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AS 2025 24

Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS)

Präambel

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)

verordnet:

I

Anhang 4 der Verordnung des BLV vom 8. November 20211 über den Tierschutz beim Schlachten wird gemäss Beilage geändert.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.

20. Dezember 2024

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen:

Hans Wyss

(Art. 4, 6 Abs. 2 und 9)

Elektrobetäubung einzelner Tiere bei Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hausgeflügel, Hauskaninchen und Laufvögeln

Titel

Elektrobetäubung einzelner Tiere bei Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hausgeflügel und Laufvögeln

Überschrift 3

3 Parameter für die Kopfdurchströmung bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen

Überschrift 3, Ziff. 3.13.1 Bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen müssen bei der Kopfdurchströmung innerhalb der ersten Sekunde folgende minimale Stromstärken erreicht werden: Tierkategorie Stromstärke in Ampère Rinder bis 200 kg Lebendgewicht 1,3 A Rinder über 200 bis 600 kg Lebendgewicht 1,5 A Rinder über 600 kg Lebendgewicht 2,0 A Schafe, Ziegen 1,0 A Schweine bis 110 kg Lebendgewicht 1,3 A Schweine über 110 bis 160 kg Lebendgewicht 1,5 A Schweine über 160 kg Lebendgewicht 2,0 A

Überschrift 6, Ziff. 6.1 Einleitungssatz und 6.2 Einleitungssatz6.1 Bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen ist der Betäubungserfolg anhand folgender Leitsymptome zu überprüfen:6.2 Betrifft nur den französischen Text.

Überschrift 7, Ziff. 7.17.1 Folgt auf die Kopfdurchströmung keine Herzdurchströmung, so muss der Entblutungsschnitt bei Rindern, Schweinen, Hausgeflügel und Laufvögeln innerhalb von 10 Sekunden nach der Kopfdurchströmung erfolgen, bei Schafen und Ziegen innerhalb von 5 Sekunden.

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