AS 2024 754
Verordnung des EDI
über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft
(VPRH)
(VPRH)
Präambel
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft,
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft wird wie folgt geändert:
Art. 13g Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. November 2024Lebensmittel, die Wirkstoffe enthalten, für die mit der Änderung vom 13. November 2024 ein tieferer Höchstgehalt festgelegt wird, dürfen noch bis zum 1. Juli 2025 mit dem Höchstgehalt nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
II
1 Anhang 2 wird geändert.2
2 Anhang 4 wird wie folgt geändert:
Titel
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
13. November 2024 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss |