AS 2024 788
AS 2024 788
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
Präambel
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 12a Abs. 1 Bst. p1 Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktische Impfungen unter folgenden Voraussetzungen: Massnahme Voraussetzung p. Impfung gegen Mpox Für Personen mit einem erhöhten Expositionsrisiko gemäss «Analyserahmen und Empfehlungen zur Impfung gegen Affenpocken» des BAG und der EKIF vom 1. September 20222. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. Für die Impfung inklusive Impfstoff wird eine pauschale Vergütung vereinbart. Die Kostenübernahme ist in Evaluation bis zum 31. Dezember 2025.
Art. 12b Bst. eDie Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur Prophylaxe von Krankheiten unter folgenden Voraussetzungen: Massnahme Voraussetzung e. Betrifft nur den französischen Text.
Art. 12e Bst. dDie Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung in der allgemeinen Bevölkerung unter folgenden Voraussetzungen: Massnahme Voraussetzung d. Früherkennung des Kolonkarzinoms Im Alter von 50 bis 69 Jahren.Untersuchungsmethoden:– Untersuchung auf okkultes Blut im Stuhl, alle 2 Jahre, Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL), Koloskopie im Falle eines positiven Befundes, oder– Koloskopie, alle 10 Jahre.Findet die Untersuchung im Rahmen der Früherkennungsprogramme in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Genf, Graubünden, Jura, Luzern,
Neuenburg, Solothurn, St. Gallen, Tessin, Uri, Waadt oder Wallis statt, wird auf der Leistung keine Franchise erhoben.
II
Die Anhänge 1–43 werden geändert.
III
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
2 Die Geltungsdauer von Artikel 35 in der Fassung der Änderung vom 22. September 20234 wird bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
29. November 2024 | Eidgenössisches Departement des Innern: Elisabeth Baume-Schneider |