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AS 2024 567

Verordnung über die schweizerischen Jachten zur See

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Jachtenverordnung vom 15. März 19711 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2 Bst. a2 Auf dem Registerblatt werden eingetragen:a. Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnsitz des Eigentümers oder bei juristischen Personen Firma oder Name und Sitz der juristischen Person;

Art. 4 Abs. 11 Für eingetragene Jachten gelten die Bestimmungen der Artikel 1, 4, 7, 14 Absätze 2 und 3, 15 und 16 und die weiteren in dieser Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen des Seeschifffahrtsgesetzes und der Seeschifffahrtsverordnung vom 20. November 19562; für die Anwendung dieser Bestimmungen sind schweizerische Jachten den schweizerischen Seeschiffen gleichgestellt.

Art. 5 Abs. 1 Bst. b1 In das Schweizerische Jachtregister können nur Sport- und Vergnügungsschiffe eingetragen werden:b. für welche die Bedingungen dieser Verordnung hinsichtlich Eigentümerschaft, Haftpflichtversicherung, Namengebung und Verfahren erfüllt sind;

Art. 6 Eigentümerschaft1 Eigentümer einer schweizerischen Jacht müssen natürliche Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder Wohnsitz in der Schweiz oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sein.2 Juristische Personen müssen zudem ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben und im Handelsregister eingetragen sein.3 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann verlangen, dass sich die Eigentümer über die Art der Finanzierung des Erwerbs und des Betriebs der Jacht ausweisen.

Art. 8 Abs. 1 und 1bis1 Der Eigentümer einer schweizerischen Jacht hat bei einer von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsgesellschaft eine Haftpflichtversicherung für seine Jacht abzuschliessen und aufrechtzuerhalten, die seine Haftung aus der Führung und dem Betrieb der Jacht deckt.1bis Er kann beantragen, dass der Versicherungsschutz durch eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz im Ausland ausnahmsweise vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt als gleichwertig anerkannt wird, wenn:a. die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsgesellschaften den erforderlichen Schutz nicht anbieten;b. für die Jacht bereits ein genügender Versicherungsschutz in einem der Anrainerstaaten an ein Grenzgewässer besteht (Bodensee, Langensee, Genfersee).

Art. 10 Abs. 3 Bst. b3 Der Anmeldung sind beizulegen:b. für juristische Personen: der Handelsregisterauszug;

Art. 12 Abs. 11 Die Gültigkeitsdauer des Flaggenscheines beträgt fünf Jahre.

Art. 16 Abs. 44 Die Artikel 9–11c der Seeschifffahrtsverordnung vom 20. November 19563 gelten auch für die Führung und den Betrieb einer schweizerischen Jacht; für die Anwendung dieser Bestimmungen sind schweizerische Jachten den schweizerischen Seeschiffen gleichgestellt.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

9. Oktober 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi