§ 2 Jedem Fahrzeug ist, bevor es zum Betrieb zugelassen oder auf dem Netz eingesetzt wird, eine ECM zuzuweisen, die in der Datenbank gemäss Artikel 13 registriert sein muss. Die ECM gewährleistet mittels eines Instandhaltungssystems, dass die Fahrzeuge, für deren Instandhaltung sie zuständig ist, in einem sicheren Betriebszustand sind. Die ECM kann sich Vertragspartnern, einschliesslich Ausbesserungswerkstätten, bedienen.
Der Fachausschuss für technische Fragen ist zuständig für die Annahme von Vorschriften betreffend die Zertifizierung und Prüfung von ECM und die Instandhaltungsfunktionen, einschliesslich der von den beteiligten Parteien zu erfüllenden Anforderungen. Die Vorschriften sind in Anlage A dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften enthalten.
Alle ECM müssen die in Anlage A dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen und Bewertungskriterien erfüllen.
ECM für Güterwagen müssen zertifiziert sein.
ECM für andere Fahrzeuge als Güterwagen müssen zertifiziert sein, es sei denn, es gilt eine Ausnahme gemäss Anlage A dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften.
ECM-Zertifikate werden ausschliesslich von ECM-Zertifizierungsstellen ausgestellt, die in Übereinstimmung mit Anlage A dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften in einem der Vertragsstaaten akkreditierte oder anerkannt sind.