In diesem Abkommen:
(a) «Behörden»:
i) bezeichnet der Begriff «administrative Behörde» diejenige Behörde, die das vorliegende Abkommen für die jeweilige Partei verwaltet,
ii) bezeichnet der Begriff «zuständige Behörde» diejenige Behörde, die die Gesamtverantwortung für die Umsetzung des vorliegenden Abkommens trägt;
(b) bezeichnet «Koproduktion» ein audiovisuelles Werk, das von Produzenten der Parteien hergestellt wird, den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens entspricht und von beiden Parteien als solche anerkannt wird;
(c) bezeichnet «Koproduktionsstaaten» die Parteien sowie gegebenenfalls Drittstaaten;
(d) bezeichnet «Drittstaat» einen Staat, der mit mindestens einer Partei über ein Abkommen oder ein Memorandum of Understanding im Bereich Koproduktion verfügt und dessen Produzent an der Koproduktion beteiligt ist;
(e) bezeichnet «Nichtparteistaat» jeden Staat, der nicht Koproduktionsstaat ist;
(f) bezeichnet der Begriff «audiovisuelle Werke» für die Auswertung bestimmte Kinofilme, Fernseh- oder Videoproduktionen (inklusive nicht-lineare digitale Werke) jeglicher Dauer auf jeglichen bestehenden oder künftigen Trägern;
(g) bezeichnet «Produzent» eine einer Partei angehörige Person, die die Herstellung einer Koproduktion leitet;
(h) wird als der jeweiligen Partei «angehörig» bezeichnet:
– im Fall der Schweiz jede natürliche Person mit Schweizer Staatsbürgerschaft oder Schweizer Wohnsitz entsprechend der nach Schweizer Recht geltenden Definition sowie für das vorliegende Abkommen juristische Personen mit Geschäftssitz in der Schweiz,
– im Fall von Kanada jede natürliche oder juristische Person entsprechend der Definition nach kanadischem Recht.