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AS 2024 607

Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:

Art. 33 Vermeiden von Lärm (Art. 42 Abs. 1 SVG)Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem:a. unnötiges Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge;b. hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf oder beim Fahren in niedrigen Gängen;c. zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren;d. fortgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften;e. Verursachen von vermeidbarem Lärm der Auspuffanlage, insbesondere das Erzeugen von Knallgeräuschen durch Schalten oder abrupte Gaswegnahme;f. unsorgfältiges Beladen und Entladen von Fahrzeugen;g. Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben, Kofferdeckeln und dergleichen;h. Störungen durch Tonwiedergabegeräte, die im Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

16. Oktober 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi