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AS 2025 467

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Pferdewartin/Pferdewart mit eidgenössischem Berufsattest (EBA). Berichtigung

Präambel

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Pferdewartin/Pferdewart mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)

vom 6. Juli 2023(AS 2023 430; SR 412.101.220.78)

Art. 17 Abs. 1statt:1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 4 Stunden; dafür gilt Folgendes:1. Der Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzen mit den nachstehenden Gewichtungen: Position Handlungskompetenzen Gewichtung 1 Pferde pflegen 20 % 2 Unterkunft der Pferde pflegen Ausrüstung der Pferde pflegen 30 % 3 auf das Verhalten von braven Pferden eingehen brave Pferde für den Einsatz ausrüsten brave Pferde führen und vorführen brave Pferde unter dem Sattel unter Aufsicht bewegen 50 % b. Berufskenntnisse, im Umfang von 1,5 Stunden; dafür gilt Folgendes:1. Der Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.2. Der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen: Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung 1 Füttern und Pflegen der Pferde Pflegen der Infrastruktur und des Materials 60 % 2 Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde Zusammenarbeiten mit Mitarbeitenden und mit der Kundschaft 40 % muss es heissen:1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 4 Stunden; dafür gilt Folgendes:1. Der Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzen mit den nachstehenden Gewichtungen: Position Handlungskompetenzen Gewichtung 1 Pferde pflegen 20 % 2 Unterkunft der Pferde pflegen Ausrüstung der Pferde pflegen 30 % 3 auf das Verhalten von braven Pferden eingehen brave Pferde für den Einsatz ausrüsten brave Pferde führen und vorführen brave Pferde unter dem Sattel unter Aufsicht bewegen 50 % b. Berufskenntnisse, im Umfang von 1,5 Stunden; dafür gilt Folgendes:1. Der Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.2. Der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen: Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung 1 Füttern und Pflegen der Pferde Pflegen der Infrastruktur und des Materials 60 % 2 Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde Zusammenarbeiten mit Mitarbeitenden und mit der Kundschaft 40 % c. Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20061 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. 16. Juli 2025 Bundeskanzlei

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