AS 2024 458
Bundesgesetz
über das elektronische Patientendossier
(EPDG)
(EPDG)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 20231,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 19. Juni 20152 über das elektronische Patientendossier wird wie folgt geändert:
Ingressgestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 117 Absatz 1 und 122 Absatz 1 der Bundesverfassung3,
Art. 1 Abs. 3 zweiter Satz3 … Das elektronische Patientendossier soll damit auch zu einer qualitativ hochstehenden Gesundheitsversorgung sowie zur Kosteneindämmung im Bereich der Krankenversicherung beitragen.
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts
Art. 2a Wahl der StammgemeinschaftDie Patientin oder der Patient kann das elektronische Patientendossier bei einer Stammgemeinschaft ihrer oder seiner Wahl erstellen.
Art. 3 Abs. 1 und 1bis1 Für die Erstellung eines elektronischen Patientendossiers ist die ausdrückliche Einwilligung der Patientin oder des Patienten erforderlich. Die Einwilligung ist nur gültig, sofern die betroffene Person sie nach angemessener Information über die Art und Weise der Datenbearbeitung und deren Auswirkungen freiwillig erteilt. Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Einwilligung.1bis Die Stammgemeinschaften müssen die Einwilligung der Patientin oder des Patienten jederzeit nachweisen können.
Gliederungstitel nach Art. 237a. Abschnitt: Übergangsfinanzierung
Art. 23a Grundsätze1 Der Bund kann Stammgemeinschaften Finanzhilfen für die Sicherstellung der Finanzierung des Betriebs und der Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers gewähren.2 Die Finanzhilfen werden in Form eines festen Betrags pro eröffnetes Patientendossier ausgerichtet. Der Bundesrat legt dessen Höhe fest. 3 Die Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn sich die Kantone in mindestens gleichem Umfang wie der Bund an den jährlichen Kosten der Stammgemeinschaft für den Betrieb und die Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers beteiligen. Die Beteiligung der Kantone muss vor der Einreichung der Gesuche um Finanzhilfen durch die Stammgemeinschaften erfolgt sein.4 Können für den Betrieb und die Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers auch andere Bundessubventionen beansprucht werden, so dürfen die gesamten Bundesmittel höchstens die Hälfte der entsprechenden Kosten betragen.
Art. 23b HöchstbetragDie Bundesversammlung legt mit einem Zahlungsrahmen den Höchstbetrag fest, bis zu dem der Bund Finanzhilfen gewähren darf.
Art. 23c Verfahren1 Gesuche um Finanzhilfen sind beim BAG einzureichen.2 Das BAG gewährt Finanzhilfen mittels Verfügung.
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 9. Abschnitts
Art. 24a Vollzug1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 26a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. März 20241 Die Finanzhilfen nach dem 7a. Abschnitt werden auch für elektronische Patientendossiers gewährt, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. März 2024 eröffnet wurden.2 Im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung genügt in Abweichung von Artikel 23a Absatz 3 zweiter Satz eine Zusicherung der Beteiligung der Kantone.
II
Das Bundesgesetz vom 18. März 19944 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 37 Abs. 33 Leistungserbringer nach den Absätzen 1, 1bis und 2 müssen sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 20155 über das elektronische Patientendossier (EPDG) anschliessen.
Art. 39 Abs. 1 Bst. f1 Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind zugelassen, wenn sie:f. sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a EPDG6 anschliessen.
Art. 42a Abs. 2bis2bis Sie kann als Identifikationsmittel nach Artikel 7 Absatz 2 EPDG7 verwendet werden.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4a. Kapitels
Art. 59abis Elektronisches PatientendossierDie folgenden Behörden können auf die Abfragedienste nach Artikel 14 Absatz 1 EPDG8 zugreifen, soweit dies für die Kontrolle der Einhaltung der Pflicht der jeweiligen Leistungserbringer zum Anschluss an eine zertifizierte Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a EPDG notwendig ist: a. die Aufsichtsbehörde nach Artikel 38 Absatz 1; b. die für die Aufsicht über die Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben h−k zuständige kantonale Behörde.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 Die Artikel 23a–23c des EPDG9 (Ziff. I) gelten während fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten.
Nationalrat, 15. März 2024 Der Präsident: Eric Nussbaumer | Ständerat, 15. März 2024 Die Präsidentin: Eva Herzog |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 4. Juli 2024 unbenützt abgelaufen.10
2 Es wird auf den 1. Oktober 2024 in Kraft gesetzt.
28. August 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |