AS 2024 637
Verordnung
über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen
(Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung)
(Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 3a Flächenabtausch im Rahmen von Gesamtmeliorationen1 Im Rahmen von Gesamtmeliorationen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Strukturverbesserungsverordnung vom 2. November 20222 (SVV) können die Grenzen nach Artikel 3 Absatz 2 anhand eines Flächenabtauschs neu festgelegt werden.2 Flächen im Sömmerungsgebiet können mit Flächen im Berg- oder Talgebiet abgetauscht werden, wenn:a. die landwirtschaftlich genutzte Fläche sowohl im Sömmerungsgebiet als auch im Berg- und Talgebiet ungefähr gleich gross bleibt, wobei in Ausnahmefällen eine Abweichung von höchstens 4 Aren pro Gesamtmelioration möglich ist;b. die abgetauschten Flächen sich für die neuen landwirtschaftlichen Nutzungen eignen;c. es sich um umfassende gemeinschaftliche Massnahmen nach Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a SVV handelt; undd. der Kanton die Gesamtmelioration beaufsichtigt.
Art. 6 Abs. 2bis und 32bis Für einen Flächenabtausch nach Artikel 3a reicht der Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, das Gesuch vor der öffentlichen Auflage des Neuzuteilungsentwurfs beim BLW ein.3 Das BLW veröffentlicht bei einer Änderung der Zonen- und Gebietsgrenzen die Verfügung in einem amtlichen Blatt des Kantons, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft. Es verfügt und veröffentlicht die Änderung der Grenzen des Sömmerungsgebiets aufgrund eines Flächenabtauschs nach Artikel 3a, sobald die durch den Kanton verfügten neuen Eigentumsverhältnisse rechtskräftig sind.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
6. November 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |