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AS 2025 241

Protokoll
zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten über den Luftlinienverkehr zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus
Abgeschlossen am 5. Dezember 2023 Vorläufig anwendbar ab 5. Dezember 2023

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate,

Nach Einsicht in das am 7. Dezember 20171 abgeschlossene und am 20. Juli 2023 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten über den Luftlinienverkehr zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus,

Unter Hinweis auf das am 7. Dezember 2021 abgeschlossene und in Kraft getretene Memorandum of Understanding zwischen der Delegation, die die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate vertritt, und der Delegation, die die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertritt,

In Anerkennung der Notwendigkeit, dieses Abkommen zu ändern,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1Ein neuer Artikel 13bis gemäss folgendem Wortlaut wird in das Abkommen eingefügt:

«Art. 13bis Intermodale BeförderungDie bezeichneten Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei dürfen in Verbindung mit internationalen Luftverkehrslinien jedes Landverkehrsmittel zur Beförderung von und nach jedem Punkt im Gebiet der Vertragsparteien oder in Drittstaaten gemäss diesem Abkommen und seinem Anhang benutzen. Das bezeichnete Luftverkehrsunternehmen kann wählen, ob es den Landverkehr selbst durchführt oder ob es ihn durch Vereinbarungen mit anderen Landverkehrsträgern, einschliesslich «Code Sharing»-Vereinbarungen, durchführen lässt, in Übereinstimmung mit der einschlägigen nationalen Gesetzgebung über Beförderung im Landverkehr. Diese intermodale Beförderung kann als durchgehender Dienst und zu einem einzigen Preis, der für die Beförderung in der Luft und auf dem Landweg gemeinsam gilt, angeboten werden, vorausgesetzt, dass Fluggäste und Versender als Anbieter der betreffenden Beförderung informiert werden.»

Art. 2Dieses Protokoll wird vom Zeitpunkt seiner Unterzeichnung an vorläufig angewandt und tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien einander angezeigt haben, dass sie ihre verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und das Inkrafttreten von Staatsverträgen erfüllt haben.

Zu Urkund dessen haben die durch ihre Regierungen entsprechend bevollmächtigten Unterzeichnenden dieses Protokoll unterzeichnet.Geschehen in Riad (Saudi-Arabien) am 5. Dezember 2023, in doppelter Urschrift in englischer, arabischer und deutscher Sprache, wobei alle drei Wortlaute gleichermassen verbindlich sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bei der Durchführung, Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens geht der englische Text vor. Für den Schweizerischen Bundesrat: Laurent Noël Für die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate: Saif Mohammed Al Suwaidi

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