AS 2024 404
Verordnung
über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen
(Chemikalienverordnung, ChemV)
(Chemikalienverordnung, ChemV)
Präambel
Das Bundesamt für Gesundheit,
im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft,
gestützt auf Artikel 84 Buchstaben a und b der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20151 (ChemV),
verordnet:
I
Die Anhänge 2 und 3 ChemV werden gemäss Beilage geändert.
II
Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.
22. Juli 2024 | Bundesamt für Gesundheit: Anne Lévy |
(Art. 2 Abs. 5, 3, 6 Abs. 2 und 4, 14 Abs. 1 Bst. b, 20 Abs. 1, 43 Abs. 1 sowie 84 Bst. a)
Liste der massgebenden technischen Vorschriften
Ziff. 1 Fussnote
1 Technische Vorschriften zum Einstufen, Kennzeichnen und Verpacken von Stoffen und Zubereitungen
Für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Zubereitungen gelten die Anhänge I–VII der EU-CLP-Verordnung2.
Ziff. 2 Bst. a Fussnote, Bst. b sowie Bst. c Fussnote
2 Methoden für die Prüfung der Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen
Zur Bestimmung der Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen sind Prüfungen durchzuführen:
a. nach den Prüfmethoden, die in der Verordnung (EG) Nr. 440/20083 festgelegt sind;
b. nach den OECD-Testrichtlinien für Chemikalien (OECD Guidelines for the Testing of Chemicals) in der Fassung vom 25 Juni 20244; oder
c. nach den Prüfmethoden, die im Handbuch der UNO über Prüfungen und Kriterien zur Bestimmung physikalischer Gefahren (UN Manual of Tests and Criteria)5 festgelegt sind.
Ziff. 15
15 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Juli 2024
15.1. Stoffe, welche die Anforderungen der delegierten Verordnung (EU) 2023/7076 (sog. ATP Neue Gefahrenklassen) nicht erfüllen, dürfen bis zum 31. Oktober 2026 abgegeben werden.
15.2. Zubereitungen, welche die Anforderungen der delegierten Verordnung (EU) 2023/707 (sog. ATP Neue Gefahrenklassen) nicht erfüllen, dürfen bis zum 30. April 2028 abgegeben werden.
15.3. Stoffe, die in der delegierten Verordnung (EU) 2024/1977 (sog. 21. ATP) aufgelistet sind, und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, dürfen, wenn ihre Einstufung und Kennzeichnung die Anforderungen der genannten Verordnung nicht erfüllen, bis zum 31. August 2025 abgegeben werden.
(Art. 5 Abs. 2 und 3, 19 Bst. c und d, 70 Abs. 1 und 84 Bst. b)
Fussnote beim Titel