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AS 2024 86

Bundesgesetz über Regionalpolitik

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20231,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 20062 über Regionalpolitik wird wie folgt geändert:

Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz, 2 Einleitungssatz sowie 3

Darlehen und A-Fonds-perdu-Beiträge für Infrastrukturvorhaben

1 Der Bund kann zinsgünstige oder zinslose Darlehen für die Finanzierung von Infrastrukturvorhaben sowie A-Fonds-perdu-Beiträge für die Finanzierung von kleinen Infrastrukturvorhaben gewähren, soweit diese:

2 Die Darlehen und A-Fonds-perdu-Beiträge nach Absatz 1 können nur für Infrastrukturvorhaben gewährt werden:

3 Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung und den Höchstbetrag der A‑Fonds-perdu-Beiträge unter Berücksichtigung der Teuerung fest.

Art. 9 Abs. 1 und 4

1 Alle Empfängerinnen und Empfänger von Finanzhilfen nach den Artikeln 4–7 haben sich angemessen mit eigenen Mitteln am Vorhaben zu beteiligen.

4 Die Finanzhilfen können im Einzelfall von weiteren Bedingungen abhängig gemacht oder mit weiteren Auflagen verknüpft werden.

Art. 11 Ausrichtung der Finanzhilfen

1 Die Finanzhilfen nach den Artikeln 4–7 werden auf der Grundlage von Programmvereinbarungen in Form von Pauschalbeträgen ausgerichtet.

2 Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Gesamtwirkung der Programme und Massnahmen.

Art. 15 Abs. 3

3 Sie entscheiden im Rahmen der verfügbaren Mittel, für welche Vorhaben Finanzhilfen gewährt werden.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 29. September 2023

Der Präsident: Martin Candinas
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 29. September 2023

Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller
Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 18. Januar 2024 unbenützt abgelaufen.3

2 Es wird auf den 1. April 2024 in Kraft gesetzt.

21. Februar 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi