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AS 2025 320

Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus. Berichtigung

Präambel

Verordnung
über Massnahmen gegenüber Belarus

Änderung vom 14. Mai 2025 (AS 2025 316; SR 946.231.116.9)

Art. 5 Abs. 3 Einleitungssatzstatt:3 Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:muss es heissen:3 Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:

Art. 7 Abs. 1bis und 2bisstatt:1bis Die Verbote nach den Artikeln 4 Absatz 1bis und 5 Absatz 1bis gelten nicht für Güter nach Anhang 2 GKV1 beziehungsweise Anhang 1 der vorliegenden Verordnung, die für Zwecke nach Absatz 1 bestimmt sind.2bis Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4 Absatz 1bis und 5 Absatz 1bis bewilligen für Güter nach Anhang 2 GKV beziehungsweise Anhang 1 der vorliegenden Verordnung, die für zivile Zwecke oder zivile Endempfänger nach Absatz 2 Buchstaben b–d, h und l bestimmt sind.muss es heissen:1bis Die Verbote nach den Artikeln 4 Absatz 1bis und 5 Absatz 1bis gelten nicht für Güter nach Anhang 2 GKV2 beziehungsweise Anhang 3 der vorliegenden Verordnung, die für Zwecke nach Absatz 1 bestimmt sind.2bis Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4 Absatz 1bis und 5 Absatz 1bis bewilligen für Güter nach Anhang 2 GKV beziehungsweise Anhang 3 der vorliegenden Verordnung, die für zivile Zwecke oder zivile Endempfänger nach Absatz 2 Buchstaben b–d, h und l bestimmt sind. 19. Mai 2025 Bundeskanzlei