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AS 2025 26

Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines AusdrucksBetrifft nur den italienischen Text.

Art. 3b Abs. 2 Bst. e, g und h sowie 32 Von der Helmtragpflicht sind ausgenommen:e. Personen auf Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h;g. Personen auf Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb, der bis höchstens 25 km/h wirkt; h. Führer von motorisierten Rollstühlen. 3 Auf Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, auf Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen und auf Motorfahrrädern ist ein Schutzhelm zu tragen, der nach dem UNECE-Reglement Nr. 22 in der Fassungen nach Anhang 2 VTS oder nach einer früheren in der VTS aufgeführten Fassung dieses Reglements geprüft ist. Auf Raupenfahrzeugen genügt ein Helm, der nach der Norm SN EN 10772 oder SN EN 10783 geprüft ist, auf Motorfahrrädern ein Fahrradhelm, der nach der Norm SN EN 1078 geprüft ist.

Art. 41 Abs. 22 Muss mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Führer gegenüber den Fussgängern, Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten und weiteren Berechtigten zu besonderer Vorsicht verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen.

Art. 42 Abs. 55 Wo die Führer von schweren und schnellen Motorfahrrädern sowie von Elektro-Rikschas mit einer Breite bis 1,00 m von der Pflicht ausgenommen sind, Radwege zu benützen (Art. 64a Abs. 3 SSV4), dürfen sie die anliegende Fahrbahn benützen.

Art. 59a Abs. 1 Bst. b und 59bBetrifft nur den italienischen Text.

Art. 63 Abs. 3, 5 und 63 Fahrradfahrer über 16 Jahre dürfen mitführen:a. so viele Personen, wie Sitzplätze vorhanden sind; Kinder dürfen nur auf Plätzen mitgeführt werden, die für ihre Grösse geeignet sind;b. auf einem Nachlaufteil gemäss Artikel 210 Absatz 5 VTS5 an ein- und zweiplätzigen Fahrrädern: 1. ein Kind, wenn es die Pedale sitzend treten kann, oder2. eine behinderte Person im Rollstuhl;c. auf einer speziellen Fahrrad-Rollstuhl-Kombination: eine behinderte Person; oderd. in einem Fahrradanhänger an ein- und zweiplätzigen Fahrrädern: höchstens zwei Kinder auf geschützten Sitzplätzen.5 Auf Fahrrädern und Motorfahrrädern ohne Sitzgelegenheit für den Führer oder die Führerin dürfen keine Personen mitgeführt werden.6 Aufgehoben

II

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

13. Dezember 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi