Finanzhilfen können gewährt werden für den Aufbau und den Betrieb von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie sind in den Bereichen Pflanzenzüchtung, Tierzucht oder Tiergesundheit tätig.
b. Sie sind darauf ausgerichtet, den Austausch von Wissen und Innovationen in der Land- und Ernährungswirtschaft zu fördern durch:
die Vernetzung der Akteure der Land- und Ernährungswirtschaft mit Einrichtungen der Forschung, der Bildung und der Beratung; und
die Umsetzung von Wissen und Technologien.
c. Sie erzeugen Wirkung von gesamtschweizerischer Bedeutung.
d. Sie haben ihren Sitz in der Schweiz.
e. Sie sind Organisationen mit Rechtspersönlichkeit, die mit Forschungseinrichtungen und der Wirtschaft auf einer nicht gewinnorientierten Basis systematisch zusammenarbeiten.
Ist ein Kompetenz- und Innovationsnetzwerk im Aufbau und verfügt noch über keine Rechtspersönlichkeit nach Absatz 1 Buchstabe e, so können Beiträge ausgerichtet werden, wenn:
a. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin für die Umsetzung des Aufbaus verantwortlich ist;
b. bei einem gemeinsamen Gesuch mehrerer Akteure und Akteurinnen eine schriftliche Vereinbarung vorgelegt wird:
die bestätigt, dass der gemeinsame Aufbau des Kompetenz- und Innovationsnetzwerks beabsichtigt ist, und
die festhält, welcher Gesuchsteller oder welche Gesuchstellerin die Finanzhilfe zweckgebunden erhalten soll.