AS 2024 254
AS 2024 254 (ChemRRV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051 wird wie folgt geändert:
Die Anhänge 2.10 und 2.15 werden gemäss Beilage geändert.
II
Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.
III
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2024 in Kraft.
2 Anhang 2.10 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
31. Mai 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |
Ziff. 2.1 Abs. 2, 3 Einleitungssatz und Bst. a, b Ziff. 4 und d sowie Abs. 42 Verboten sind die Herstellung und das Inverkehrbringen sowie die Einfuhr zu privaten Zwecken folgender Geräte und Anlagen, die mit einem in der Luft stabilen Kältemittel betrieben werden:a. Kühl- und Gefriergeräte für die Kühlung von Lebensmitteln oder verderblichen Waren;b. Geräte zur Kühlung oder Heizung von Räumen;c. Geräte zur Kühlung oder Heizung von Prozessen, einschliesslich des Entfeuchtens und Trocknens;d. mobile Klimaanlagen, die in Motorfahrzeugen, Schienenfahrzeugen oder Schiffen verwendet werden;e. mobile Kälteanlagen für den Transport von Lebensmitteln oder verderblichen Waren.3 Verboten ist das Inverkehrbringen folgender stationärer Anlagen, die mit einem in der Luft stabilen Kältemittel betrieben werden:a. Klimakälteanlagen für die Gebäudekühlung:1. mit einer Kälteleistung von mehr als 400 kW,2. wenn das in der Anlage verwendete in der Luft stabile Kältemittel ein Treibhauspotenzial von mehr als 2100 aufweist, oder3. mit einer Aussen- und einer Inneneinheit (Monosplit-Klimakälteanlagen) und einer Füllmenge von weniger als 3 kg pro Kältekreislauf, wenn das verwendete in der Luft stabile Kältemittel ein Treibhauspotenzial von 750 oder mehr aufweist;b. Kälteanlagen in Gewerbe und Industrie für die Kühlung von Lebensmitteln oder verderblichen Waren mittels:4. Plus-, Minus- oder Tiefkühlung, wenn:i. das in der Anlage verwendete in der Luft stabile Kältemittel ein Treibhauspotenzial von mehr als 1500 aufweist, oderii. die Anlage in sich geschlossen ist und das verwendete in der Luft stabile Kältemittel ein Treibhauspotenzial von 150 oder mehr aufweist;d. Wärmepumpen für die Nah- und Fernverteilung von Wärme:1. mit einer Kälteleistung von mehr als 600 kW,2. wenn das in der Anlage verwendete in der Luft stabile Kältemittel ein Treibhauspotenzial von mehr als 2100 aufweist, oder3. mit einer Aussen- und einer Inneneinheit (Monosplit-Wärmepumpe) und einer Füllmenge von weniger als 3 kg pro Kältekreislauf, wenn das in der Anlage verwendete in der Luft stabile Kältemittel ein Treibhauspotenzial von 750 oder mehr aufweist;4 Verboten ist das Inverkehrbringen von Anlagen zur Kälteerzeugung, die mit einem in der Luft stabilen Kältemittel betrieben werden und nicht mit einem Kälteträgerkreislauf ausgestattet sind, wenn sie:a. mindestens drei Verdampfereinheiten verwenden und eine Kälteleistung von mehr als 80 kW aufweisen;b. mehr als 40 Verdampfereinheiten verwenden; oderc. in sich geschlossen sind und das verwendete in der Luft stabile Kältemittel ein Treibhauspotenzial von 150 oder mehr aufweist.
Ziff. 2.2 Abs. 1, Abs. 2 Einleitungssatz, Abs. 4bis, 4ter, 5bis, 7, 8 Bst. a und 91 Die Verbote nach Ziffer 2.1 Absätze 1 Buchstabe b sowie 2 Buchstaben a–c gelten nicht für Geräte, die zu einem privaten Haushalt gehören, zu privaten Zwecken in Verkehr gebracht oder zu privaten Zwecken ein- oder ausgeführt werden.2 Die Verbote nach Ziffer 2.1 Absatz 2 gelten nicht für Geräte und Anlagen, wenn:4bis Die Verbote nach Ziffer 2.1 Absatz 3 Buchstabe c Nummern 2 und 3 gelten nicht für Anlagen und Kühlanwendungen, die jeweils eine Verdampfungstemperatur von –90 °C oder weniger aufweisen, wenn:a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt;b. nach dem Stand der Technik das in der Luft stabile Kältemittel mit der geringsten Auswirkung auf das Klima gewählt worden ist; undc. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen des Kältemittels getroffen worden sind.4ter Das Verbot nach Ziffer 2.1 Absatz 4 Buchstabe c gilt nicht, wenn:a. nach dem Stand der Technik ohne die Anwendung eines in der Luft stabilen Kältemittels mit einem Treibhauspotenzial von 150 oder mehr die folgenden Normen2 nicht eingehalten werden können:1. SN EN 378-1:2017+A1:2021, SN EN 378-2:2017 und SN EN 378-3:2017+A1:2021,2. SN EN IEC 60335-2-89:2022/A11:2022 und SN EN IEC 60335-2-89:2022/AC:2023,3. IEC 60335-2-40:2022 ED 7.0;b. nach dem Stand der Technik das in der Luft stabile Kältemittel mit der geringsten Auswirkung auf das Klima gewählt worden ist; undc. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen des Kältemittels getroffen worden sind.5bis Bestehende, rechtmässig in Verkehr gebrachte Anlagen dürfen um zusätzliche Anlagenteile erweitert werden, wenn diese die rechtlichen Anforderungen nach Ziffer 2.1 hinsichtlich Art und Füllmenge des Kältemittels sowie hinsichtlich Sekundärkreisläufen erfüllen, welche für das Inverkehrbringen einer gleichartigen Gesamtanlage gelten.7 Aufgehoben8 Das BAFU kann auf begründetes Gesuch für eine bestimmte Anlage eine Ausnahme vom Verbot nach Ziffer 2.1 Absatz 3 gewähren, wenn:a. nach dem Stand der Technik ohne die Anwendung eines in der Luft stabilen Kältemittels die folgenden Normen nicht eingehalten werden können:1. SN EN 378-1:2017+A1:2021, SN EN 378-2:2017 und SN EN 378-3:2017+A1:2021,2. SN EN IEC 60335-2-89:2022/A11:2022 und SN EN IEC 60335-2-89:2022/AC:2023,3. IEC 60335-2-40:2022 ED 7.0;9 Das BAFU kann im Einvernehmen mit dem SECO die Absätze 4ter Buchstabe a und 8 Buchstabe a bei Änderungen der dort bezeichneten Normen entsprechend anpassen.
Ziff. 2.5 Vorschriften für die Abgabe von KältemittelnKältemittel sowie Anlagen, die bereits Kältemittel enthalten und deren Inbetriebnahme einen Eingriff in den Kältekreislauf erfordert, dürfen nur an Personen abgegeben werden, welche die Anforderungen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b für den Umgang mit Kältemitteln erfüllen.
Ziff. 3.3.1 VerbotDas Nachfüllen von in der Luft stabilen Kältemitteln mit einem Treibhauspotenzial von 2500 oder mehr in Anlagen ist verboten.
Ziff. 3.4 Titel sowie Abs. 2 und 3Dichtigkeitskontrolle und Erkennung von Leckagen2 Bei Feststellung einer Leckage muss die Inhaberin umgehend die Instandstellung des Geräts oder der Anlage veranlassen.3 Die Inhaberinnen von Anlagen, die in der Luft stabile Kältemittel enthalten und deren Füllmenge 500 Tonnen CO2-Äquivalenten oder mehr entspricht, müssen dafür sorgen, dass:a. die Anlagen mit einem Leckage-Erkennungssystem mit Warnfunktion versehen sind;b. das Leckage-Erkennungssystem mindestens einmal pro Jahr kontrolliert wird.
Ziff. 4 Entsorgung1 Kältemittel, welche einem Gerät oder einer Anlage entnommen werden und gemäss Ziffer 3.2 oder 3.3 nicht mehr nachgefüllt werden dürfen, gelten als Sonderabfälle nach dem vom UVEK gestützt auf Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 20053 über den Verkehr mit Abfällen erlassenen Abfallverzeichnis.2 Wer Geräte oder Anlagen, die Kältemittel enthalten, zur Entsorgung entgegennimmt, muss die darin enthaltenen Kältemittel entnehmen und gesondert und fachgerecht entsorgen.
Ziff. 6 Einleitungssatz und Bst. aDas BAFU erlässt nach Anhörung der betroffenen Branche Empfehlungen:a. zum Stand der Technik nach Ziffer 2.2 Absätze 2–4ter, 6 und 8;
Ziff. 7 Abs. 55 Anlagen, die in der Luft stabile Kältemittel enthalten, deren Füllmenge 500 Tonnen CO2-Äquivalenten oder mehr entspricht und die vor dem 1. Januar 2025 in Betrieb genommen worden sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2026 ohne Leckage-Erkennungssystem betrieben werden.
Ziff. 1 Abs. 66 Als Geräte gelten elektrische und elektronische Geräte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2012/19/EU4, die vollständig oder teilweise mit Batterien betrieben werden oder betrieben werden können.
Ziff. 5.2 Rücknahmepflicht1 Händlerinnen, die Gerätebatterien abgeben, müssen Gerätebatterien in jeder Verkaufsstelle von Verbraucherinnen unentgeltlich zurücknehmen.2 Händlerinnen, die Fahrzeugbatterien abgeben, müssen in jeder Verkaufsstelle die Arten von Batterien, die sie dort im Sortiment führen, von Verbraucherinnen unentgeltlich zurücknehmen.2bis Händlerinnen, die Industriebatterien abgeben, müssen in jeder Verkaufsstelle die Arten von Batterien, die sie dort im Sortiment führen, von Verbraucherinnen unentgeltlich zurücknehmen. Fallen bei der Entsorgung erheblich beschädigter Industriebatterien Mehrkosten an, so können die Händlerinnen diese den Verbraucherinnen in Rechnung stellen.3 Herstellerinnen von Geräte-, Fahrzeug- oder Industriebatterien müssen die Arten von Batterien, die sie abgeben, von Verbraucherinnen, Händlerinnen und Betreiberinnen von Sammlungen oder Sammelstellen unentgeltlich zurücknehmen.
Ziff. 6.1 Abs. 3 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text) und Bst. c3 Die Organisation befreit Herstellerinnen von Fahrzeug- und Industriebatterien sowie von Fahrzeugen und Geräten, welche Fahrzeug- oder Industriebatterien enthalten, auf Gesuch hin von der Gebührenpflicht, wenn diese:c. ihr vollständiges Gesuch für eine Befreiung für das Folgejahr bis zum 31. Juli bei der Organisation einreichen.
Ziff. 6.3 Meldepflicht1 Gebührenpflichtige müssen der Organisation die Menge der in Verkehr gebrachten gebührenbelasteten Batterien nach deren Vorgaben melden. Die Meldung erfolgt monatlich, sofern die Gebührenpflichtigen mit der Organisation kein anderes zeitliches Intervall vereinbaren.2 Herstellerinnen, die nach Ziffer 6.1 Absatz 3 von der Gebührenpflicht befreit sind, müssen der Organisation nach deren Vorgaben jeweils bis zum 15. Januar und 15. Juli die Menge der im vergangenen Halbjahr in Verkehr gebrachten Batterien melden. Die Organisation stellt für die Meldung Formulare in schriftlicher oder elektronischer Form zur Verfügung. Sie leitet dem BAFU die eingegangenen Meldungen nach dessen Vorgaben weiter.3 Entsorgungsunternehmen, die aufgrund einer Bewilligung nach Artikel 10 der Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen zur Entgegennahme von Batterien berechtigt sind, müssen der Organisation nach deren Vorgaben jährlich bis zum 30. April die Mengen der in der Schweiz zurückgenommenen und von ihnen im Vorjahr verwerteten oder zur Entsorgung exportierten Batterien melden.
Ziffer 6.6bis Rückerstattung der Gebühr1 Wer Batterien, auf denen eine Gebühr entrichtet worden ist, exportiert, hat auf begründetes Gesuch hin Anspruch auf Rückerstattung; von der Rückerstattung werden die bereits entstandenen Kosten abgezogen.2 Gesuche um Rückerstattung der Gebühr müssen spätestens bis zum 31. März des nachfolgenden Jahres bei der Organisation eingereicht werden.
Ziff. 6.9 Abs. 11 Die Organisation entscheidet durch Verfügung über:a. Ausnahmen von der Gebührenpflicht;b. Gesuche um Zahlungen an Dritte;c. Gesuche um Rückerstattung der Gebühr.
Änderung eines anderen Erlasses
Die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055 wird wie folgt geändert:
Anhang III. Gebühren nach der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV) Ziffern 4–4.2 Franken 4 Bearbeitung eines Gesuchs für die Rückerstattung der Gebühr nach Anhang 2.15 Ziffer 6.6bis 4.1 bei Gerätebatterien 100 4.2 bei Fahrzeug- und Industriebatterien 400