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AS 2025 121

Stromversorgungsverordnung (StromVV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20081 wird wie folgt geändert:

Art. 13 Abs. 3bis und 3ter3bis Das UVEK legt den WACC, basierend auf der Berechnung des BFE gemäss den Vorgaben von Anhang 1, jährlich fest. Es konsultiert dazu vorgängig die ElCom. 3ter Es veröffentlicht den WACC für das Folgejahr jeweils bis Ende März im Internet und im Bundesblatt.

II

Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Anhang 3 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 20172 wird wie folgt geändert:

Ziff. 3.23.2 Das Unlevered Beta wird mit Hilfe einer Peergroup aus vergleichbaren europäischen Energieversorgungsunternehmen ermittelt. Die Peergroup wird jährlich überprüft und wenn möglich verbessert. Kann bei gewissen Technologien aufgrund der Kapitalmarktdaten keine Peergroup gebildet werden, so wird das Beta über eine Umfrage bei mehreren Fachexperten und Fachexpertinnen zur Einschätzung der relativen Risiken von Investitionen in diese Technologie festgelegt.

Ziff. 3.3 und 3.4Aufgehoben

Ziff. 4 Aufgehoben

IV

Diese Verordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft.

12. Februar 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 4 Abs. 3 Bst. a Ziff. 5, 4f Abs. 3, 8a Abs. 4, 13 Abs. 3bis und 18a Abs. 3)

Bestimmung des WACC

1 WACC

  • 1.1 Der WACC entspricht der Summe aus 40 Prozent des Eigenkapitalkostensatzes (ZEK) und 60 Prozent des Fremdkapitalkostensatzes (ZFK):

  • WACC = 0,4 x ZEK + 0,6 x ZFK

  • 1.2 Der ZEK entspricht der Summe aus dem risikolosen Zinssatz für das Eigenkapital (rlZEK) und dem Produkt aus der Marktrisikoprämie (MRP) und dem Marktrisiko (Levered Beta, βi):

  • ZEK = rlZEK + MRP x βl

  • 1.3 Der ZFK entspricht der Summe aus dem risikolosen Zinssatz für das Fremdkapital (rlZFK) und einem Bonitätszuschlag (BoZ), der auch die Emissions- und Beschaffungskosten berücksichtigt:

  • ZFK = rlZFK + BoZ

2 Risikoloser Zinssatz für das Eigenkapital

  • 2.1 Der risikolose Zinssatz für das Eigenkapital entspricht der für das vorangehende Kalenderjahr veröffentlichten durchschnittlichen Jahresrendite (Zero-Bond-Rendite) von Schweizer Bundesobligationen mit einer Restlaufzeit von zehn Jahren.

  • 2.2 Fällt der so berechnete Wert zwischen zwei ganze Prozentzahlen, so wird der Mittelwert verwendet.

3 Marktrisikoprämie

  • 3.1 Die Marktrisikoprämie entspricht der Differenz zwischen der erwarteten Aktienmarktrendite (Total Market Return) und dem risikolosen Zinssatz für das Eigenkapital (Ziff. 2).

  • 3.2 Die erwartete Aktienmarktrendite entspricht der Summe aus der realen historischen Aktienmarktrendite und der aktuellen Inflationserwartung. Fällt der so berechnete Wert zwischen zwei ganze Prozentzahlen, so wird der Mittelwert verwendet.

  • 3.3 Die reale historische Aktienmarktrendite wird aus dem Durchschnitt zwischen dem geometrischem und dem arithmetischen Mittel der realen Jahresrenditen des Schweizer Aktienmarkts seit 1926 ermittelt. Massgebend sind die im Index für Aktienrealwerte veröffentlichten Renditen.

  • 3.4 Die aktuelle Inflationserwartung entspricht der von der Schweizerischen Nationalbank im vorangehenden Kalenderjahr veröffentlichten langfristigen Inflationserwartung.

4 Marktrisiko

  • 4.1 Das Levered Beta entspricht dem Produkt aus dem Marktrisiko unter Ausschluss der Verschuldung (Unlevered Beta) und einem Faktor, der den Einfluss des Verhältnisses von Eigen- und Fremdkapital auf die Eigenkapitalrendite abbildet (Leverage-Faktor).

  • 4.2 Das Unlevered Beta wird mit Hilfe einer Peergroup aus vergleichbaren europäischen Netzbetreibern ermittelt. Dabei wird auf die Vergleichbarkeit der Peergroup mit Schweizer Netzbetreibern in Bezug auf den Umsatzanteil von Stromverteilung und -transport, den Regulierungsrahmen einschliesslich der Art der Preisregulierung und andere relevante Risikotreiber geachtet. Etwaige Unterschiede des Risikoprofils zwischen der Peergroup und Schweizer Netzbetreibern können mit unterschiedlichen Gewichtungen von Teilen der Peergroup oder einzelner Unternehmen der Peergroup oder mit direkten Korrekturen am Unlevered Beta berücksichtigt werden. Bei den erforderlichen Korrekturen wird der Fokus auf die europäischen Übertragungsnetzbetreiber gelegt.

  • 4.3 Für die Bestimmung des WACC wird das Unlevered Beta wie folgt gerundet:

tatsächlicher Wert

gerundeter Wert

unter 0,025

0,00

von 0,025 bis unter 0,075

0,05

von 0,075 bis unter 0,125

0,10

von 0,125 bis unter 0,175

0,15

von 0,175 bis unter 0,225

0,20

von 0,225 bis unter 0,275

0,25

von 0,275 bis unter 0,325

0,30

von 0,325 bis unter 0,375

0,35

von 0,375 bis unter 0,425

0,40

von 0,425 bis unter 0,475

0,45

von 0,475 bis unter 0,525

0,50

von 0,525 bis unter 0,575

0,55

von 0,575 bis unter 0,625

0,60

von 0,625 bis unter 0.675

0,65

von 0,675 bis unter 0,725

0,70

von 0,725 bis unter 0,775

0,75

von 0,775 bis unter 0,825

0,80

von 0,825 bis unter 0,875

0,85

ab 0,875

0,90

5 Risikoloser Zinssatz für das Fremdkapital

  • 5.1 Der risikolose Zinssatz für das Fremdkapital entspricht der für das vorangehende Kalenderjahr veröffentlichten durchschnittlichen Jahresrendite (Zero-Bond-Rendite) von Schweizer Bundesobligationen mit einer Restlaufzeit von fünf Jahren.

  • 5.2 Fällt der so berechnete Wert zwischen zwei ganze Prozentzahlen, so wird der Mittelwert verwendet.

6 Bonitätszuschlag zuzüglich Emissions- und Beschaffungskosten

  • 6.1 Als Bonitätszuschlag für das Ausfallrisiko gilt die Differenz zwischen der durchschnittlichen Verzinsung von Anleihen von Schweizer Unternehmen mit vergleichbarer Bonität wie jene der Peergroup und der durchschnittlichen Verzinsung von risikolosen Anleihen (Index-Differenz). Eigenheiten des Risikoprofils von Schweizer Stromnetzbetreibern und etwaige Unterschiede zur Peergroup sind bei der Ermittlung der Bonität zu berücksichtigen.

  • 6.2 Für die Emissions- und Beschaffungskosten werden zusätzliche 0,5 Prozentpunkte angerechnet.

  • 6.3 Der Bonitätszuschlag zuzüglich der 0,5 Prozentpunkte für Emissions- und Beschaffungskosten wird wie folgt gerundet:

tatsächlicher Wert

gerundeter Wert

unter 0,125 Prozent

0,00 Prozent

von 0,125 bis unter 0,375 Prozent

0,25 Prozent

von 0,375 bis unter 0,625 Prozent

0,50 Prozent

von 0,625 bis unter 0,875 Prozent

0,75 Prozent

von 0,875 bis unter 1,125 Prozent

1,00 Prozent

von 1,125 bis unter 1,375 Prozent

1,25 Prozent

von 1,375 bis unter 1,625 Prozent

1,50 Prozent

von 1,625 bis unter 1,875 Prozent

1,75 Prozent

  • Bei höheren Werten erfolgt die Rundung analog.