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AS 2024 574

Seeschifffahrtsverordnung

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Seeschifffahrtsverordnung vom 20. November 19561 wird wie folgt geändert:

Art. 51 Seeschiffe von Unternehmen nach Artikel 19 des Seeschifffahrtsgesetzes werden im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragen, wenn die Voraussetzungen nach dem Seeschifffahrtsgesetz und dieser Verordnung erfüllt sind.2 Soweit das Seeschifffahrtsgesetz oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts2 über die Vertretung der Unternehmen nach Artikel 19 des Seeschifffahrtsgesetzes.

Ziff. 2 (Art. 5a)Aufgehoben

Ziff. 3 (Art. 5b)Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 5c4.Verwaltung

Art. 5cUnternehmen nach Artikel 19 des Seeschifffahrtsgesetzes müssen ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben.

Art. 5d1 Der Schiffseigentümer muss über eigene Mittel verfügen, die mindestens 20 Prozent des Buchwerts der auf seinen Namen eingetragenen Schiffe entsprechen. Für jedes neu einzutragende Seeschiff gilt der Erwerbspreis als erster Buchwert.2 Vermindern sich die eigenen Mittel infolge von Verlusten, so dürfen sie in den nächsten acht Geschäftsjahren nie unter 5 Prozent des Buchwerts sinken; in Ausnahmefällen kann das Schweizerische Seeschifffahrtsamt diese Frist um höchstens zwei Jahre verlängern.3 Für den Erwerb von Seeschiffen kann das Schweizerische Seeschifffahrtsamt eine Unterschreitung der in Absatz 1 geforderten eigenen Mittel zulassen, wenn die begründete Aussicht besteht, dass im Rahmen des normalen Geschäftsganges in den nächsten acht Jahren die eigenen Mittel wieder 20 Prozent des Buchwertes erreichen. Die eigenen Mittel dürfen jedoch 5 Prozent des Buchwertes nicht unterschreiten.4 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann verlangen, dass der Schiffseigentümer die Herkunft der in seinem Seeschiff investierten Mittel mit einem vollständigen Finanzierungsausweis darlegt.

Art. 5e Abs. 1, 2 und 3 Bst. c1 Die im Unternehmen eines schweizerischen Schiffseigentümers investierten finanziellen Mittel, die zur Finanzierung eines Seeschiffes verwendet werden, sind in der Bilanz und in den Büchern gesondert auszuweisen und dürfen nicht unter den laufenden Verpflichtungen aufgeführt sein.2 Aufgehoben3 Als eigene Mittel im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 des Seeschifffahrtsgesetzes gelten:c. bei Einzelunternehmen: die eigenen Mittel des Inhabers im Unternehmen;

Art. 6Ist ein Reeder nicht zugleich Eigentümer eines Seeschiffes, so überwacht das Schweizerische Seeschifffahrtsamt, ob er die gesetzlichen Bedingungen als schweizerischer Reeder erfüllt.

Art. 8 Abs. 11 Schweizerische Seeschiffe müssen eine kommerzielle Klasse einer vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt anerkannten Klassifikationsgesellschaft besitzen.

Gliederungstitel vor Art. 9III. Internationale Übereinkommen1.Anwendung

Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. d, e und i sowie 3 und 41 Für die schweizerischen Seeschiffe, ihre Ausrüstung und Sicherheit, den Schutz des menschlichen Lebens auf See und der Gewässer des Meeres, die Arbeitsbedingungen auf schweizerischen Seeschiffen sowie die Ausbildung von Seeleuten gelten die folgenden internationalen Übereinkommen in ihrer jeweils neuesten gültigen Fassung:d. Aufgehobene. Protokoll vom 17. Februar 19783 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll vom 26. September 19974 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, 1973, in der Fassung des Protokolls zu diesem Übereinkommen 1978;i. Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 19695.3 Aufgehoben4 Aufgehoben

Art. 10 Abs. 11 Wo ein anwendbar erklärtes internationales Übereinkommen von der Zuständigkeit und den Befugnissen der Regierung oder der Verwaltung des Staates, in dessen Schiffsregister das Seeschiff eingetragen ist, spricht, ist für schweizerische Seeschiffe das Schweizerische Seeschifffahrtsamt die zuständige Behörde, vorbehältlich der Befugnisse des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) für die Radiotelegrafie- und Radiotelefonie-Anlagen.

Gliederungstitel vor Art. 113.Vorschriften für Ladegeschirre, einschliesslich Überprüfung und Kontrolle

Gliederungstitel vor Art. 11a3a. Abfallentsorgung

Art. 11a1 Von schweizerischen Seeschiffen aus dürfen keine Abfälle oder sonstige Stoffe ins Meer versenkt werden.2 Vorbehalten bleibt die Entsorgung von Abfall aus dem Betrieb von Schiffen in Übereinstimmung mit dem Protokoll vom 17. Februar 19786 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe.

Gliederungstitel vor Art. 11b3b. Abfallverbrennung

Art. 11b1 Auf schweizerischen Seeschiffen dürfen keine Abfälle oder sonstige Stoffe auf See verbrannt werden.2 Vorbehalten bleibt die Verbrennung von Abfall aus dem Betrieb von Schiffen in Übereinstimmung mit dem Protokoll vom 17. Februar 19787 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe.

Gliederungstitel vor Art. 11c3c. Bewuchsschutzsysteme

Art. 11cAuf schweizerischen Seeschiffen dürfen keine in Anlage 1 des Internationalen Übereinkommens vom 5. Oktober 20018 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen aufgelisteten Bewuchsschutzsysteme aufgebracht, wiederaufgebracht, angebracht oder verwendet werden.

Art. 15 Abs. 44 Für die Vormerkung der Schiffsmiete gemäss Artikel 92 Absatz 5 des Seeschifffahrtsgesetzes und eines Chartervertrages gemäss Artikel 94 Absatz 3 des Seeschifffahrtsgesetzes finden die Bestimmungen der Artikel 81 und 82 der Grundbuchverordnung vom 23. September 20119 entsprechende Anwendung.

Art. 20 Abs. 11 Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt stellt für Kapitäne und Offiziere des Deck- und Maschinendienstes, für Rettungsbootsleute sowie für Schiffsleute, die Brückenwache gehen, und das BAKOM für die Funker an Bord eines Seeschiffes schweizerische Fähigkeitsausweise aus, wenn die erforderlichen Bedingungen erfüllt sind.

Art. 21 Abs. 22 Die Prüfung für den entsprechenden Dienstgrad ist an einer vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt anerkannten Seefahrtsschule zu bestehen, wobei die Prüfungsbedingungen dieser Schulen massgebend sind. Für Funker und Hilfsfunker wird die Prüfung vom BAKOM durchgeführt.

Art. 26 Abs. 44 Die Funker leisten auf See täglich acht Stunden Wachdienst nach den Bestimmungen des Radioreglements vom 17. November 199510, das die Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 199211 und die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 199212 ergänzt. Ist das Schiff mit zusätzlichen automatischen Funkanlagen ausgerüstet, so kann das Schweizerische Seeschifffahrtsamt nach Anhören der beteiligten Kreise den Funker vom Wachdienst befreien. Nach Beendigung der allfälligen Instandstellungsarbeiten an den elektronischen Anlagen dürfen die Funker vom Kapitän zu Schreibarbeiten oder andern administrativen Arbeiten herangezogen werden.

Art. 411 Die Versicherung gegen Krankheit und Berufsunfälle hat bei einer von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz oder bei einer im Ausland zum dortigen Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsgesellschaft zu erfolgen. Verfügt der Reeder eines schweizerischen Seeschiffes für sein Personal über eine eigene Krankenkasse, die gemäss Bundesgesetz vom 18. März 199413 über die Krankenversicherung vom Bund anerkannt ist, so ist diese für die vorgeschriebene Krankenversicherung zugelassen.2 Jeder Reeder eines schweizerischen Seeschiffes hat dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt ein Doppel des Versicherungsvertrages einzusenden. Die Versicherungsgesellschaften sind verpflichtet, dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt von einer Auflösung oder einer Beendigung des Vertrages durch eingeschriebenen Brief Kenntnis zu geben.

Art. 421 Die Mindestleistungen und die weiteren Bestimmungen, die der Versicherungsvertrag einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft zu enthalten hat, um der Versicherungspflicht des Reeders gemäss Artikel 84 Absatz 3 des Seeschifffahrtsgesetzes zu genügen, werden nach Einladung der beteiligten Kreise zur Meinungsäusserung vom Bundesrat in einem Mustervertrag festgesetzt; dieser Mustervertrag wird der Verordnung im Anhang als Bestandteil beigefügt.14 Die Verträge der ausländischen Versicherungsgesellschaften müssen gleichwertig sein und die Verpflichtungen der Reeder betreffend die Arbeitsbedingungen auf Hochseeschiffen nach dem Seearbeitsübereinkommen vom 23. Februar 200615 abdecken.2 Die Vergütungen aus der Versicherung werden an eine allfällige Leistungspflicht des Versicherungsnehmers angerechnet.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

9. Oktober 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi