Der Bundesrat wird ermächtigt, dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums der AIA-Vereinbarung mitzuteilen:
a. dass die Republik Kenia in die Liste nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f der AIA-Vereinbarung aufzunehmen ist;
b. ab welchem Zeitpunkt Informationen automatisch ausgetauscht werden.