreten ist.

Art. 56 Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente

1 Der Umfang der Invalidenrente ist abhängig vom Invaliditätsgrad im Sinne des IVG8 und entspricht einem prozentualen Anteil der ganzen Invalidenrente:

Invaliditätsgrad im Sinne des IVG

Umfang der Invalidenrente

0–39 %

0,0 %

40 %

25,0 %

41 %

27,5 %

42 %

30,0%

43 %

32,5 %

44 %

35,0 %

45 %

37,5 %

46 %

40,0 %

47 %

42,5 %

48 %

45,0 %

49 %

47,5 %

50–69 %

entspricht dem Invaliditätsgrad 50–69 %

70–100 %

100,0 %

2 Die Anpassung des Umfangs der Invalidenrente setzt eine Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne des IVG von mindestens 5 Prozentpunkten voraus (Art. 17 Abs. 1 Bst. a ATSG9); vorbehalten ist Artikel 52b Absätze 1 und 2.

Art. 60 Abs. 4 Bst. a und c

4 Die versicherte Person teilt PUBLICA spätestens drei Monate vor dem Bezug der Überbrückungsrente mit, nach welchem der folgenden Berechnungsgrundsätze sie ihren Anteil finanzieren will:

  • a. mit einer sofort beginnenden lebenslänglichen Kürzung der Altersrente, auf die sie gemäss Artikel 39 Anspruch hat (Anhang 4, Ziffer I);

  • c. mit einer bei Erreichen des Referenzalters beginnenden lebenslänglichen Kürzung der Altersrente und der damit verbundenen Leistungen, auf die sie gemäss Artikel 39 Anspruch hat (Anhang 5, Ziffer I).

Art. 64 Abs. 2 Bst. c

2 Hat die versicherte Person bei Beginn des Anspruchs auf Altersleistungen das 60., aber noch nicht das 63. Altersjahr vollendet, so erhält sie die Altersrente, die ihr im Falle der Pensionierung bei Vollendung des 63. Altersjahres zustünde. Als Altersguthaben werden angerechnet:

  • c. der Zins von zwei Prozent pro Jahr für die Zeit vom Beginn des Anspruchs auf Altersleistungen bis zur Vollendung des 63. Altersjahres; Artikel 36b Ab-sätze 1 und 2 gilt sinngemäss.

Art. 84 Abs. 2

2 Versicherte Personen, die das Referenzalter erreicht haben, können die Überweisung der Austrittsleistung nach Absatz 1 Buchstabe a nur verlangen, wenn sie nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers in die Versicherung aufgenommen werden und ihre Vorsorge nach Artikel 33b BVG10 weiterführen oder den Bezug der Altersleistung nach Artikel 13b BVG aufschieben.

Art. 88 Bst. b und j

Die versicherte Person und die neue Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise die Freizügigkeitseinrichtung oder die Stiftung Auffangeinrichtung erhalten von PUBLICA im Freizügigkeitsfall folgende Informationen:

  • b. die Höhe des Mindestbetrags gemäss Artikel 85 Absatz 2 (Art. 17 FZG11);

  • j. bei der versicherten Person, die eine Altersleistung bezieht oder bezogen hat oder eine Rente infolge Teilinvalidität bezieht, die Information über den Bezug der Alters- und Invalidenleistung, die notwendig sind für die:

    1. Berechnung der Einkaufsmöglichkeit,

    2. Berechnung des obligatorisch zu versichernden Verdienstes,

    3. Beachtung der Höchstzahl der drei Bezüge bei Kapitalform.

Art. 100 Abs. 5

5 Tritt während des Scheidungsverfahrens der Vorsorgefall Alter ein oder erreicht eine invalide oder berufsinvalide Person während des Scheidungsverfahrens das Referenzalter, so nimmt PUBLICA eine Kürzung der Leistungen nach Artikel 19g FZV12 vor.

Art. 108m Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. August 2023: stufenloses Rentensystem

1 Der Anspruch von Personen mit Geburtsjahr 1966 oder älter, deren Anspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, richtet sich nach den bis am 31. Dezember 2023 gültigen reglementarischen Bestimmungen.

2 Der Anspruch von Personen mit Geburtsjahr 1967 und jünger, deren Anspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 4 und Artikel 52b Absätze 1 und 2 und unter den folgenden Voraussetzungen nach den bis am 31. Dezember 2023 geltenden reglementarischen Bestimmungen:

  • a. Der Invaliditätsgrad im Sinne des IVG13 verändert sich um weniger als fünf Prozentpunkte (Art. 17 Abs. 1 Bst. a ATSG14).

  • b. Der Invaliditätsgrad im Sinne des IVG verändert sich um mindestens fünf Prozentpunkte und führt bei der Berechnung nach neuem Recht:

    1. im Fall einer Erhöhung zu einer Reduktion des Umfangs der Invalidenrente;

    2. im Fall einer Verminderung zu einer Erhöhung des Umfangs der Invalidenrente.

3 Absatz 2 gilt auch für alle Personen, deren Anspruch auf eine Invalidenrente in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis am 31. Dezember 2023 entstanden ist.

4 Der Umfang der Invalidenrente von Personen mit Geburtsjahr 1992 und jünger, deren Anspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar 2024 entstanden ist, richtet sich längstens bis am 31. Dezember 2031 nach den bis am 31. Dezember 2023 geltenden reglementarischen Bestimmungen. Sinkt der Umfang der Invalidenrente bei der Berechnung nach neuem Recht, so bleibt der bisherige Umfang so lange unverändert, bis sich der Invaliditätsgrad im Sinne des IVG um mindestens fünf Prozentpunkte verändert (Art. 17 Abs. 1 Bst. a ATSG); vorbehalten ist Artikel 52b Absätze 1 und 2.

Art. 108n Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. August 2023: Referenzalter der Übergangsgeneration

1 Für den Anspruch und die Berechnung der Überbrückungsrente nach Artikel 60 gilt für Frauen der Übergangsgeneration das folgende Referenzalter:

  • a. 64 Jahre für Frauen bis und mit Jahrgang 1960;

  • b. 64 Jahre und drei Monaten für Frauen mit Jahrgang 1961;

  • c. 64 Jahre und sechs Monaten für Frauen mit Jahrgang 1962;

  • d. 64 Jahre und neun Monaten für Frauen mit Jahrgang 1963;

  • e. 65 Jahre für Frauen ab Jahrgang 1964.

2 Für die restlichen Bestimmungen gilt für Frauen das Referenzalter 65.

II

Die Anhänge 4 und 5 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

27. November 2023

Im Namen des paritätischen Organs

Der Präsident: Christoph Freymond
Der Sekretär: Tobias Langer

(Art. 60 Abs. 4 Bst. a und b)

Überbrückungsrente

I. Sofort beginnende lebenslängliche Kürzung der monatlichen Altersrente wegen bezogener Überbrückungsrente (Art. 60 Abs. 4 Bst. a)

Tabelle 1: Männer

Alter bei
Bezugsbeginn

60

208.55

61

172.65

62

134.20

63

92.80

64

48.20

65

0.00

Tabelle 2: Frauen (abhängig vom Jahrgang)

1960 und älter

1961

1962

1963

1964 und jünger

Alter bei
Bezugsbeginn

60

179.20

189.80

200.35

210.90

221.45

61

139.45

150.50

161.60

172.65

183.75

62

96.55

108.20

119.85

131.45

143.10

63

50.20

62.45

74.70

86.95

99.20

64

0.00

12.90

25.85

38.75

51.65

65

0.00

0.00

0.00

0.00

0.00

Die Kürzung wird auf den Monat genau ermittelt.

Erklärung:

1. Die Beträge in den Tabellen 1 und 2 entsprechen der Rentenkürzung pro 1000 Franken bezogener Überbrückungsrente, wenn die Bezügerin oder der Bezüger die Überbrückungsrente voll selbst finanziert.

2. Wird nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen der BPV15 eine Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung vorgesehen, so sind die Beträge in den Tabellen 1 und 2 mit dem prozentualen Anteil der versicherten Person an der Finanzierung zu gewichten.

Beispiel 1:

Die Überbrückungsrente beträgt Fr. 27 840.– pro Jahr (Fr. 2320.– pro Monat). Sie wird ab dem Alter 62 und 3 Monate (bspw. Jahrgang 1962) beansprucht. Der Arbeitgeber finanziert 50 Prozent der Kosten.

Berechnung:

Betrag gemäss Tabelle 1 oder 2 × Anteil des Arbeitnehmers × (ÜR pro Monat/ 1000) = lebenslängliche Kürzung der Altersrente pro Monat

  • a. Männer:

    Kürzung im Alter 62 Jahre und 3 Monate:

    134.20 + (92.80 – 134.20) / 12 × 3 = 123.85

    123.85 × 0,5 × 2.32 = Fr. 143.65

  • b. Frauen (Jahrgang 1962):

    Kürzung im Alter 62 Jahre und 3 Monate:

    119.85 + (74.70 – 119.85) / 12 × 3 = 108.55

    108.55 × 0,5 × 2.32 = Fr. 125.95

II. Auskauf der Kürzung der monatlichen Altersrente bei sofort beginnender lebenslänglicher Kürzung (Art. 60 Abs. 4 Bst. b)

Barwerte für den Auskauf der Rentenkürzung

Alter

Männer

Frauen

60

22 571

21 346

61

22 060

20 807

62

21 543

20 261

63

21 019

19 707

64

20 490

19 147

65

19 954

18 581

Beispiel 2:

Die versicherte Person (Jahrgang 1962) geht mit 62 Jahren und 3 Monaten in Pension und bezieht die Überbrückungsrente.

Der Arbeitgeber beteiligt sich an der Finanzierung zu 50 Prozent.

Die versicherte Person möchte die lebenslängliche Kürzung der Altersrente vermeiden und kauft diese Kürzung mit einer Einmaleinlage aus.

Berechnung:

(Faktor gemäss Ziffer II × monatliche Kürzung [gem. Bsp. 1] × 12) = Anteil des Arbeitnehmers = Einmaleinlage

  • a. Männer:

    Barwert im Alter 62 Jahre und 3 Monate: 21 543 + (21 019 – 21 543) / 12 × 3) = 21 412

    21 412 × 143.65 × 12 = Fr. 36 909.75

  • b. Frauen (gemäss Beispiel mit Jahrgang 1962):

    Barwert im Alter 62 Jahre und 3 Monate: 20 261 + (19 707 – 20 261) / 12 × 3) = 20 122

    20 122 × 125.95 × 12 = Fr. 30 412.80

(Art. 60 Abs. 4 Bst. c und 5)

Überbrückungsrente

I. Bei Erreichen des Referenzalters beginnende lebenslängliche Kürzung der monatlichen Altersrente wegen bezogener Überbrückungsrente (Art. 60 Abs. 4 Bst. c)

Tabelle 1: Männer

Alter bei
Bezugsbeginn

60

267.75

61

211.50

62

156.60

63

103.05

64

50.85

65

0.00

Tabelle 2: Frauen (abhängig vom Jahrgang)

1960 und älter

1961

1962

1963

1964 und jünger

Alter bei
Bezugsbeginn

60

219.20

235.25

251.70

268.60

285.90

61

162.50

177.75

193.45

209.55

226.05

62

107.05

121.60

136.50

151.80

167.55

63

52.90

66.70

80.90

95.45

110.35

64

0.00

13.10

26.55

40.35

54.55

Die Kürzung wird auf den Monat genau ermittelt.

Erklärung:

1. Die Beträge in den Tabellen 1 und 2 entsprechen der Rentenkürzung pro 1000 Franken bezogener Überbrückungsrente, wenn die Bezügerin oder der Bezüger die Überbrückungsrente voll selbst finanziert.

2. Wird nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen der BPV16 eine Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung vorgesehen, so sind die Beträge in den Tabellen 1 und 2 mit dem prozentualen Anteil der versicherten Person an der Finanzierung zu gewichten.

Beispiel 1:

Die Überbrückungsrente beträgt Fr. 27 840.– pro Jahr (Fr. 2320.– pro Monat). Sie wird ab dem Alter 62 und 3 Monate (bspw. Jahrgang 1962) beansprucht. Der Arbeitgeber finanziert 50 Prozent der Kosten.

Berechnung:

Betrag gemäss Tabelle 1 oder 2 × Anteil des Arbeitnehmers × (ÜR pro Monat/ 1000) = lebenslängliche Kürzung der Altersrente pro Monat

  • a. Männer:

    Kürzung im Alter 62 Jahre und 3 Monate: 156.60 + (103.05 – 156.60) / 12 × 3 = 143.20

    143.20 × 0,5 × 2.32 = Fr. 166.10

  • b. Frauen (gemäss Beispiel mit Jahrgang 1962):

    Kürzung im Alter 62 Jahre und 3 Monate: 136.50 + (80.90 – 136.50) / 12 × 3 = 122.60

    122.60 × 0,5 × 2.32 = Fr. 142.20

II. Kürzung der Hinterlassenenrenten (Art. 60 Abs. 5)

Kürzungssatz auf der ab Erreichen des Referenzalters lebenslänglichen Kürzung bei Tod vor Erreichen des Referenzalters

a. Männer

Alter bei Bezugsbeginn der Altersrente

60

4,42 %

61

4,59 %

62

4,77 %

63

4,97 %

64

5,21 %

65

0,00 %

b. Frauen (abhängig vom Jahrgang)

1960 und älter

1961

1962

1963

1964 und jünger

Alter bei
Bezugsbeginn

60

4,56 %

4,55 %

4,53 %

4,52 %

4,51 %

61

4,73 %

4,72 %

4,71 %

4,69 %

4,68 %

62

4,90 %

4,90 %

4,89 %

4,87 %

4,86 %

63

5,10 %

5,10 %

5,09 %

5,07 %

5,06 %

64

0,00 %

5,32 %

5,30 %

5,28 %

5,27 %

Berechnungsbeispiel:

Ein Versicherter geht mit Alter 62 Jahre und 3 Monate und hat Anspruch auf eine Altersrente von Fr. 6000.– pro Monat. Er bezieht eine Überbrückungsrente von monatlich Fr. 2320.–. Im Alter von 63 stirbt er.

Berechnung/Kürzung der Ehegatten-, Lebenspartnerrente:

  1. Das Pensionierungsalter legt den lebenslänglichen Kürzungssatz fest.

    🡪 Für Alter 62 Jahre und 3 Monate bei Männern beträgt er 4,82 %.

  2. Dieser Satz ist mit der Anzahl Jahre, die zwischen dem Tod und dem Referenzalter liegen, zu multiplizieren.

    🡪 Der Versicherte ist im Alter von 63 Jahren verstorben, die Differenz zwischen dem Alter bei Tod und dem Referenzalter beträgt 2 Jahre.

    🡪 Der Kürzungssatz auf der lebenslänglichen Kürzung der monatlichen Altersrente bei Erreichen des Referenzalters beträgt 2 × 4,82 % = 9,64 %.

  3. Der Betrag der lebenslänglichen Kürzung der monatlichen Altersrente bei Erreichen des Referenzalters ist um diesem Satz zu kürzen.

    🡪 Die monatliche Kürzung im Referenzalter bei Pensionierung im Alter 62 Jahre und 3 Monate beträgt Fr. 166.10 (gemäss Anhang 5 Ziffer I Beispiel 1 Bst. a) und wird um Fr. 16.00 (9,64 % von 166.10) reduziert. Die definitive Kürzung beträgt somit Fr. 150.10.

  4. Die gekürzte Altersrente beträgt also Fr. 5849.90 (Fr. 6000.– minus Fr. 150.10), die Hinterlassenenrente Fr. 3899.95 (⅔ der gekürzten Alters-rente).

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