Lexipedia

AS 2025 544

AS 2025 544 (ChemRRV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Bst. cFür folgende Anwendungen ist eine Bewilligung der nachstehenden Behörden nötig: Anwendung Bewilligungsbehörde c. die Anwendung von Biozidprodukten, Pflanzenschutzmitteln und Düngern im Wald, soweit sie nicht in eine Bewilligung nach Buchstabe a oder b eingeschlossen ist kantonale Behörde

II

Anhang 2.4 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.

3. September 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 3)

Biozidprodukte

Ziff. 4ter

4ter Biozidprodukte gegen Arthropoden und Mikroorganismen

4ter.1 Begriffe

Als Biozidprodukte gegen Arthropoden und Mikroorganismen gelten:

  • a. Biozidprodukte der Produktart 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind) nach Anhang 10 VBP, soweit sie zur Bekämpfung von krankheitserregenden oder -übertragenden Mikroorganismen bestimmt sind;

  • b. Biozidprodukte der Produktart 3 (Biozidprodukte für die Hygiene im Veterinärbereich) nach Anhang 10 VBP, soweit sie zur Bekämpfung von krankheitserregenden oder -übertragenden Mikroorganismen bestimmt sind;

  • c. Biozidprodukte der Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) nach Anhang 10 VBP, soweit sie zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden oder von krankheitsübertragenden Arthropoden bestimmt sind.

4ter.2 Bewilligung für die Anwendung im Wald

1 Die zuständige Behörde erteilt eine Anwendungsbewilligung nach den Artikeln 4–6 für die Anwendung von Biozidprodukten gegen Arthropoden und Mikroorganismen im Wald, wenn:

  • a. die zu bekämpfenden Arthropoden und Mikroorganismen eine erhebliche Gefährdung für die Gesundheit des Menschen oder von Nutztieren oder für die Umwelt darstellen;

  • b. keine anderen geeigneten Massnahmen zur Verfügung stehen, welche die Umwelt weniger belasten; und

  • c. die Anwendung eines Biozidprodukts unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Befallslage in der Schweiz der Tilgung oder der Eindämmung dient.

2 Eignen sich für die Bekämpfung der Arthropoden und Mikroorganismen verschiedene Biozidprodukte, so ist jenes anzuwenden, welches die Umwelt am wenigsten belastet.

4ter.3 Dokumentationspflicht und Berichterstattung

1 Wer über eine Bewilligung nach Ziffer 4ter.2 verfügt, muss für die einzelnen Anwendungen die folgenden Angaben erfassen und der zuständigen Behörde jeweils bis am 31. Dezember melden:

  • a. Zweck der Bekämpfung und bekämpfte Arthropoden und Mikroorganismen;

  • b. Handelsname der angewendeten Biozidprodukte und Nummer der eidgenössischen Zulassung;

  • c. die in den angewendeten Biozidprodukten enthaltenen Wirkstoffe und deren Konzentration;

  • d. Menge der angewendeten Biozidprodukte und Art der Anwendung;

  • e. Anwendungsdaten und -orte sowie Grösse der behandelten Flächen.

2 Die zuständige Behörde erstattet dem BAFU bis am 28. Februar Bericht über die im Vorjahr erfolgten Anwendungen von Biozidprodukten nach Ziffer 4ter.2. Der Bericht enthält die Angaben nach Absatz 1.

AS 2025 544 | Lexipedia | Lexipedia