2. Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur
Ingressgestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 6, 8, 9b, 57 Absatz 3 und 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG) und
Artikel 35 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 (PBG),
Art. 1 Bst. ebisDiese Verordnung regelt:ebis. die Rechnungslegung;
Art. 2 Sachüberschrift sowie Abs. 3–6 Trennung der Sparte Infrastruktur von den übrigen Sparten: Umfang der Trennung3 Die Sparte Infrastruktur und die übrigen Sparten des Unternehmens sind in der Anlagen- und Abschreibungsrechnung sowie in der Investitionsrechnung vollständig voneinander zu trennen oder mit Hilfe von Zwischensummen so zu gliedern, dass die Trennung ersichtlich ist.4 In der Bilanz oder im Anhang der Jahresrechnung sind die Anschaffungs- und Buchwerte der Sparte Infrastruktur separat auszuweisen.5 In der Erfolgsrechnung oder im Anhang der Jahresrechnung sind die Abschreibungen der Sparte Infrastruktur separat auszuweisen. Unternehmen, die keine Betriebskosten- und Leistungsrechnung führen, gliedern die Erfolgsrechnung so, dass die Trennung nach Absatz 3 ersichtlich ist.6 Die Anlagen- und Abschreibungsrechnung ist mindestens nach den Anlagegattungen und Hauptanlagetypen zu gliedern.
Art. 3 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3bis Trennung der Sparte Infrastruktur von den übrigen Sparten: Spartenrechnung1 Betrifft nur den französischen Text.3bis Führt ein Unternehmen in der Betriebskosten- und Leistungsrechnung eine Sparte Infrastruktur, so gilt Artikel 66 Absatz 3 EBG als erfüllt.
Art. 5 Abs. 1 Bst. d und 2 Bst. a1 Investitionen in den Substanzerhalt dienen:d. der Bewältigung der Nachfrageentwicklung: 1. im Personenverkehr ohne zusätzliche Zugskilometer,2. im Gütertransport ohne zusätzliche Trassen;2 Investitionen in den Ausbau dienen: a.der Erhöhung der Kapazität: 1. im Personenverkehr für zusätzliche Zugskilometer, 2. im Gütertransport für zusätzliche Trassen;
Art. 22 Abs. 1 Bst. a und b1 Als Strecken für die Feinerschliessung, die nach Artikel 49 EBG keine Bundesleistungen erhalten, gelten Strecken:a. die mehrheitlich Angeboten nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung oder Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung vom 16. Oktober 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr (ARPV) dienen; oderb. deren Haltestellen mehrheitlich nicht mehr als 1,5 km voneinander entfernt sind und keine zusätzlichen Ortschaften ans Schienennetz anschliessen.
Art. 24 Abs. 44 Die Infrastrukturbetreiberin erteilt Unternehmen, die ihr Mitwirkungsrecht nach Artikel 37a EBG ausüben wollen, die notwendigen Auskünfte über Projekte, die im Investitionsplan figurieren. Sie erläutert ihnen auf Anfrage, weshalb bestimmte Investitionen nicht in den Investitionsplan aufgenommen wurden. Rückmeldungen der Infrastrukturbetreiberin auf Anfragen sind schriftlich allen betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Anschliessern zuzustellen.
Art. 26 Abs. 22 Sie vereinbaren Vergütungen, welche die vollen Kosten nach Artikel 64 EBG decken. Die Vergütungen dürfen keine kalkulatorische Verzinsung enthalten.
Art. 27 Abs. 2 Bst. c, e und f sowie 42 Der Offerte sind insbesondere folgende Unterlagen beizulegen:c. die vorgeschlagenen Zielwerte für die Kennzahlen zur Leistungsmessung;e. Aufgehobenf. eine Aufstellung der geplanten Erlöse und Kosten;4 Das BAV regelt den Detaillierungsgrad der Unterlagen. Es kann im Einzelfall eine weitergehende Gliederung verlangen oder Erleichterungen gewähren.
Art. 28 Bst. eDie Leistungsvereinbarung nach Artikel 51 EBG enthält:e. die Kennzahlen und die entsprechenden Zielwerte zur Messung der Zielerreichung;
Art. 31 Abs. 22 Die Infrastrukturbetreiberinnen legen dem BAV periodisch einen Bericht über die Erreichung der Ziele, den Netzzustand, die Belastung und Auslastung der Infrastruktur sowie den Stand der Investitionen und des Einbezugs der Eisenbahnverkehrsunternehmen vor. Das BAV regelt die Einzelheiten der Berichterstattung. Es kann im Einzelfall eine weitergehende Gliederung verlangen oder Erleichterungen gewähren.
Gliederungstitel nach Art. 37a7b. Abschnitt: Rechnungslegung
Art. 37b Veränderte Nutzungsdauer1 Der Sparte Infrastruktur dürfen Abschreibungen nur bis zum Buchwert Null belastet werden.2 Wird die Nutzungsdauer einer Anlage neu beurteilt, so ist der Restbuchwert über die neu festgelegte verbleibende Nutzungsdauer abzuschreiben.3 Erträge und Aufwendungen, einschliesslich Restbuchwerte, aus Anlagenabgängen (Veräusserungserfolge) sind in der Sparte zu verbuchen, die die Kosten der Anlage getragen hat.4 Im direkten Zusammenhang mit einer geplanten Erneuerung oder Erweiterung oder einem geplanten Ersatz vorhersehbare Veräusserungserträge der Sparte Infrastruktur sind im Investitionsplan separat aufzuführen.
Art. 37c Gliederung der Erlöse und Kosten1 Das BAV gibt die Gliederung der Erlöse und Kosten für die Betriebskosten- und Leistungsrechnung sowie für die Offerte vor.2 In der Sparte Infrastruktur sind die Abgeltungen und allfällige der Infrastruktur gutgeschriebene Gewinne aus Nebengeschäften mindestens wie folgt separat auszuweisen:a. Abgeltungen nach Artikel 51b EBG;b. der Infrastruktur gutgeschriebene Gewinne aus Nebengeschäften.
Art. 37d Reine InfrastrukturbetreiberinnenFür reine Infrastrukturbetreiberinnen gelten die Bestimmungen zur Rechnungslegung nach den Artikeln 2, 32 Absätze 1 und 5, 35, 59, 60 Absätze 3, 5 und 6, 61–63, 64 Absätze 2–3 und 66 ARPV.
Art. 38 Abs. 22
Als Investitionen in die Infrastruktur der Seilbahnunternehmen im Sinne von Artikel 16 Absatz 3 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 2006 gelten 50 Prozent der Gesamtinvestition. Die Investitionsbeiträge werden à fonds perdu gewährt.
5. Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung
Ersatz eines AusdrucksIm ganzen Erlass wird «Verkehrsangebot» ersetzt durch «Angebot».
Art. 5 Erschliessungsfunktion1 Eine Linie hat Erschliessungsfunktion, wenn sie der Groberschliessung oder im Ortsverkehr der Feinerschliessung einer Ortschaft dient.2 Als Ortschaften gelten Siedlungsgebiete, in denen das ganze Jahr über mindestens 100 Personen wohnen:a. in einem Umkreis von höchstens 1,5 km Radius;b. in traditionellen Streusiedlungen; oderc. in Talschaften im Berggebiet, die von einem gemeinsamen Punkt aus erschlossen werden.3 Der Groberschliessung dient eine Linie, die:a. Ortschaften untereinander oder mit dem übergeordneten Netz des öffentlichen Verkehrs verbindet;b. innerhalb einer Ortschaft Siedlungsteile, in denen das ganze Jahr über mindestens 100 Personen wohnen, erschliesst, die mehr als 1,5 km von Haltestellen anderer Linien entfernt sind, die der Groberschliessung dienen.4 Der Feinerschliessung dient eine Linie, wenn:a. die Haltestellen nicht mehr als rund 1,5 km von Haltestellen der Linien entfernt sind, die der Groberschliessung dienen; undb. die Abstände zwischen den Haltestellen klein sind.
Art. 9 Abs. 22 Als Linie gelten alle durchgehenden Fahrten von Kursen mit gleichen Anfangs- und Endpunkten, einschliesslich Verstärkungs-, Früh- und Spätkursen auf Teillinien. Als Anfangs- und Endpunkte können auch Knotenpunkte gelten und Punkte, an denen die Erschliessungsfunktion ändert.
Art. 12 Abs. 1 und 41 Das Unternehmen muss das Konzessionsgesuch frühestens zehn und spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, auf den die Fahrten aufgenommen oder erweitert werden sollen, beim BAV einreichen. Wird das Gesuch im Rahmen einer Ausschreibung nach Artikel 32 PBG eingereicht, so richten sich die Fristen nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Oktober 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr.4 Bei einer Ausschreibung nach Artikel 32 PBG müssen die Unternehmen das Gesuch zusammen mit der Ausschreibungsofferte einreichen. Das Gesuch muss die Angaben nach Anhang Ziffer I Buchstaben a, d, f, i, k, l und n sowie Anhang Ziffer II Buchstabe a enthalten. Der Bund kann vom Unternehmen mit der vorteilhaftesten Offerte nach Artikel 32g Absatz 1 PBG vor Beginn der Anhörung zusätzliche Angaben verlangen.
Art. 15 Abs. 1 und 2 Bst. d1 Die Konzession wird für zwölf Jahre erteilt oder erneuert.2 Sie kann insbesondere dann für eine kürzere Dauer erteilt oder erneuert werden, wenn:d. dies der Harmonisierung der Konzessionsdauern mehrerer bestellter Angebote eines Unternehmens dient.
Art. 19Bisheriger Art. 20
Art. 20Bisheriger Art. 19
Art. 23 Amtliche BezeichnungenDas BAV legt nach Rücksprache mit dem Unternehmen dessen amtliche Bezeichnung und Initialen sowie die Liniennummern und Linienbezeichnungen fest. Diese Festlegungen sind für Fahrplan- und Tarifpublikationen verbindlich.
Art. 41 Abs. 1 1 Im Strassenverkehr ist bei grenzüberschreitenden Pendelfahrten mit Unterbringung und Rundfahrten nach Artikel 39 Buchstaben f und g ein Fahrtenblatt mit der zugehörigen Übersetzungssammlung mitzuführen. Es muss jeweils vor Antritt der Fahrt ausgefüllt werden.
Art. 42 Abs. 44 Die Kantone sorgen für geeignete Haltestellen und deren Anbindung an den öffentlichen Verkehr.
Art. 55b Abs. 33 Die Unternehmen müssen gemeinsam einen Branchenstandard zur Informationspflicht erarbeiten und diesen dem BAV zur Genehmigung unterbreiten.
Art. 56 Abs. 33 Im übrigen konzessionierten Verkehr müssen die Unternehmen direkten Verkehr anbieten, wenn der Nutzen für die Reisenden gegenüber dem wirtschaftlichen Aufwand der Unternehmen überwiegt.
Art. 56a Gemeinsame Vertriebsinfrastruktur (Art. 17a PBG)1 Die Unternehmen nach Artikel 17a Absatz 1 PBG betreiben gemeinsam die für die Erbringung von Reservations-, Verkaufs-, Abrechnungs- und Einnahmeverteilungsleistungen sowie für Kontrollfunktionen erforderlichen Systeme (Vertriebsinfrastruktur) und entwickeln diese bedürfnisgerecht weiter.2 Unternehmen, die den direkten Verkehr nach Artikel 16 PBG anbieten, müssen sich der Vertriebsinfrastruktur anschliessen. Weiteren Unternehmen ist der Anschluss zu diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren. 3 Die Vertriebsinfrastruktur umfasst mindestens das Fahrausweissortiment des direkten Verkehrs nach Artikel 16 Absatz 1 PBG.4 Zu den für den Vertrieb erforderlichen Sach- und Personendaten gehören insbesondere Fahrausweissortimente, Tarife, Kundendaten, beanspruchte Leistungen der Kundinnen und Kunden sowie Kontrolldaten.
Art. 58a Informationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis: Datenbearbeitung, Zugang und Datensicherheit (Art. 20, 20a PBG)1 Unternehmen dürfen soweit erforderlich in Informationssystemen folgende Personendaten über Reisende ohne gültigen Fahrausweis zur Sicherung des Zuschlags nach Artikel 20 PBG, zum Inkasso und zur Missbrauchsbekämpfung bearbeiten:a. Name; b. Vorname; c. Geburtsdatum;d. Heimat- oder Geburtsort; e. Sprache und Nationalität; f. Ausweisart und Ausweisnummer; g. Telefonnummer;h. die Daten nach den Buchstaben a–g aus Fotografien der von den Reisenden vorgelegten Dokumente; i. Wohnadresse;j. E-Mail-Adresse;k. Daten über die Bonität von Reisenden, welche die Zuschlagsforderung nicht binnen 30 Tagen beglichen haben, wie Mahnstufe, Stand der Betreibung, Vorhandensein von Verlustscheinen;l. Zahlungsmittel;m. Fahrausweis-Kontrollprotokolle mit Ort und Zeitpunkt der Kontrolle;n. Dokumente, die zum Nachweis einer Straftat dienen.2 Zur Missbrauchsbekämpfung dürfen Daten über den Reiseweg längstens 30 Tage bearbeitet werden, soweit dies erforderlich ist, um eine unzulässige Mehrfachnutzung entdecken zu können.3 Sind Reisende minderjährig oder nicht handlungsfähig, dürfen die Daten nach Absatz 1 der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters bearbeitet werden.4 Zu den Daten nach Artikel 20a Absatz 2 Buchstabe e PBG gehören auch rechtskräftige Urteile über strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen betreffend das Reisen ohne gültigen Fahrausweis, soweit diese für die Durchsetzung von Ansprüchen erforderlich sind.5 Die Daten nach Absatz 1 dürfen nur von Personen eingesehen und bearbeitet werden, die sie für die Erhebung eines Zuschlags oder zur Identifizierung von Reisenden benötigen.6 Wer über Mutationen von Daten informiert wird, muss diese unverzüglich berichtigen.7 Werden Daten im Abrufverfahren zugänglich gemacht, so müssen der Betreiber des Informationssystems und das abrufende Unternehmen sicherstellen, dass nur Personen Daten abrufen können, die diese für die Erhebung des Zuschlags oder zur Identifizierung von Reisenden benötigen.
Art. 62a Mitnahme von Fahrrädern im internationalen Eisenbahnverkehr(Art. 23a PBG)Die Bestimmungen über die Mitnahme von Fahrrädern im grenzüberschreitenden Eisenbahn-Personenfernverkehr richten sich nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/782.
Art. 79 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. f1 Zum Zweck der Verkehrsplanung kann das BAV von den Unternehmen folgende Daten zu den Linien, Linienabschnitten und Gebieten verlangen:f. räumliche Verteilung der Fahrausweise.
Art. 79aDatenbearbeitung durch Unternehmen (Art. 54 PBG)1 Unternehmen dürfen neben den Daten nach Artikel 54 Absatz 2 PBG folgende Personendaten von Reisenden mit einem persönlichen Fahrausweis zur Sicherung der Einnahme des Fahrpreises nach Artikel 54 PBG bearbeiten:a. Name;b. Vornamen;c. Geburtsdatum;d. Foto;e. aus der Wohnsitzbestätigung oder dem Zivilstandsdokument: Wohnadresse;f. Kinds- oder Pflegekindsverhältnis;g. Telefonnummer, sofern diese den Unternehmen von den Reisenden freiwillig bekanntgegeben wurde;h. E-Mail-Adresse, sofern diese den Unternehmen von den Reisenden freiwillig bekanntgegeben wurde;i. Daten über die Bonität, sofern eine Einwilligung der Reisenden vorliegt;j. Zahlungsmittel.2 Sind Reisende minderjährig oder nicht handlungsfähig, dürfen die Daten nach Absatz 1 der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters bearbeitet werden. 3 Die Unternehmen müssen die Bearbeitung von Personendaten protokollieren: a. im Bereich, in dem ihnen Verfügungsbefugnisse zukommen;b. im Zusammenhang mit der Zuschlagserhebung nach den Artikeln 20 und 20a PBG;c. im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680.