AS 2025 106
Verordnung des ETH-Rates
über die Gebühren im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
(Gebührenverordnung ETH-Bereich)
(Gebührenverordnung ETH-Bereich)
Präambel
Der ETH-Rat
verordnet:
I
Die Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1bis, 1ter, 6 und 81bis Für ausländische Studierende, die zum Zweck des Studiums in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein Wohnsitz begründen oder die keinen Wohnsitz in einem der beiden Staaten haben, beträgt das Schulgeld nach Absatz 1 das Dreifache. Der Wohnsitz gilt als zum Zweck des Studiums begründet, wenn die betreffende Person im Zeitpunkt des Erwerbs des Hochschulzulassungsausweises weder in der Schweiz noch im Fürstentum Liechtenstein ihren Wohnsitz hatte.1ter Studierende mit liechtensteinischem Bürgerrecht sind in Bezug auf das Schulgeld Studierenden mit Schweizer Bürgerrecht gleichgestellt. Die Gleichstellung in Bezug auf das Schulgeld gilt auch für Studierende aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, soweit sie Arbeitnehmende, Selbstständigerwerbende oder Familienangehörige von Personen sind, die ihr Recht auf Freizügigkeit in der Schweiz ausüben. Für Kinder solcher Personen gilt die Gleichstellung in Bezug auf das Schulgeld, soweit die Kinder Wohnsitz in der Schweiz haben.6 Für Studiengänge, die gemeinsam mit anderen Hochschulen durchgeführt werden, regeln die Partner, an welcher Hochschule das Schulgeld entrichtet wird. Ist dies eine ETH, so entspricht das Schulgeld demjenigen nach Absatz 1 und 1bis.8 Für die Masterarbeit ist in demjenigen Semester, in dem die Arbeit mehrheitlich durchgeführt wird, ein Schulgeld nach Absatz 1 und 1bis zu entrichten.
Art. 6aAnpassung der Schulgelder an die Teuerung1 Die Schulgelder nach den Artikeln 2–6 und nach Anhang Ziffer 1 basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Mai 2024 von 107,7 Punkten. 2 Der ETH-Rat passt die Schuldgelder nach den Artikeln 2–6 in Anhang Ziffer 1 alle vier Jahre an den Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Mai des vorhergehenden Jahres an, erstmals auf das Herbstsemester 2029.
Art. 28 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. Dezember 2024Das Schulgeld nach bisherigem Recht bezahlen ausländische Studierende, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Dezember 2024:a. an einer ETH immatrikuliert sind, bis zum Abschluss des Bachelorstudiums;b. an einer ETH für das Masterstudium immatrikuliert sind, bis zum Abschluss des Masterstudiums.
II
Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.
5. Dezember 2024 | Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Michael O. Hengartner |
(Art. 2 Abs. 9, 6 Abs. 2bis und 10 Abs. 2)
Schulgeld sowie andere Benutzungs- und Verwaltungsgebühren
Klammerverweis bei Anhangnummer(Art. 2 Abs. 9, 6 Abs. 2bis, 6a und 10 Abs. 2 und 2bis)
Ziff. 1.1.1bis ETHZ (in CHF) EPFL (in CHF) 1.1.1bis Ausländische Studierende im Sinn von Artikel 2 Absatz 1bis im Bachelor- und Masterstudium 2190 2190
Ziff. 1bis und 1terAufgehoben