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AS 2024 697

Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 59 Abs. 33 Bei Analysen erfolgt die Rechnungsstellung an den Schuldner der Vergütung aus-schliesslich durch das Laboratorium, das die Analyse durchgeführt hat. Pauschaltarife nach den Artikeln 43 Absätze 5–5quater und 49 KVG bleiben vorbehalten.

Art. 94 Abs. 22 Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine Bonusversicherung oder zu einem anderen Versicherer ist unter Einhaltung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 KVG festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.

Art. 100 Abs. 22 Der Wechsel von einer Versicherung ohne eingeschränkte Wahl der Leistungserbringer in eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer ist jederzeit möglich. Artikel 97 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Art. 106c Abs. 11 Der Versicherer teilt dem Kanton mit, ob er die Meldung einer bei ihm versicherten Person zuordnen kann. Er teilt dem Kanton ausserdem die genehmigte Prämie sowie den Ausgleichsbetrag nach Artikel 26 Absatz 4 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 20152 mit.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

20. November 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi