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AS 2024 709

Verordnung über die Flughafengebühren

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 25. April 20121 über die Flughafengebühren wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst hIn dieser Verordnung bedeuten:h. Über- oder Unterdeckung: für eine Gebührenperiode berechnete und realisierte Differenz zwischen dem Gesamtertrag im flugbetriebsrelevanten Bereich, inklusive Transferzahlung gemäss Artikel 34, und den Gesamtkosten im flugbetriebsrelevanten Bereich, inklusive angemessene Kapitalverzinsung gemäss Artikel 17.

Art. 4 Veröffentlichung der FlughafengebührenDer Flughafenhalter veröffentlicht die Flughafengebühren im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP)2 der Schweiz.

Art. 5 Abs. 11 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 11 Sachüberschrift und Abs. 1 Anpassung vor dem vorgesehenen Termin am Flughafen Genf1 Der Halter des Flughafens Genf kann ein Änderungsverfahren für die Flugbetriebsgebühren vor dem festgelegten Termin nur beginnen:a. bei aussergewöhnlichen Umständen, die Auswirkungen auf die Kosten des Flughafenbetriebs haben;b. bei Anpassungen des regulatorischen Umfeldes des Flughafens, die nicht voraussehbar waren und erhebliche Auswirkungen auf die Kosten haben.

Art. 11a Anpassung vor dem vorgesehenen Termin am Flughafen Zürich1 Der Halter des Flughafens Zürich und Flughafennutzer, die im Zeitpunkt ihres Ersuchens zusammen einen Flugbetriebsgebührenanteil von mindestens zwanzig Prozent repräsentieren, können beim BAZL die vorzeitige Initiierung eines Änderungsverfahrens beantragen bei aussergewöhnlichen Umständen, die erhebliche Auswirkungen haben auf:a. die der Gebührenberechnung zugrunde gelegten Prognosen; und b. die am Ende der Gebührenperiode zu erwartende Über- oder Unterdeckung bei den Flughafengebühren. 2 Das BAZL entscheidet über den Antrag innerhalb von 60 Tagen nach dessen Eingang. 3 Wird das Gesuch bewilligt, so hat das BAZL überdies die Möglichkeit, das Vorverfahren gemäss Artikel 23 zu verkürzen. Es befindet darüber in seinem Entscheid.

Art. 13Betrifft nur den französischen Text.

Art. 14 Abs. 11 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 18 Umgang mit einer Über- oder Unterdeckung bei den Flughafengebühren am Flughafen Zürich1 Wird in einer Gebührenperiode am Flughafen Zürich eine Über- oder Unterdeckung realisiert, so wird diese bei der Gebührenfestlegung für die anschliessende Gebührenperiode berücksichtigt; Absatz 2 bleibt vorbehalten.2 Liegen wichtige Gründe vor, so kann im Rahmen einer einvernehmlichen Gebührenfestlegung gemäss dem 3. Abschnitt dieses Kapitels vereinbart werden, dass eine Unter- oder Überdeckung in der laufenden Gebührenperiode bei der Gebührenfestlegung für die anschliessende Gebührenperiode vorläufig nicht oder nur teilweise berücksichtigt, sondern zu einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen wird.

Art. 20a Abs. 2 Fussnote2 Der Flughafenhalter informiert 30 Tage vor dem Verhandlungsbeginn im Informationszirkular für die Luftfahrt (Aeronautical Information Circular, AIC)3 über die Verhandlungen.

Art. 25 Abs. 2 Bst. d2 Die von den Verhandlungsparteien abgeschlossenen Vereinbarungen enthalten Bestimmungen über:d. die Umsetzung von Artikel 18 Absatz 2 am Flughafen Zürich.

Art. 26 Abs. 2 Bst. a 2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 29 Abs. 1, 3 Bst. b und 41 Die Berechnung der Flugbetriebsgebühren erfolgt getrennt für die Segmente Flugverkehr, Luftsicherheit und PBEM. 3 Von den Kosten in Abzug gebracht werden die folgenden Erträge:b. im Segment Flugverkehr: Transferzahlungen aus dem nicht flugbetriebsrelevanten Teil gemäss Artikel 34; diese sind einzusetzen nach Steuern und steuerähnlichen Abgaben;4 Am Flughafen Zürich wird für die Berechnung der Flugbetriebsgebühren berücksichtigt:a. eine realisierte Über- oder Unterdeckung in der laufenden Gebührenperiode bei der Gebührenfestlegung für die anschliessende Gebührenperiode (Art. 18 Abs. 1); b. Vereinbarungen gemäss Artikel 18 Absatz 2 aus früheren Verfahren.

Art. 39 Abs. 1 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 41 Abs. 4 4 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 42 Abs. 1 1 Der Flughafenhalter veröffentlicht die Gebührenänderungen spätestens 30 Tage vor dem Inkrafttreten im AIC4.

Art. 44 Abs. 4 4 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 47 Abs. 1 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 49Betrifft nur den französischen Text.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Kapitels

Art. 49a Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur LuftfahrtBei der Festlegung der Flugbetriebsgebühren mit Lenkungswirkung im Bereich des Umweltschutzes sind die relevanten Bestimmungen des Sachplans Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL)5 zu berücksichtigen.

Art. 51b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. November 20241 Die Flugbetriebsgebühren für die Flughäfen Genf und Zürich müssen mit Abschluss des ersten Verfahrens zur Gebührenanpassung nach Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst sein. Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits laufen, werden gemäss der zu Beginn des Verfahrens geltenden Verordnung beendet. Als Beginn des Verfahrens gilt der gemäss Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens durch den Flughafenhalter.2 Die Flugbetriebsgebühren für die übrigen Flughäfen müssen mit der ersten Gebührenanpassung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst sein.3 Die Zugangs- und die Nutzungsentgelte müssen mit der ersten Anpassung nach Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst sein.4 Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anwendbaren Gebühren bleiben gültig bis zum Inkrafttreten der neuen Gebühren.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

13. November 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi