Diese Verordnung legt für die folgenden vom Bund erhobenen Abgaben, Steuern und Sanktionen die Zinssätze für die Verzugszinsen und die Vergütungszinsen fest:
a. Zollabgaben;
b. leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe;
c. CO2-Abgabe;
d. Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen;
e. Mehrwertsteuer;
f. Tabaksteuer;
g. Biersteuer;
h. Automobilsteuer;
i. Mineralölsteuer;
j. Stempelabgaben;
k. direkte Bundessteuer;
l. Ergänzungssteuer zum Zweck der Mindestbesteuerung grosser multinationaler Unternehmensgruppen;
m. Verrechnungssteuer;
n. Steuer auf gebrannten Wassern;
o. Sanktionen nach der CO2-Gesetzgebung wegen:
Überschreitung der individuellen Zielvorgabe,
Nichteinhaltung der Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten,
Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung und der Investitionspflicht,
Nichterfüllung der Kompensationspflicht.