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AS 2024 705

Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die CO2-Verordnung vom 30. November 20121 wird wie folgt geändert:

1 Die Anhänge 4 und 5 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.

2 Anhang 4a wird gemäss Beilage geändert.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

20. November 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 25 Abs. 2)

Berechnung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen ohne Angaben nach Artikel 25 Absatz 2

1 Legende

  • In den nachstehenden Formeln bedeuten:

    • CO2: CO2-Emissionen (kombiniert) in g/km

    • m: Leergewicht des Fahrzeugs in kg

    • p: Motorhöchstleistung in kW

2 Berechnung der CO2-Emissionen von Personenwagen

  • 2.1 Benzinmotor und Getriebe mit Handschaltung:

    • CO2 = 0,050 m + 0,371 p + 37,751

  • 2.2 Benzinmotor und automatisches Getriebe:

    • CO2 = 0,077 m + 0,226 p + 14,107

  • 2.3 Benzinmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb:

    • CO2 = 0,025 m + 0,392 p + 53,679

  • 2.4 Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung:

    • CO2 = 0,086 m + 0,160 p – 19,698

  • 2.5 Dieselmotor und automatisches Getriebe:

    • CO2 = 0,093 m + 0,089 p – 21,938

  • 2.6 Dieselmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb:

    • CO2 = 0,072 m + 0,170 p – 18,692

  • 2.7 Plug-in-Hybrid-Elektro-Antrieb:

    • CO2 = – 0,025 m + 0,205 p + 56,308

  • 2.8 Die CO2-Emissionen von Personenwagen mit Verbrennungsmotor, die weder mit Benzin noch mit Diesel angetrieben werden, werden je nach Getriebe mit den entsprechenden Gleichungen der Fahrzeuge mit Benzinantrieb berechnet.

  • 2.9 Bei rein elektrisch angetriebenen Personenwagen und bei Personenwagen mit Brennstoffzellenantrieb gilt ein CO2-Emissionswert von 0 g/km.

3 Berechnung der CO2-Emissionen von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern

  • 3.1 Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung:

    • CO2 = 0,133 m + 0,512 p – 113,494

  • 3.2 Dieselmotor und automatisches Getriebe:

    • CO2 = 0,133 m – 61,014

  • 3.3 Benzinmotor:

    • CO2 = 0,017 m + 0,954 p + 61,697

  • 3.4 Die CO2-Emissionen von Lieferwagen und von leichten Sattelschleppern, die nicht durch Ziffer 3.1, 3.2 oder 3.3 abgedeckt sind, werden mit den entsprechenden Gleichungen für Personenwagen nach Ziffer 2 berechnet.

4 Rundung der CO2-Emissionen

  • Die CO2-Emissionen werden wie folgt auf die erste Dezimalstelle gerundet:

    • a. Ist der Wert der zweiten Dezimalstelle 4 oder kleiner, so wird abgerundet.

    • b. Ist der Wert der zweiten Dezimalstelle 5 oder grösser, so wird aufgerundet.

(Art. 28)

Berechnung der individuellen Zielvorgabe

Ziff. 2.1 Bst. i

2 Durchschnittliches Leergewicht

2.1 Personenwagen

  • Das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen betrug im Kalenderjahr:

    • i. 2023:

      1767 kg.

Ziff. 2.2 Bst. f 2.2 Lieferwagen und leichte Sattelschlepper Das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Lieferwagen und leichten Sattelschlepper betrug im Kalenderjahr:f. 2023: 2110 kg.

(Art. 29 Abs. 1)

Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe (Art. 13 Abs. 1 des CO2-Gesetzes)

1 Sanktionsbeträge für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper

  • Die zu entrichtenden Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe betragen für jedes Gramm CO2 pro Kilometer (ab 0,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe:

    • a. für das Referenzjahr 2024: 95 Franken;

    • b. für das Referenzjahr 2025: 95 Franken.

2 Sanktionsbeträge für schwere Fahrzeuge

  • Der zu entrichtende Sanktionsbetrag bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe beträgt für das Referenzjahr 2025 für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer (ab 0,01 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe 4250 Franken.