AS 2024 676
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 31. August 20231
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 1. November 20232,
beschliesst:
I
Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:
Art. 89a Abs. 8 Ziff. 48 Für Personalfürsorgestiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen:4. Sie können:– zur Finanzierung anderer Personalfürsorgeeinrichtungen beitragen;– Leistungen in Notlagen, bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit, für Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesundheitsförderung und Prävention ausrichten; in diesen Fällen sind auch die Artikel 80, 81 Absatz 1 und 83 BVG anwendbar.
SchlT Art. 6cbis3.PersonalfürsorgestiftungenDie zuständige Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des obersten Stiftungsorgans den Zweck einer vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 errichteten Personalfürsorgestiftung nach Artikel 89a Absatz 7 ändern, wenn die Änderung des Zwecks in dessen Erweiterung um die Leistungen nach Artikel 89a Absatz 8 Ziffer 4 besteht.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 14. Juni 2024 Der Präsident: Eric Nussbaumer | Ständerat, 14. Juni 2024 Die Präsidentin: Eva Herzog |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 3. Oktober 2024 unbenützt abgelaufen.4
2 Es wird auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt.
20. Oktober 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Viola Amherd |