AS 2024 565
Verordnung des EDI
über die Festlegung der regionalen Versorgungsgrade je medizinisches Fachgebiet im ambulanten Bereich
Änderung vom 30. September 2024
Präambel
Das Eidgenössisches Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 28. November 20221 über die Festlegung der regionalen Versorgungsgrade je medizinisches Fachgebiet im ambulanten Bereich wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2 und 32 Die Regionen der Kategorie 2 sind in Anhang 1 festgelegt.3 Nach einer Fusion von Gemeinden bleibt die Region der Kategorie 2, in die jede der früheren Gemeinden nach Anhang 1 eingeteilt ist, auf ihrem jeweiligen Gebiet so lange unverändert, bis die aus der Fusion entstandene Gemeinde in Anhang 1 eingeteilt wird und die Versorgungsgrade für die betroffenen Regionen in Anhang 3 festgelegt werden.
Art. 3 Abs. 1 und 31 Die regionalen Versorgungsgrade sind je Region der Kategorie 1 und je medizinisches Fachgebiet in Anhang 2 festgelegt. 3 Die Versorgungsgrade nach Absatz 2 sind in Anhang 3 aufgeführt.
II
1 Die Anhänge 1 und 2 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
2 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 3 gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
30. September 2024 | Eidgenössisches Departement des Innern: Elisabeth Baume-Schneider |
(Art. 2 Abs. 2)
Regionen der Kategorie 22
(Art. 3 Abs. 1)
Versorgungsgrade der Regionen der Kategorie 13
(Art. 3 Abs. 3)