AS 2024 607
Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:
Art. 33 Vermeiden von Lärm (Art. 42 Abs. 1 SVG)Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem:a. unnötiges Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge;b. hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf oder beim Fahren in niedrigen Gängen;c. zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren;d. fortgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften;e. Verursachen von vermeidbarem Lärm der Auspuffanlage, insbesondere das Erzeugen von Knallgeräuschen durch Schalten oder abrupte Gaswegnahme;f. unsorgfältiges Beladen und Entladen von Fahrzeugen;g. Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben, Kofferdeckeln und dergleichen;h. Störungen durch Tonwiedergabegeräte, die im Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
16. Oktober 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |