Die Aktiven und Passiven der Eidgenössischen Alkoholverwaltung gehen auf den Bund über.
Ein dabei an den Bund übergegangener Aktivenüberschuss wird zur Finanzierung der Bundesbeiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Artikeln 103 und 104 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie an die Invalidenversicherung nach Artikel 78 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19593 über die Invalidenversicherung verwendet.