Dieses Gesetz dient der Ausführung des Staatsvertrages vom 17. Mai 2024 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee und insbesondere der innerstaatlichen Ausführung des Gemeinsamen Werks.
Es regelt insbesondere:
a. die schweizerische Vertretung in der Internationalen Rheinregulierung (IRR);
b. die Aufteilung der Kosten für das Gemeinsame Werk zwischen dem Bund und dem Kanton St. Gallen;
c. die Berichterstattung über die Verwendung der von Bund und Kanton St. Gallen an die IRR geleisteten Zahlungen;
d. die Anwendung des Plangenehmigungsverfahrens des Kantons St. Gallen.