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AS 2024 220

Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 30b Abs. 1 Bst. b Ziff. 41 Das BFS gibt folgenden Datenempfängern folgende Daten weiter:b. den zuständigen Behörden der Kantone:4. die Daten nach Artikel 30, sofern sie für die Festlegung der Pflegekosten notwendig sind (Art. 55b KVG);

Art. 49 Abs. 22 Die Beschränkungen der Anzahl zugelassener Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen (Art. 55b KVG) durch die Kantone bleiben vorbehalten.

Art. 51 Abs. 1 Bst. abis und 21 Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:abis. Sie verfügen über einen kantonalen Leistungsauftrag nach Artikel 36a Absatz 3 KVG.2 Die Beschränkungen der Anzahl zugelassener Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 55b KVG) durch die Kantone bleiben vorbehalten.

Art. 59 Abs. 3bis3bis Für Leistungen nach Artikel 25a KVG weist die Rechnung an den Schuldner der Vergütung aus, ob die Leistungen mit oder ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbracht wurden.

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Mai 2024

Die Kantone erteilen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 8. Mai 2024 den Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, die bei Inkrafttreten dieser Änderung bereits zugelassen sind, einen Leistungsauftrag nach Artikel 36a Absatz 3 KVG.

III

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

2 Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe abis gilt bis zum 30. Juni 2032.

8. Mai 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi