Lexipedia

AS 2025 599

Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 20. Dezember 19821 über die Unfallversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 95a Abs. 1 und 4bis1 Bei Grossereignissen legt die Ersatzkasse die Prämienzuschläge nach Artikel 90 Absatz 4 UVG einheitlich für alle Versicherer nach Artikel 68 UVG jährlich in Promillen des versicherten Verdiensts pro Versicherungszweig so fest, dass die laufenden Kosten gemäss den Meldungen der einzelnen Versicherer zum geschätzten Gesamtschadenaufwand und die erbrachten Zahlungen nach Artikel 78 UVG abzüglich der zu erwartenden Regressansprüche voraussichtlich gedeckt werden können. Der Gesamtschadenaufwand wird nach anerkannten aktuariellen Grundsätzen geschätzt. Die Teuerungszulagen und die Anpassung der Hilflosenentschädigungen infolge Erhöhung des höchstversicherten Verdienstes werden nicht berücksichtigt.4bis Für die abschliessende Abgeltung der Forderungen kann die Ersatzkasse zusätzlich zu den Prämienzuschlägen nach Absatz 1 finale Prämienzuschläge festlegen. Sie legt diese so fest, dass die zu erwartenden verbleibenden Kosten, die durch Unfallschäden verursacht wurden, abzüglich der zu erwartenden Regressansprüche voraussichtlich gedeckt werden können. Die Schätzung dieser Kosten basiert auf den Meldungen der Versicherer und den Statistiken über alle Schadensfälle des betroffenen Versicherungszweiges.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

12. September 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) | Lexipedia | Lexipedia