Lexipedia

AS 2024 247

Verordnung des EDI
über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft
(VPRH)
(VPRH)

Präambel

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,

gestützt auf Artikel 10 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH),

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft wird wie folgt geändert:

Art. 13f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Mai 2024Lebensmittel, die Wirkstoffe enthalten, für die mit der Änderung vom 29. Mai 2024 ein tieferer Höchstgehalt festgelegt wird, dürfen noch bis zum 1. Januar 2025 mit dem Höchstgehalt nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

II

1 Anhang 2 wird geändert.2

2 Anhang 3 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

29. Mai 2024

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen:

Hans Wyss

(Art. 4 und 8 Abs. 1 Bst. b)

Pestizide, für die keine Rückstandshöchstgehalte gelten

Ziff. 2 Tabelle

Der folgende Eintrag wird in alphabetischer Reihenfolge neu eingefügt:Geradkettige Lepidopterenpheromone

Verordnung des EDI<br />über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft<br />(VPRH) | Lexipedia | Lexipedia