AS 2025 622
Postgesetz (PG)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates vom 2. Juli 20241
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 4. September 20242,
beschliesst:
I
Das Postgesetz vom 17. Dezember 20103 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. abisIn diesem Gesetz bedeuten:abis. Frühzustellung: Zustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen an Werktagen bis spätestens 6.30 Uhr;
Art. 16 Abs. 5 zweiter Satz, 6 und 7 Bst. a5 … Der Bundesrat legt die weiteren Kriterien fest; diese können insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, die Auflagenuntergrenze, den redaktionellen Anteil oder das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen betreffen.6 Die Ermässigungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Sie dürfen den Zustellpreis nicht übersteigen.7 Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:a. 40 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
Gliederungstitel vor Art. 19a3a. Abschnitt: Frühzustellermässigungen
Art. 19a Frühzustellermässigungen für abonnierte Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse1 Frühzustellermässigungen werden gewährt für die Frühzustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse durch registrierte Frühzustellorganisationen (Art. 19b Abs. 1).2 Von Frühzustellermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat legt die weiteren Kriterien fest; diese können insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, die Auflagenuntergrenze, den redaktionellen Anteil oder das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen betreffen.3 Die Frühzustellermässigung bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat. Sie darf den jeweiligen Frühzustellpreis nicht übersteigen.4 Der Bund leistet zur Gewährung der Frühzustellermässigung jährlich einen Beitrag von 25 Millionen Franken.
Art. 19b Pflichten von Frühzustellorganisationen1 Anbieterinnen von Postdiensten, die Zeitungen mit Frühzustellungsermässigung zustellen (Frühzustellorganisationen), müssen sich beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) registrieren.2 Frühzustellorganisationen müssen die Frühzustellung von Zeitungen mit Frühzustellermässigung von anderen Tätigkeiten rechnerisch trennen.3 Sie dürfen Erträge aus der Frühzustellung von Zeitungen mit Frühzustellermässigung nicht zur Verbilligung von anderen Tätigkeiten verwenden (Quersubventionierungsverbot).4 Sie müssen dem BAKOM diejenigen Auskünfte erteilen, die es für die Erfüllung seiner Aufgabe benötigt; dazu gehören insbesondere die Unterlagen, die für die Überwachung der Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes notwendig sind.
Art. 19c Verfahren1 Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Berechnung und Auszahlung der Frühzustellermässigungen.2 Das BAKOM kann die Post für den Vollzug beiziehen.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 Die Artikel 2 Buchstabe abis sowie 19a–19c gelten während sieben Jahren nach ihrem Inkrafttreten.
4 Die Änderung von Artikel 16 Absatz 7 Buchstabe a gilt während sieben Jahren nach ihrem Inkrafttreten; danach ist sie hinfällig.
Nationalrat, 21. März 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker | Ständerat, 21. März 2025 Der Präsident: Andrea Caroni |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Juli 2025 unbenützt abgelaufen.4
2 Es wird unter Vorbehalt von Absatz 3, auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt.
3 Artikel 2 Buchstabe abis und 19a–19c werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
15. Oktober 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |