AS 2024 534
Bundesgesetz
über Arzneimittel und Medizinprodukte
(Heilmittelgesetz, HMG)
(Heilmittelgesetz, HMG)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 19. August 20221
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Dezember 20222,
beschliesst:
I
Das Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 20003 wird wie folgt geändert:
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 2. Kapitels 6. Abschnitt
Art. 33a Unentgeltlichkeit der Blutspende1 Es ist verboten, für die Spende von menschlichem Blut einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil anzubieten, zu gewähren, zu fordern oder anzunehmen.2 Nicht als finanzieller Gewinn oder anderer Vorteil gilt:a. der Ersatz des Erwerbsausfalls und des Aufwandes, die der spendenden Person unmittelbar entstehen;b. der Ersatz von Schäden, welche die spendende Person durch die Blutspende erleidet;c. eine nachträgliche symbolische Geste der Dankbarkeit.
Art. 35 Abs. 1bis1bis Blut und labile Blutprodukte, die für Transfusionen eingeführt werden, müssen den Anforderungen an die Unentgeltlichkeit der Blutspende nach Artikel 33a genügen.
Art. 36 Abs. 2bis2bis Die Ausschlusskriterien dürfen niemanden diskriminieren. Soweit sie am Risikoverhalten der spendewilligen Personen anknüpfen, stellen sie auf das individuelle Verhalten ab und müssen wissenschaftlich begründet sein.
Art. 41 Sachüberschrift Weitere Sicherheitsbestimmungen
Art. 86 Abs. 1 Bst. c1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:c. beim Umgang mit Blut und Blutprodukten die Vorschriften über die Unentgeltlichkeit der Blutspende, die Spendetauglichkeit, die Testpflicht, die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht oder Sorgfaltspflichten nach Artikel 37 verletzt oder die notwendigen Schutz- und Sicherheitsmassnahmen unterlässt;
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 29. September 2023 Der Präsident: Martin Candinas | Ständerat, 29. September 2023 Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 18. Januar 2024 unbenützt abgelaufen.4
2 Es wird auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt.
27. September 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |