AS 2024 720
Erwerbsersatzverordnung (EOV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
beschliesst:
I
Die Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 20041 wird wie folgt geändert:
Art. 15 Abs. 1 und 21 Der Anspruch auf eine Entschädigung ist zusammen mit den erforderlichen Belegen über das Informationssystem nach Artikel 21a EOG oder auf dem offiziellen Papierformular geltend zu machen.2 Das Bundesamt für Sozialversicherungen gibt das offizielle Papierformular der Gruppe Verteidigung ab.
Art. 16 Abs. 1–3 und 51 Aufgehoben2 Aufgehoben3 Der Organisator der Jungschützenleiterkurse bescheinigt die Kurstage, die zu einer Entschädigung berechtigen.5 Wurde die Anmeldung auf dem offiziellen Papierformular geltend gemacht und wurden darin falsche Angaben gemacht oder ist das Papierformular verloren gegangen, so stellt die zuständige Ausgleichkasse ein Ersatzformular aus. Sie bescheinigt darauf anhand der im Informationssystem nach Artikel 21a EOG enthaltenen Daten oder des Ausweises über den Kursbesuch die Diensttage, die zu einer Entschädigung berechtigen.
Art. 17 Lohnbescheinigung durch den Arbeitgeber (Art. 19 Abs. 3 EOG)Wird eine dienstleistende Person als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer entschädigt, so hat der Arbeitgeber den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn, den Lohn während der Dienstleistung sowie die Dauer der Beschäftigung zu bescheinigen. Er stellt die Bescheinigung gemäss dem von der zuständigen Ausgleichskasse festgelegten Verfahren aus.
Art. 19 Abs. 33 Aufgehoben
Art. 34 Abs. 2 und 32 Artikel 19 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.3 Die Anmeldung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist über deren Arbeitgeber einzureichen.
Art. 46a Übergangsbestimmungen der Änderung vom 20. November 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung: neues EO‑Anmeldeverfahren)1 Hat die zuständige Ausgleichskasse für einen vor dem 1. Januar 2028 geleisteten Dienst ein Ersatzformular nach Artikel 16 Absatz 5 auszustellen, so kann sie die Anzahl der Diensttage, die zu einer Entschädigung berechtigen, anhand des Dienstbüchleins, des Ausweises über den Kursbesuch oder eines Auszugs aus dem Informationssystem des Zivildiensts bescheinigen.2 Die Ausgleichskassen sind verpflichtet, die bisherigen offiziellen Anmeldeformulare zu akzeptieren.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.
20. November 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |