AS 2025 391
AS 2025 391 (VHK)
Präambel
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
gestützt auf Artikel 6 der Kontaminantenverordnung vom 16. Dezember 20161,
verordnet:
I
Die Kontaminantenverordnung vom 16. Dezember 2016 wird wie folgt geändert:
Art. 8c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Juni 2025Lebensmittel, die der Änderung vom 2. Juni 2025 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2026 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
II
Die Anhänge 1–6, 8 und 9 werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
2. Juni 2025 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss |
(Art. 2 Abs. 3 Bst. a, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)
Höchstgehalte für Nitrat in Lebensmitteln
Titel
Höchstgehalte für Nitrat und Perchlorat in Lebensmitteln
Teil B Den Eintrag für Perchlorat «Bohnen» in alphabetischer Reihenfolge gemäss nachstehender Tabelle einfügen: 1 2 3 4 Stoff Lebensmittel Höchstgehalt
(mg/kg) Bemerkungen … Perchlorat … … " Bohnen (Phaseolus vulgaris) mit Hülsen 0,15 …
Den Eintrag für Perchlorat «Gemüse» gemäss nachstehender Tabelle ersetzen: 1 2 3 4 Stoff Lebensmittel Höchstgehalt
(mg/kg) Bemerkungen … Perchlorat … … " Gemüse 0,05 ausgenommen Blattgemüse und frische Kräuter, Grünkohl, Kürbisgewächse und Bohnen (Phaseolus vulgaris) mit Hülsen …
(Art. 2 Abs. 3 Bst. b, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1, 2 und 4 sowie 7 Abs. 1)
Höchstgehalte für Mykotoxine in Lebensmitteln
Teil A
Ziffer 3 durch folgenden Text ersetzen:3 Für Lebensmittel, die ausschliesslich aus Hartschalenobst bestehen, sowie für Verarbeitungserzeugnisse, die mindestens 80 Prozent des betreffenden Hartschalenobstes enthalten, gelten die für die entsprechenden Schalenfrüchte festgelegten Höchstgehalte. Für alle anderen Fälle gilt Artikel 4 Absätze 1 und 2.
Ziffern 12–15 hinzufügen:12 Für Lebensmittel, die ausschliesslich aus Trockenobst bestehen, sowie für Verarbeitungserzeugnisse, die mindestens 80 Prozent des betreffenden Trockenobstes enthalten, gelten die für das entsprechende Trockenobst festgelegten Höchstgehalte. Für alle anderen Fälle gilt Artikel 4 Absätze 1 und 2.13 Unter aus unverarbeitetem Getreide gewonnene Erzeugnisse fallen alle Erzeugnisse, die mindestens 80 Prozent Getreideerzeugnisse enthalten.14 Bei Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Getreide oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthalten, fallen unter daraus gewonnene Erzeugnisse alle Erzeugnisse, die mindestens 80 Prozent dieser Getreideerzeugnisse enthalten.15 Für die Summe der Toxine T-2- und HT-2 beziehen sich die Höchstgehalte auf die Untergrenzen («lower bound»), die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen.
Teil B Die Einträge für Deoxynivalenol in alphabetischer Reihenfolge gemäss nachstehender Tabelle ersetzen: 1 2 3 4 Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen Deoxynivalenol Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien 400 µg/kg ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind); einschliesslich Kleingebäck " Getreide, unverarbeitet 1000 µg/kg ausgenommen unverarbeiteter Hartweizen, unverarbeiteter Mais und unverarbeiteter Hafer einschliesslich Spelzen, die nicht verzehrt werden; ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist, und ausgenommen Reis " Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 150 µg/kg ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind) " Hafer, unverarbeitet 1750 µg/kg einschliesslich Spelzen, die nicht verzehrt werden " Hartweizen, unverarbeitet 1500 µg/kg Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind 150 µg/kg ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind); " Mais, unverarbeitet 1500 µg/kg ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist " Mahlerzeugnisse aus Getreide 600 µg/kg ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Mais und Mahlerzeugnisse aus Reis " Mahlerzeugnisse aus Mais 750 µg/kg die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind " Mahlerzeugnisse aus Mais 1000 µg/kg die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind " Polenta, vorgekocht und verzehrfertig 250 µg/kg " Teigwaren 600 µg/kg trocken, Wassergehalt ca. 12 % " zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide, Popcorn-Mais und Popcorn 750 µg/kg ausgenommen Reis …
Den Eintrag für Ergotalkaloide «Mahlerzeugnisse aus Gerste, Weizen, Dinkel und Hafer (mit einem Aschegehalt < 900 mg/100 g)» durch die zwei Einträge gemäss nachstehender Tabelle ersetzen: 1 2 3 4 Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen … Ergotalkaloide … " Mahlerzeugnisse aus Gerste, Dinkel und Hafer 50 µg/kg mit einem Aschegehalt < 900 mg/100 g Trockenmasse " Mahlerzeugnisse aus Weizen 100 µg/kg mit einem Aschegehalt < 900 mg/100 g Trockenmasse …
Den Eintrag für Mutterkorn-Sklerotien «Roggen» gemäss nachstehender Tabelle ersetzen: 1 2 3 4 Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen … Mutterkorn-Sklerotien … " Roggen 0,2 g/kg unverarbeitet …
Die Einträge für Summe der Toxine T-2 und HT-2 in alphabetischer Reihenfolge gemäss nachstehender Tabelle einfügen: 1 2 3 4 Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen Summe der Toxine T-2 und HT-2 Backwaren 20 μg/kg übrige, ausgenommen Backwaren mit einem Anteil an Hafermahlerzeugnissen von mindestens 75 % und ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind) " Backwaren mit einem Anteil an Hafermahlerzeugnissen von mindestens 75 % 100 μg/kg einschliesslich Kleingebäck " Braugerste, unverarbeitet 200 μg/kg " Frühstückscerealien mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu mindestens 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern und Vollkornhafer 75 μg/kg " Frühstückscerealien mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu weniger als 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen von Haferkörnern und Vollkornhafer 50 μg/kg " Gerste 50 μg/kg zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt " Gerste, unverarbeitet 150 μg/kg übrige Getreide, unverarbeitet 50 μg/kg ausgenommen unverarbeitete Braugerste und übrige Gerste, unverarbeiteter Mais, unverarbeiteter Hartweizen, unverarbeiteter Hafer einschliesslich Spelzen, die nicht verzehrt werden; ausgenommen Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist, und Reis " Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 10 μg/kg ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind) " Getreideerzeugnisse 20 μg/kg zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt; ausgenommen Hafer, Gerste, Mais und Hartweizen, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind; ausgenommen Reis " Hafer 100 μg/kg zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt " Haferflocken 100 μg/kg " Hartweizen 50 μg/kg zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt " Hartweizen, unverarbeitet 100 μg/kg " Kleie aus anderem Getreide als Hafer 50 μg/kg " Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind 10 μg/kg ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind) " Mahlerzeugnisse aus Getreide 20 μg/kg ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Hafer (einschliesslich Haferkleie) und Kleie aus anderem Getreide als Hafer und Mahlerzeugnisse aus Mais; ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Reis " Mahlerzeugnisse aus Hafer 100 μg/kg einschliesslich Haferkleie " Mahlerzeugnisse aus Mais 50 μg/kg Mais 50 μg/kg zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt " Mais, unverarbeitet 100 μg/kg ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist " Teigwaren 20 μg/kg trocken, Wassergehalt ca. 12 % …
Die Einträge für Zearalenon in alphabetischer Reihenfolge gemäss nachstehender Tabelle ersetzen: 1 2 3 4 Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen Zearalenon Brot, feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien 50 µg/kg ausgenommen Mais-Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis; ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind); einschliesslich Kleingebäck " Getreide, unverarbeitet 100 µg/kg ausgenommen unverarbeiteter Mais und ausgenommen Reis " Getreide, Getreidekleie und -keime, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr Getreidemehl und -griess 75 µg/kg ausgenommen Mais, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr, Snacks und Frühstückscerealien; ausgenommen Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets und ausgenommen andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder; ausgenommen Reis und Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind) " Getreidebeikost und andere Beikost für
Säuglinge und Kleinkinder 20 µg/kg ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind) " Lebensmittel auf Maisbasis für Säuglinge
und Kleinkinder, verarbeitet 20 µg/kg " Mais zum unmittelbaren menschlichen Verzehr, Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis 100 µg/kg " Mais, unverarbeitet 350 µg/kg ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist " Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets 200 µg/kg mit einer Partikelgrösse > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind " Maisöl 400 µg/kg raffiniert " Mehl und durch Aufblähen oder Rösten
hergestelltes Maismahlerzeugnis 300 µg/kg mit einer Partikelgrösse ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind …
(Art. 2 Abs. 3 Bst. c, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)
Höchstgehalte für Metalle und Metalloide
Teil AZiffern 9–11 hinzufügen:9 Der Höchstgehalt für Schalenfrüchte gilt nicht für Schalenfrüchte zum Zermahlen und zur Ölraffination, sofern die restlichen gepressten Schalenfrüchte nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die restlichen gepressten Schalenfrüchte als Lebensmittel in Verkehr gebracht, so gilt der Höchstgehalt unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absätze 1 und 2.10 Der Höchstgehalt für Ölsaaten gilt nicht für Ölsaaten zum Zermahlen und zur Ölraffination, sofern die restlichen gepressten Ölsaaten nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die restlichen gepressten Ölsaaten als Lebensmittel in Verkehr gebracht, so gilt der Höchstgehalt unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absätze 1 und 2.11 Bei getrocknetem Seetang gilt der Höchstgehalt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. Bei frischem Seetang gilt der Höchstgehalt für den abgetrennten und gewaschenen geniessbaren Teil. Bei frischem Seetang gilt der Höchstgehalt bezogen auf die Trockenmasse
Teil BDie Einträge für Arsen (anorganisch) in alphabetischer Reihenfolge gemäss nachstehender Tabelle ersetzen: 1 2 3 4 Stoff Lebensmittel Höchstgehalt
(mg/kg) Bemerkungen Arsen (anorganisch) alkoholfreie Getränke 0,1 übrige " alkoholfreie Getränke auf Reisbasis 0,03 " Braunalge Sargassum fusiforme (Hizikia fusiformis) 35 bezogen auf Trockenmasse " Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 0,02 " Fruchtsäfte, rekonstituiertes Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektare 0,02 " Gelatine 1 " Kollagen 1 " Margarine 0,1 " Minarine 0,1 " Obstwein, alkoholfrei 0,2 " Reis, geschliffen, nicht parboiled (polierter oder weisser Reis) 0,15 " Reis, parboiled oder geschält 0,25 " Reiskekse, Reiswaffeln, Reiskräcker, Reiskuchen, Reisflocken und Frühstückspuffreis 0,3 " Reis für die Herstellung von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder 0,1 " Reismehl 0,25 " Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder 0,02 in Pulverform " Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder 0,01 flüssig " Speisefette und Speiseöle 0,1 " Wein 0,2 " Wermut und Bitter, alkoholfrei 0,2 Gesamtarsen (Summe aus As(III) und As(V)) Speisesalz 0,5 …
Den Eintrag für Cadmium «Wurzel- und Knollengemüse» gemäss nachfolgender Tabelle ersetzen: 1 2 3 4 Stoff Lebensmittel Höchstgehalt
(mg/kg) Bemerkungen … Cadmium … " Wurzel- und Knollengemüse 0,1 ausgenommen Knollensellerie, Meerrettich, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Randen, Rettich, Schwarzwurzeln, Speiserüben, tropisches Wurzel- und Knollengemüse und Erdmandeln …
Die folgenden drei Einträge für Cadmium löschen: 1 2 3 4 Stoff Lebensmittel Höchstgehalt
(mg/kg) Bemerkungen Cadmium … " Austernpilz 0,15 " Kulturpilze 0,05 ausgenommen Austernpilz und Shiitake " Shiitake 0,15
Die folgenden drei Einträge für Cadmium in alphabetischer Reihenfolge gemäss nachstehender Tabelle einfügen: 1 2 3 4 Stoff Lebensmittel Höchstgehalt
(mg/kg) Bemerkungen … Cadmium … " Agaricus bisporus 0,05 " Erdmandeln 0,1 " Kulturpilze 0,15 übrige …
Die Einträge für Nickel in alphabetischer Reihenfolge gemäss nachstehender Tabelle einfügen: 1 2 3 4 Stoff Lebensmittel Höchstgehalt
(mg/kg) Bemerkungen Nickel Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 0,5 ausgenommen Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte, die als Beikost bestimmt sind " Blattgemüse 0,5 ausgenommen frische Kräuter, bezogen auf Frischgewicht " Cashewnüsse, Esskastanien, Paranüsse, Pinienkerne und Walnüsse, 10 " Erdnüsse (Ölsaaten) 12 " frische Kräuter 1,2 bezogen auf Frischgewicht " Fruchtgemüse 0,4 bezogen auf Frischgewicht Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte 0,25 ausgenommen Fruchtsäfte und Fruchtnektare, die Säfte und Nektare aus Passionsfrüchten, Kakaofrüchten sowie aus Kleinobst und Beeren und Kokosnusswasser enthalten; einschliesslich Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte, die als Beikost bestimmt sind Fruchtsäfte und Fruchtnektare, die Säfte und Nektare aus Passionsfrüchten, Kakaofrüchten sowie aus Kleinobst und Beeren und Kokosnusswasser enthalten 1 einschliesslich Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte, die als Beikost bestimmt sind " Getreide " Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder 3 " getrocknete Bohnen und getrocknete Lupinen/Lupinenbohnen 12 " Hartschalenobst 3,5 ausgenommen Esskastanien, Pinienkerne, Walnüsse, Paranüsse und Cashewnüsse " Hülsengemüse 1 ausgenommen Sojabohnen/Edamame (Glycine max) " Hülsenfrüchte 4 ausgenommen getrocknete Bohnen und getrocknete Lupinen/Lupinenbohnen " Kakaopulver und fettarmes Kakaopulver 15 zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Zutat in gezuckertem Kakaopulver oder Schokoladepulver bestimmt (Trinkschokoladenpulver) " Kohlgemüse 0,5 bezogen auf Frischgewicht " Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder 0,25 in Pulverform " " 0,1 flüssig " " 0,4 in Pulverform, nur aus Sojaproteinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt " Schokolade (Milchschokolade) mit < 30 % Gesamtkakaotrockenmasse 2,5 " Schokolade mit ≥ 30 % Gesamtkakaotrockenmasse 7 " Seetang 30 ausgenommen Wakame (Undaria pinnatifida) " Sonnenblumenkerne (Ölsaaten) 8 " Sojabohnen (Ölsaaten) 15 " Sojabohnen/Edamame (Glycine max) 6 " Stängelgemüse 0,4 bezogen auf Frischgewicht " Wakame (Undaria pinnatifida) 40 " Wurzel- und Knollengemüse 0,9 bezogen auf Frischgewicht " Zwiebelgemüse 0,9 bezogen auf Frischgewicht …
Den Eintrag für Quecksilber «Kopffüsser» gemäss nachstehender Tabelle ergänzen: 1 2 3 4 Stoff Lebensmittel Höchstgehalt
(mg/kg) Bemerkungen … Quecksilber … Kopffüsser 0,3 ohne Eingeweide …
(Art. 2 Abs. 3 Bst. d, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)
Höchstgehalte für 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) und Glycidylfettsäureester in Lebensmitteln
Teil B Die Einträge für Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern «Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder» gemäss nachstehender Tabelle ersetzen: 1 2 3 4 Stoff Lebensmittel Höchstgehalt
(μg/kg) Bemerkungen … Summe aus 3‑Monochlorpropandiol (3‑MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern … " Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder 80 in Pulverform; ausgedrückt als 3- MCPD " " 12 in flüssiger Form; ausgedrückt als 3- MCPD …
(Art. 2 Abs. 3 Bst. e, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)
Höchstgehalte für Dioxine und PCB in Lebensmitteln
Teil A Ziffer 5 durch nachstehenden Text ersetzen:5 In Bezug auf Fleisch und Fleischerzeugnisse, Rohmilch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eiererzeugnisse gelten die Höchstgehalte in Fett nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten. Für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten, gilt der Höchstgehalt bezogen auf das gesamte Erzeugnis. Dieser Höchstgehalt wird anhand folgender Formel berechnet:– Auf das gesamte Erzeugnis bezogener Höchstgehalt (für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten) = auf den Fettanteil bezogener Höchstgehalt (für das betreffende Lebensmittel) × 0,02.
Teil C Die Einträge für Summe aus Dioxinen (WHO- PCDD/F-TEQ) «Fleisch und Fleischerzeugnisse von Wildbret» sowie für Summe aus Dioxinen und dl-PCB (WHO-PCDD/F-PCB- TEQ) «Fleisch und Fleischerzeugnisse von Wildbret» gemäss nachstehender Tabelle ersetzen: 1 2 3 4 Parameter Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen Summe aus Dioxinen (WHO- PCDD/F-TEQ) … " Fleisch und Fleischerzeugnisse von Cervidae 3,0 pg/g ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett … Summe aus Dioxinen und dl‑PCB (WHO‑PCDD/ F-PCB- TEQ) … Fleisch und Fleischerzeugnisse von Cervidae 7,5 pg/g ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett …
(Art. 2 Abs. 3 Bst. f, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)
Höchstgehalte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Lebensmitteln
Teil BDie Einträge für Benzo(a)pyren und für Summe von Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen «diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind» und «Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung» gemäss nachstehender Tabelle ersetzen: 1 2 3 4 Stoff Lebensmittel Höchstgehalt
(μg/kg) Bemerkungen Benzo(a)pyren " diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind 1 in Pulverform " 1 flüssig Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 1 in Pulverform " 1 flüssig … Summe von Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)
fluoranthen und Chrysen diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind 1 in Pulverform " 1 flüssig Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 1 in Pulverform; einschliesslich Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch " 1 flüssig; einschliesslich Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch …
(Art. 2 Abs. 3 Bst. h, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)
Höchstgehalte für pflanzeneigene Toxine
Teil AZiffer 5 durch nachstehenden Text ersetzen: 5 Der Höchstgehalt für Blausäure, einschliesslich in Blausäureglycosiden gebundener Blausäure, gilt nicht für ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Leinsamen und unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Bittermandeln, die in kleinen Mengen für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, wenn der Hinweis «nur zum Kochen und Backen verwenden. Nicht zum roh verzehren» vorhanden ist. Diese ganzen, geriebenen, gemahlenen, geknackten oder gehackten Leinsamen mit diesem Warnhinweis müssen dem Höchstgehalt von 250 mg/kg Blausäure entsprechen.
Ziffer 6 hinzufügen:6 Bei Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Getreide oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthalten, fallen unter daraus gewonnene Erzeugnisse alle Erzeugnisse, die mindestens 80 % dieser Getreideerzeugnisse enthalten.
Teil BDen Eintrag für Blausäure einschliesslich in Blausäureglycosiden gebundene Blausäure «Leinsamen» gemäss nachstehender Tabelle ersetzen: 1 2 3 4 Stoff Lebensmittel Höchstgehalt Bemerkungen … Blausäure einschliesslich in Blausäureglycosiden gebundene Blausäure " Leinsamen 250 mg/kg unverarbeitet ganz, gerieben, gemahlen, geknackt oder gehackt, ausgenommen Leinsamen, die nicht für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind und ausgenommen Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind, sofern die restlichen gepressten Ölsaaten nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die restlichen gepressten Ölsaaten als Lebensmittel in Verkehr gebracht, gilt der Höchstgehalt unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absätze 1 und 2. " " 150 mg/kg ganz, gerieben, gemahlen, geknackt oder gehackt, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind …
(Art. 2 Abs. 3 Bst. i, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)
Höchstgehalte für weitere Kontaminanten in Lebensmitteln
Teil A Ziffern 4–6 hinzufügen:4 Für Delta-9-Tetrahydrocannabinol-Äquivalente (Δ9-THC-Äquivalente) beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen.5 Die Höchstgehalte beziehen sich auf die Summe aus Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) und Delta-9-Tetrahydrocannabinolsäure (Δ9-THCA), ausgedrückt als Δ9-THC. Auf den Gehalt an Δ9-THCA wird ein Faktor von 0,877 angewendet, und der Höchstgehalt bezieht sich auf die Summe aus Δ9-THC + 0,877 x Δ9-THCA (bei getrennter Ermittlung und Bestimmung von Δ9-THC und Δ9-THCA).6 Als aus Hanfsamen gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse gelten ausschliesslich aus Hanfsamen gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse.
Teil B Alle bestehenden Einträge für Delta-9-Tetrahydrocannabinol mit Delta-9-Tetrahydrocannabinol-Äquivalente (Δ9-THC-Äquivalente) gemäss nachstehender Tabelle ersetzen: 1 2 3 4 Stoff Lebensmittel Höchstgehalt
Bemerkungen … Delta-9-Tetrahydrocannabinol-Äquivalente (Δ9-THC-Äquivalente) gemahlene Hanfsamen, (teilweise) entfettete Hanfsamen und andere aus Hanfsamen gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse 3 mg/kg ausgenommen Hanfsamenöl " Hanfsamen 3 mg/kg " Hanfsamenöl 7,5 mg/kg …