AS 2025 659
Raumplanungsverordnung (RPV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20001 wird wie folgt geändert:
Art. 19aEinbezug der Bundesversammlung1 Wird zum Entwurf des Konzept- oder Programmteils eines Sachplans ein Anhörungsverfahren nach Artikel 19 eingeleitet, so stellt der Bundesrat gleichzeitig diesen Entwurf der Bundesversammlung mit der Anfrage zu, ob ihr dieser zur Konsultation unterbreitet werden soll.2 Verlangt die zuständige Kommission eine solche Konsultation, so leitet ihr der Bundesrat den Bericht über das Ergebnis des Anhörungsverfahrens zu. Der Bundesrat lädt die Kommission gleichzeitig ein, ihm die Stellungnahme innerhalb von drei Monaten zukommen zu lassen.3 Der Bundesrat berücksichtigt bei seinem Entscheid über den Konzept- oder Programmteil des Sachplans die Stellungnahme der Kommission. Weicht er von deren Anträgen ab, so teilt er dies der Kommission mit und begründet die Abweichungen.
Gliederungstitel nach Art. 253a. Kapitel: Stabilisierungsziele ausserhalb der Bauzonen
Art. 25a Präzisierung der Stabilisierungszieleterquater (Art. 1 Abs. 2 Bst. b und b sowie 8d Abs. 2 RPG)1 Das Stabilisierungsziel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe bter RPG gilt für Gebäude im Sinn von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung vom 9. Juni 20172 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister. Es gilt nicht für Gebäude mit einer Gebäudefläche von weniger als 6 m2.2 Das Stabilisierungsziel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe bquater RPG gilt für Bodenversiegelungen ausserhalb der Bauzonen, ausgenommen solche im Sömmerungsgebiet gemäss dem Geobasisdatensatz nach Artikel 5 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 19983.3 Ein Boden gilt als versiegelt, wenn es sich um eine Gebäudegrundfläche oder um eine mit einem wasserundurchlässigen Belag wie Beton oder Asphalt versehene Bodenfläche handelt.
Art. 25b Erreichung der Stabilisierungsziele (Art. 1, 8d und 24f RPG)1 Die Stabilisierungsziele sind erreicht, wenn die Anzahl der zu berücksichtigenden Gebäude beziehungsweise die zu berücksichtigende versiegelte Fläche im betreffenden Kanton nicht mehr als 2 Prozent über dem jeweiligen Referenzwert liegt.2 Die Referenzwerte sind in Anhang 1 festgelegt.3 Die Referenzwerte werden unter Verwendung der Bauzonenperimeter der Bauzonenstatistik 2032 neu berechnet. Soweit sie höher liegen als die Referenzwerte nach Anhang 1, werden sie nachgetragen.
Art. 25c Veränderungsbilanzquater (Art. 1 Abs. 2 Bst b und 8d RPG)1 Die Kantone führen eine Bilanz der zu berücksichtigenden Gebäude und Versiegelungen, die nach dem Referenzzeitpunkt hinzugekommen oder weggefallen sind.2 Versiegelungen ausserhalb der Bauzonen, ausgenommen solche im Sömmerungsgebiet gemäss dem Geobasisdatensatz nach Artikel 5 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 19984, die nach dem Referenzzeitpunkt vorgenommen worden sind und die bei ihrer Erstellung in Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe bquater oder Artikel 8d Absatz 2 RPG nicht berücksichtigt werden mussten, müssen in der Bilanz als neue Versiegelungen aufgenommen werden, wenn die Gründe für die Nichtberücksichtigung dahinfallen.3 Versiegelte Flächen ausserhalb der Bauzonen, ausgenommen solche im Sömmerungsgebiet gemäss dem Geobasisdatensatz nach Artikel 5 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung, die vor dem Referenzzeitpunkt bestanden, können im Fall des Rückbaus in der Bilanz auch dann gutgeschrieben werden, wenn sie zum Referenzzeitpunkt einer Nutzung dienten, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe bquater oder Artikel 8d Absatz 2 RPG nicht berücksichtigt werden muss.
Art. 25d Periodische Überprüfung der Erreichung der Stabilisierungsziele (Art. 8d Abs. 3 und 4 RPG)1 Die periodische Überprüfung der Erreichung der Stabilisierungsziele erfolgt mindestens alle vier Jahre im Rahmen der Berichterstattung nach Artikel 9 Absatz 1.2 Erscheint die Einhaltung der Stabilisierungsziele gefährdet, ist der Richtplan innert fünf Jahren erneut an die Anforderungen von Artikel 8d RPG anzupassen.3 Nach ungenutztem Ablauf der Frist nach Absatz 2 gilt die Kompensationspflicht nach Artikel 25e Absatz 1, bis der Bund eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Richtplananpassung genehmigt hat.
Art. 25e Kompensationspflicht bei Gefährdung oder Verfehlung der Stabilisierungsziele (Art. 8d Abs. 4 und 38b Abs. 3 RPG)1 In Kantonen, die ihren Richtplan nicht innert Frist nach Artikel 38b Absatz 1 RPG oder nach Artikel 25d Absatz 2 dieser Verordnung anpassen, muss bis zur Genehmigung der entsprechenden Richtplananpassung durch den Bund jedes neu zugelassene Gebäude ausserhalb der Bauzonen durch den Abbruch eines bestehenden Gebäudes ausserhalb der Bauzonen kompensiert werden.2 In Kantonen, in denen das Stabilisierungsziel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe bter RPG nicht mehr eingehalten ist, muss jedes neu zugelassene Gebäude ausserhalb der Bauzonen durch den Abbruch eines bestehenden Gebäudes ausserhalb der Bauzonen kompensiert werden.3 In Kantonen, in denen das Stabilisierungsziel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe bquater RPG nicht mehr eingehalten ist, muss jede neue anrechenbare versiegelte Fläche ausserhalb von Bauzonen und Sömmerungsgebiet durch die Rekultivierung einer gleich grossen Fläche ausserhalb von Bauzonen und Sömmerungsgebiet kompensiert werden.4 Die Kantone, welche ihren Richtplan nicht rechtzeitig angepasst haben oder die Stabilisierungsziele nicht mehr einhalten, werden in Anhang 2 aufgeführt.5 Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn der kompensatorische Abbruch und die entsprechende Rekultivierung erfolgt oder sichergestellt sind.
Art. 25f Nutzung von Spielräumen1 Das kantonale Recht kann regeln, wie die Spielräume nach Artikel 25b Absatz 1 und die kompensatorischen Abbrüche nach den Artikeln 25e, 33a und 43 zugunsten bestimmter Verwendungszwecke, insbesondere zugunsten von Bauvorhaben der öffentlichen Hand und der Landwirtschaft, genutzt werden.2 Soll ein Abbruch erst später einer Kompensation dienen, sind die entsprechenden Voraussetzungen bereits beim Entscheid über den Abbruch festzulegen.
Art. 25g Durch den Bund bewilligte Gebäude und Versiegelungen1 Werden gestützt auf eine Plangenehmigung des Bundes ausserhalb der Bauzonen Gebäude erstellt oder beseitigt oder Flächen versiegelt oder entsiegelt, so werden die Pläne mit der rechtmässigen neuen Situation der zuständigen kantonalen Behörde gemeldet.2 In den kantonalen Bilanzen nach Artikel 25c können Gebäude und versiegelte Flächen, die seit dem Referenzzeitpunkt gestützt auf eine Plangenehmigung des Bundes entstanden sind, so lange nicht beachtet werden, als sie bestimmungsgemäss genutzt werden, sofern sie:a. der Planungshoheit der Kantone entzogen sind; oderb. in Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe bquater oder Artikel 8d Absatz 2 RPG unberücksichtigt bleiben können.3 Fällt die Zweckbestimmung von solchen Gebäuden oder versiegelten Flächen dahin, setzt die zuständige Behörde eine allfällige Beseitigungspflicht durch.
Gliederungstitel nach Art. 323.Abschnitt: Energieerzeugungs- und Infrastrukturanlagen
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts
Art. 32bisBündelung von Infrastrukturanlagenbis (Art. 24 Abs. 1 RPG)1 Infrastrukturanlagen sind soweit möglich und zweckmässig zu bündeln oder zusammenzulegen und an möglichst unempfindlichen Standorten vorzusehen. Kulturland ist zu schonen.2 Wenn Boden für Infrastrukturanlagen beansprucht werden soll, ist zu prüfen, mit welchen anderen Nutzungen diese Beanspruchung verbunden werden könnte.
Art. 32a SachüberschriftBewilligungsfreie Solaranlagen auf Dächern (Art. 18a RPG)
Art. 32abis Bewilligungsfreie Solaranlagen an Fassaden (Art. 18a RPG)1 Solaranlagen an einer Fassade gelten als genügend angepasst, wenn sie mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:a. Sie sind als eine zusammenhängende kompakte rechteckige Fläche oder als mehrere sich gleichmässig wiederholende rechteckige Flächen angeordnet.b. Sie ersetzen bisher einheitlich gestaltete Fassadenelemente oder Bauteile einheitlich.c. Sie decken Giebelflächen von Schrägdächern vollständig ab.d. Sie weisen eine möglichst ähnliche Farbgebung wie nicht mit Solarmodulen abgedeckte anschliessende Fassadenflächen auf.e. Sie befinden sich in einer Arbeitszone.f. Sie liegen im Geltungsbereich von gebietsbezogenen, Bauzonen betreffenden, kantonalen oder kommunalen Gestaltungsvorschriften zu Solaranlagen an Fassaden und entsprechen diesen.g. Sie erfüllen eine entsprechende Voraussetzung, die im kantonalen Recht für Solaranlagen an Fassaden innerhalb von Bauzonen vorgesehen ist.2 Soweit das kantonale Recht nichts anderes vorsieht, müssen sie zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:a. Sie überdecken vorhandene Gliederungs- oder Schmuckelemente nicht.b. Sie ragen von vorne betrachtet nicht über die Fassadenkanten hinaus.c. Sie sind in einem maximalen Abstand von 20 cm zur Fassade und parallel zu dieser angeordnet.d. Sie sind in einheitlicher Farbgebung und Materialisierung sowie nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt.3 Allfällige weitergehende Einpassungsanforderungen von gebietsbezogenen kantonalen oder kommunalen Gestaltungsvorschriften müssen eingehalten werden, es sei denn, die Nutzung der Sonnenenergie wird dadurch übermässig eingeschränkt.4 Das Meldeverfahren richtet sich sinngemäss nach Artikel 32a Absatz 3.
Art. 32c Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2Nicht freistehende Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen (Art. 24 RPG)1 Nicht freistehende Solaranlagen, die ausserhalb der Bauzonen liegen und ans Stromnetz angeschlossen sind, können insbesondere dann als standortgebunden bewilligt werden, wenn sie optisch eine Einheit mit Bauten oder Anlagen bilden, die rechtmässig sind und voraussichtlich längerfristig bestehen.2 Besteht für die Solaranlage eine Planungspflicht, so bedarf das Vorhaben einer entsprechenden Grundlage.
Art. 32d Freistehende Solaranlagen nicht von nationalem Interesse ausserhalb der Bauzonenter (Art. 24 RPG)1 Die Standortgebundenheit von freistehenden Solaranlagen nicht von nationalem Interesse ausserhalb der Bauzonen richtet sich nach Artikel 24ter RPG.2 Besteht für die Solaranlage eine Planungspflicht, so bedarf das Vorhaben einer entsprechenden Grundlage.3 In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung.4 Das kantonale Recht regelt Zuständigkeiten und Verfahren zur Ersatzvornahme in Bezug auf die Rückbaupflicht nach Artikel 24ter Absatz 3 RPG.
Art. 32e Anlagen zur Nutzung der Energie aus Biomassequater (Art. 24 RPG)1 Anlagen zur Nutzung der Energie aus vergärbarer Biomasse, die ausserhalb der Bauzonen liegen, können insbesondere dann als standortgebunden bewilligt werden, wenn:a. der Standort in einem wenig empfindlichen Gebiet liegt oder an rechtmässig bestehende Infrastrukturanlagen wie Abwasserreinigungsanlagen oder elektrische Umspannwerke angrenzt;b. eine Leitung in der Nähe ist, in die das gewonnene Gas eingespeist werden kann, oder wenn eine Einspeisemöglichkeit für den erzeugten Strom und eine effiziente Verwendungsmöglichkeit für die anfallende Wärme besteht; undc. bereits eine genügende strassenmässige Erschliessung besteht.2 Die Zwischenlagerung von Ausgangsmaterial oder Endprodukten ausserhalb der Bauzonen kann als standortgebunden bewilligt werden, wenn nachgewiesen wird, dass:a. für diese Zwischenlagerung ein Bedarf besteht; undb. der betreffende Standort ausserhalb der Bauzonen wesentlich vorteilhafter ist als ein Standort innerhalb von Bau- oder Spezialzonen.3 Besteht für die Anlage eine Planungspflicht, so bedarf das Vorhaben einer entsprechenden Grundlage. Nicht planungspflichtig sind Anlagen bis zu einer verarbeiteten Substratmenge an vergärbarer Biomasse von 45 000 Tonnen pro Jahr.4 In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung.
Art. 32f Anlagen zur Umwandlung von erneuerbarer Energie in Wasserstoff, Methan oder andere synthetische Kohlenwasserstoffequater (Art. 24 RPG)1 Anlagen zur Umwandlung von erneuerbarer Energie in Wasserstoff, Methan oder andere synthetische Kohlenwasserstoffe, die ausserhalb der Bauzonen liegen, können insbesondere dann als standortgebunden bewilligt werden, wenn sie:a. in wenig empfindlichen oder in vorbelasteten Gebieten liegen;b. an Anlagen zur Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien anschliessen; undc. zum Abtransport des Wasserstoffs und der synthetisch erzeugten Energieträger erschlossen sind.2 Solche Anlagen bedürfen einer Planung, wenn sie mehr als 5000 m2 Boden beanspruchen. Eine Planungspflicht besteht auch dann, wenn eine neue Anlage zur Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien und die daran angeschlossene Anlage zur Umwandlung nach Artikel 24quater RPG zusammen mehr als 5000 m2 beanspruchen.3 In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung.
Art. 32g Leitungen thermischer Netzequinquies (Art. 24 RPG)1 Leitungen thermischer Netze ausserhalb der Bauzonen können insbesondere dann als standortgebunden bewilligt werden, wenn die Linienführung möglichst direkt ist und die Energie dadurch effizienter genutzt werden kann.2 In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung.
Art. 32h Mobilfunkanlagenbis (Art. 24 Abs. 1 zweiter Satz RPG)1 Notwendige Mobilfunkanlagen sind ergänzend zu den Fällen nach Artikel 24bis Absätze 2 und 3 RPG standortgebunden, wenn sie in einen Hochspannungsmast integriert oder anderweitig innerhalb der Silhouette einer bestehenden oder neuen Infrastrukturanlage realisiert werden. Die Bewilligung ist vom Bestand der Anlage abhängig zu machen, in welche die Mobilfunkanlage integriert wird.2 In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung.
Gliederungstitel vor Art. 334.Abschnitt: Spezielle Nichtbauzonen
Art. 33 SachüberschriftKleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen
Art. 33a Nichtbauzonen mit zu kompensierenden Nutzungenbis (Art. 18 RPG)1 Die Verbesserung der Gesamtsituation beurteilt sich anhand einer umfassenden Interessenabwägung im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze der Raumplanung und unter besonderer Berücksichtigung von Siedlungsstruktur, Landschaft, Baukultur, Kulturland und Biodiversität.2 Beanspruchtes Kulturland muss vollständig und gleichwertig kompensiert werden. Neues oberirdisches Gebäudevolumen ist vollständig zu kompensieren, es sei denn, objektive Gründe stehen dem entgegen.3 Zu kompensierende Nutzungen dürfen nur realisiert und ausgeübt werden, wenn die notwendigen Kompensationen und Aufwertungen erfolgt oder sichergestellt sind und solange sie Bestand haben.
Art. 34a Abs. 33 Die ganze Anlage muss Teil eines Landwirtschaftsbetriebs sein und einen Beitrag dazu leisten, dass die erneuerbaren Energien effizient genutzt werden.
Gliederungstitel nach Art. 385a. Abschnitt: Vorrang der Landwirtschaft in der Landwirtschaftszone(Art. 16 Abs. 5 RPG)
Art. 38a1 Die zuständige Behörde gewährt innerhalb der Landwirtschaftszone umweltschutzrechtliche Erleichterungen, soweit die Interessen der Landwirtschaft das Interesse an der Einhaltung des Mindestabstandes zum Schutz vor Gerüchen oder der Bestimmungen zum Schutz vor Lärm überwiegen.2 Die Interessen der Landwirtschaft überwiegen insbesondere, wenn:a. die betroffene Wohnnutzung nach der landwirtschaftlichen Nutzung entstanden ist;b. der betroffene Wohnraum als landwirtschaftlich bedingt bewilligt wurde; oderc. der betroffene Wohnraum zum Landwirtschaftsbetrieb gehört, von dem die Immissionen ausgehen.3 Stimmen die von den Geruchs- oder Lärmimmissionen betroffenen Personen den Erleichterungen zu, so gewichtet dies die zuständige Behörde bei der Interessenabwägung als Indiz dafür, dass die Interessen der Landwirtschaft überwiegen.4 Bei Geruchs- oder Lärmklagen, bei einer möglichen Nichteinhaltung von Geruchs- oder Lärmbestimmungen oder bei in Aussicht genommenen Erleichterungen ist zunächst insbesondere zu prüfen, ob:a. die Nutzungen, die miteinander in Konflikt geraten, rechtmässig bestehen; undb. keine Revisionsgründe für die Bewilligung der nicht landwirtschaftlichen Nutzung vorliegen.5 Eine Baubewilligung, die einen höheren umweltrechtlichen Schutzbedarf ausgelöst hat, fällt dahin, wenn sich später ein Konflikt mit Geruchs- oder Lärmemissionen aus der Landwirtschaft ergibt.
Art. 39 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3Landschaftsprägende Bauten1 Aufgehoben3 Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn die äussere Erscheinung, die bauliche Grundstruktur und die Umgebung in ihren wesentlichen Merkmalen erhalten bleiben.
Art. 42 Abs. 3 Bst. a, sowie 4 und 53 Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In jedem Fall gelten folgende Regeln:a. Innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die anrechenbare Bruttogeschossfläche nicht um mehr als 60 Prozent erweitert werden; dieser Wert darf überschritten werden, soweit dies nötig ist, um in Bauten mit altrechtlicher Erstwohnung insgesamt eine anrechenbare Bruttogeschossfläche von 100 m2 zu erreichen, und sofern die Baute voll erschlossen ist und sichergestellt wird, dass der Wohnraum als Erstwohnung genutzt wird.4 Eine Baute oder Anlage darf nur wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Das Gebäudevolumen darf nur so weit wieder aufgebaut werden, dass es die nach Absatz 3 Buchstabe b zulässige Fläche umfassen kann. Der Standort der Ersatzbaute oder -anlage darf von demjenigen der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen, wenn es dafür objektive Gründe gibt.5 Solaranlagen nach Artikel 18a Absatz 1 RPG sind bei der Beurteilung nach Artikel 24c RPG unbeachtlich. Eine für eine energetische Sanierung notwendige Aussenisolation oder eine für die Isolierung notwendige Anhebung des Daches darf samt allfälliger Solaranlage bewilligt werden, auch wenn damit die Grenzen nach Absatz 3 Buchstabe a oder b überschritten werden. Sie allein führen nicht dazu, dass Absatz 3 Buchstabe b statt Absatz 3 Buchstabe a anzuwenden wäre.
Art. 42a Abs. 11 Im Rahmen von Artikel 24d Absätze 1 und 3 RPG sind Erweiterungen zulässig, welche für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder für eine energetische Sanierung notwendig sind.
Art. 42b Abs. 1, 2 und 6bis1 Die hobbymässige Tierhaltung gilt als Erweiterung der Wohnnutzung der nahe gelegenen Wohnbaute. Sie ist nur in den Fällen von Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe b und nur als Brutto-Nebenfläche anzurechnen.2 Aufgehoben6bis Kleintierställe, die rechtmässig bestanden und durch höhere Gewalt zerstört worden sind, dürfen wiederaufgebaut werden.
Art. 43 Abs. 4–84 Der Wiederaufbau bei altrechtlichen Gast- und Beherbergungsbetrieben richtet sich ebenfalls nach den Absätzen 1–3, bei anderen altrechtlichen gewerblichen Bauten und Anlagen nach Artikel 42.5 Bauten und Anlagen, die andernorts in der gleichen Geländekammer beseitigt werden und rechtmässig einer nicht standortgebundenen Gewerbenutzung dienten, können zu zusätzlichen Erweiterungen von Gast- und Beherbergungsbetrieben berechtigen.6 Die zusätzliche Erweiterung eines Beherbergungsbetriebs darf nicht zu einer Bettenzahl von mehr als 120 führen. Bei reinen Restaurationsbetrieben darf die Sitzplatzzahl nicht auf über 100 zunehmen. Bei gemischten Betrieben können die Maximalwerte anteilsmässig beansprucht werden. Mit den zusätzlichen Erweiterungen dürfen maximal so viel Gebäudefläche und so viel andere versiegelte Fläche geschaffen werden, wie jeweils anderweitig beseitigt wird. Massgebend sind insbesondere:a. die betriebliche Notwendigkeit;b. das Ausmass der vorgesehenen Aufwertungen; undc. die Verbesserungen, die durch zusätzliche kompensatorische Massnahmen erreicht werden können.7 Die notwendigen Kompensationen und Aufwertungen müssen vor Baubeginn erfolgt oder sichergestellt sein.8 Nach Absatz 4–6 bewilligte Gast- und Beherbergungsbetriebe müssen dem bewilligten Zweck zur Verfügung stehen oder, bei Wegfall des Bedarfs oder Interesses, zurückgebaut werden.
Art. 43a Abs. 22 Energetische Sanierungen, an denen ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, können gestützt auf eine Beurteilung im Einzelfall bewilligt werden, soweit dieser Abschnitt keine speziellen Regelungen enthält.
Gliederungstitel nach Art. 43a6a. Abschnitt: Baupolizei ausserhalb der Bauzonen
Art. 43b Anforderungen an das kantonale Recht1 Das kantonale Recht zur Anwendung von Artikel 25 Absatz 3 RPG ist mindestens so auszugestalten, dass:a. angeordnete Nutzungsverbote und die zu ihrer Durchsetzung angeordneten Massnahmen in der Regel innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung durchgesetzt sind, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Nutzung rechtmässig ist;b. über Rückbauten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in einem einzigen Verfahren so entschieden wird, dass nach Rechtskraft des Entscheids und ungenutztem Ablauf der angesetzten Frist die Wiederherstellung ersatzvornahmeweise durchgeführt werden kann.2 In Baubewilligungsverfahren müssen die vorhandenen Bauten und Anlagen mindestens summarisch auf ihre Rechtmässigkeit geprüft werden. Die Baubewilligung muss gegebenenfalls mit Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe b verbunden werden; dabei muss sichergestellt werden, dass allfällige Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu einem festgelegten Zeitpunkt ausgeführt sind.3 Die Kantone statten die Behörde nach Artikel 25 Absätze 2 und 3 RPG mit den nötigen Entscheidungskompetenzen und Ressourcen aus, um die Aufgaben nach Artikel 25 Absatz 3 RPG erfüllen zu können.
Art. 43c Subsidiäre Frist und Begründungslast1 Verpflichtungen aus baupolizeilichen Verfügungen sind innert 180 Tagen ab Rechtskraft zu erfüllen, wenn weder die Verfügung noch das kantonale Recht eine andere Frist setzt. Die Fristen in den Verfügungen sind nach Möglichkeit deutlich kürzer anzusetzen.2 Wer geltend macht, dass formell rechtswidrige Bauten oder Anlagen nachträglich bewilligungsfähig sind oder dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausnahmsweise unverhältnismässig ist, hat die Obliegenheit, dies zu begründen. Gleiches gilt, wenn geltend gemacht wird, dass für ein Nutzungsverbot nach Artikel 43b Absatz 1 Buchstabe a ausnahmsweise eine längere Frist anzusetzen ist.6b. Abschnitt: Abbruchprämie (Art. 5a RPG)
Art. 43d Bundesbeitrag an die Abbruchprämie1 Die Bundesversammlung bestimmt die finanziellen Mittel für die Bundesbeiträge an die Abbruchprämie mit einem mehrjährigen Zahlungsrahmen.2 Im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt der Bund Beiträge von 20–30 Prozent an die Abbruchprämie.3 Wenn die in den letzten 5 Jahren im Kanton geschaffenen Mehrwerte nach Artikel 5 Absatz 1bis RPG mindestens 75 Mal so hoch sind wie die Summe der im betreffenden Jahr bezahlten Abbruchprämien nach Artikel 5a RPG, so beträgt der Beitrag des Bundes 20 Prozent dieser Abbruchprämien; sind die geschaffenen Mehrwerte höchstens 25 Mal so hoch wie die bezahlten Abbruchprämien, so beträgt dieser Anteil 30 Prozent. Für Werte dazwischen steigt der Anteil umgekehrt proportional zum Verhältnis zwischen dem geschaffenen Mehrwert und den bezahlten Abbruchprämien an.4 An Prämien für Abbrüche, die für eine gesetzlich geforderte Kompensation nötig sind, leistet der Bund keine Beiträge. Vorbehalten bleiben Fälle von Ersatzneubauten, bei denen das Bundesrecht ausnahmsweise Anspruch auf eine Abbruchprämie gibt.5 Die Kantone erstatten dem Bund bis zum 31. März des Folgejahrs Bericht über die im Vorjahr für erfolgte Abbrüche geleisteten Abbruchprämien. Das ARE legt gestützt darauf die Beiträge an die Kantone für das entsprechende Jahr fest. Übersteigen die gesamten Beiträge die im bewilligten Voranschlagskredit eingestellten Mittel, werden die Beiträge an die Kantone proportional gekürzt.
Art. 43e Abbruchprämie bei BundesbautenKantone schulden dem Bund keine Abbruchprämie.
Art. 52a Abs. 55 Die Bezeichnung der Kantone nach Artikel 38a Absatz 5 zweiter Satz RPG erfolgt auf Ablauf der Frist hin in Anhang 3.
II
1 Die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 erhält neu die Anhänge 1 und 2 gemäss Beilage.
2 Der bisherige Anhang wird zu Anhang 3.
III
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
IV
Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
a. die Artikel 19a, 32bis–32h, 34a–42b, 43a Absatz 2 sowie die Gliederungstitel des 3. Abschnitts nach Artikel 32 und des 5a. Abschnitts nach Artikel 38: am 1. Januar 2026;
b. die Artikel 25a–25g, 33a, 43, 43b–52a, die Gliederungstitel des 3a. Kapitels nach Artikel 25, des 4. Abschnitts vor Artikel 33, des 6a. Abschnitts nach Artikel 43a und des 6b. Abschnitts sowie die Änderungen gemäss den Ziffern II und III: am 1. Juli 2026.
15. Oktober 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |
(Art. 25b Abs. 2)
Referenzwerte für die Stabilisierungsziele
Kanton | Referenzwert Gebäude | Referenzwert Versiegelung |
|---|---|---|
Zürich | 40 807 | 2594 |
Bern | 129 342 | 5304 |
Luzern | 40 645 | 1733 |
Uri | 9939 | 250 |
Schwyz | 17 884 | 699 |
Obwalden | 8940 | 265 |
Nidwalden | 4777 | 211 |
Glarus | 7283 | 186 |
Zug | 6436 | 323 |
Freiburg | 32 856 | 1924 |
Solothurn | 11 307 | 840 |
Basel-Stadt | 539 | 109 |
Basel-Landschaft | 9558 | 494 |
Schaffhausen | 3687 | 224 |
Appenzell Ausserrhoden | 10 931 | 247 |
Appenzell Innerrhoden | 4843 | 132 |
St. Gallen | 53 443 | 1784 |
Graubünden | 50 427 | 1507 |
Aargau | 30 233 | 1676 |
Thurgau | 16 193 | 927 |
Tessin | 55 369 | 1690 |
Waadt | 36 654 | 3188 |
Wallis | 48 881 | 2111 |
Neuenburg | 11 676 | 621 |
Genf | 8717 | 586 |
Jura | 8787 | 663 |
(Art. 25e Abs. 4)
Kantone, welche den Richtplan nicht rechtzeitig angepasst haben oder die Stabilisierungsziele nicht mehr einhalten
In folgenden Kantonen muss jedes neu zugelassene Gebäude ausserhalb der Bauzonen gestützt auf Artikel 38b Absatz 3 RPG und Artikel 25e Absatz 1 dieser Verordnung kompensiert werden:
(kein Eintrag)
In folgenden Kantonen muss jedes neu zugelassene Gebäude ausserhalb der Bauzonen gestützt auf die Artikel 25d Absatz 3 und 25e Absatz 1 kompensiert werden:
(kein Eintrag)
In folgenden Kantonen muss jedes neu zugelassene Gebäude ausserhalb der Bauzonen gestützt auf Artikel 25e Absatz 2 kompensiert werden:
(kein Eintrag)
In folgenden Kantonen muss jede neue anrechenbare versiegelte Fläche ausserhalb von Bauzonen und Sömmerungsgebiet gestützt auf Artikel 25e Absatz 3 kompensiert werden:
(kein Eintrag)
(Ziff. III)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 25. Oktober 20175 über das Plangenehmigungsverfahren im Asylbereich
Art. 6 Bst. pDas Gesuch enthält insbesondere folgende Angaben und Unterlagen:p. bei Vorhaben ausserhalb der Bauzonen: Pläne, aus denen die Abgrenzung allfälliger neuer oder beseitigter Gebäude gemäss Artikel 25a Absatz 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20006 und allfälliger neuer oder beseitigter Versiegelungen gemäss Artikel 25a Absatz 2 der Raumplanungsverordnung ersichtlich ist.
Art. 29 Meldepflichten1 Das EJPD informiert das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) über den Abschluss eines Plangenehmigungsverfahrens durch Zustellung der Plangenehmigungsverfügung und der vom swisstopo benötigten Pläne.2 Bei Bauten und Anlagen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung oder der Landesvermessung notwendig machen, informiert das SEM das swisstopo unter Beilage der vom swisstopo benötigten Pläne jeweils innert 20 Tagen über:a. den Baubeginn; undb. die Bauvollendung.3 Liegt ein Vorhaben ganz oder teilweise ausserhalb der Bauzonen, lässt das SEM gleichzeitig zur Information des swisstopo über die Bauvollendung die rechtskräftigen Pläne nach Artikel 6 Buchstabe p in Form von Geodaten der kantonalen Behörde zukommen, die nach Artikel 25 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19797 zuständig ist.
2. Militärische Plangenehmigungsverordnung vom 13. Dezember 19998
Art. 9 Bst. qDas Gesuch muss insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten:q. bei Vorhaben ausserhalb der Bauzonen: Pläne, aus denen die Abgrenzung allfälliger neuer oder beseitigter Gebäude gemäss Artikel 25a Absatz 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20009 und allfälliger neuer oder beseitigter Versiegelungen gemäss Artikel 25a Absatz 2 der Raumplanungsverordnung ersichtlich ist.
Art. 32a Meldepflichten1 Die Genehmigungsbehörde informiert das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) über den Abschluss eines Plangenehmigungsverfahrens durch Zustellung der Plangenehmigungsverfügung und der vom swisstopo benötigten Pläne.2 Bei Bauten und Anlagen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung oder der Landesvermessung notwendig machen, informiert die Bauherrschaft das swisstopo unter Beilage der vom swisstopo benötigten Pläne jeweils innert 20 Tagen über:a. den Baubeginn; undb. die Bauvollendung.3 Liegt ein Vorhaben ganz oder teilweise ausserhalb der Bauzonen, lässt die Bauherrschaft gleichzeitig zur Information des swisstopo über die Bauvollendung die rechtskräftigen Pläne nach Artikel 9 Buchstabe q in Form von Geodaten der kantonalen Behörde zukommen, die nach Artikel 25 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197910 zuständig ist.
3. Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 199011
Art. 8 Abs. 11 Die amtliche Vermessung erfasst die allgemein wahrnehmbaren militärischen Anlagen oder Anlagenteile. Als Grundeigentümerin oder Baurechtsnehmerin ist die Schweizerische Eidgenossenschaft aufzuführen. Nicht wahrnehmbare Anlagen oder Anlagenteile dürfen in den Bestandteilen der amtlichen Vermessung und in weiteren Geobasisdatensätzen des Bundesrechts der Zugangsberechtigungsstufen A oder B weder erfasst noch dargestellt werden.
4. Wasserrechtsverordnung vom 2. Februar 200012
Art. 1a Zusätzlich einzureichende Pläne bei Konzessions- und Plangenehmigungsverfahren des BundesBei Wasserkraftvorhaben ausserhalb der Bauzonen, die dem Konzessions- und Plangenehmigungsverfahren des Bundes unterstehen, muss das Konzessions- oder Plangenehmigungsgesuch insbesondere Pläne enthalten, aus denen die Abgrenzung allfälliger neuer oder beseitigter Gebäude gemäss Artikel 25a Absatz 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200013 und allfälliger neuer oder beseitigter Versiegelungen gemäss Artikel 25a Absatz 2 der Raumplanungsverordnung ersichtlich ist.
Art. 3a Meldepflichten bei Konzessions- und Plangenehmigungsverfahren des Bundes1 Bei Wasserkraftvorhaben, die dem Konzessions- und Plangenehmigungsverfahren des Bundes unterstehen, informiert das UVEK das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) über den Abschluss eines Konzessionsverfahrens durch Zustellung der Konzessionsurkunde und der vom swisstopo benötigten Pläne. Bei untergeordneten Änderungen von bestehenden Anlagen und bei den durch das UVEK bewilligten Bau- und Umweltmassnahmen obliegt diese Meldepflicht dem BFE.2 Bei Bauten und Anlagen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung oder der Landesvermessung notwendig machen, informiert der Konzessionär das swisstopo unter Beilage der vom swisstopo benötigten Pläne jeweils innert 20 Tagen über:a. den Baubeginn; undb. die Bauvollendung.3 Liegt ein Vorhaben ganz oder teilweise ausserhalb der Bauzonen, lässt der Konzessionär gleichzeitig zur Information des swisstopo über die Bauvollendung die rechtskräftigen Pläne nach Artikel 1a in Form von Geodaten der kantonalen Behörde zukommen, die nach Artikel 25 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197914 zuständig ist.
5. Nationalstrassenverordnung vom 7. November 200715
Art. 12 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. o1 Das Ausführungsprojekt ist dem UVEK unter Beilage insbesondere folgender Angaben und Unterlagen zur Genehmigung einzureichen:o. bei Vorhaben ausserhalb der Bauzonen: Pläne, aus denen die Abgrenzung allfälliger neuer oder beseitigter Gebäude gemäss Artikel 25a Absatz 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200016 und allfälliger neuer oder beseitigter Versiegelungen gemäss Artikel 25a Absatz 2 der Raumplanungsverordnung ersichtlich ist.
Art. 19 Meldepflichten1 Das ASTRA informiert das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) über den Abschluss eines Plangenehmigungsverfahrens durch Zustellung der Plangenehmigungsverfügung und der vom swisstopo benötigten Pläne.2 Bei Bauten und Anlagen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung oder der Landesvermessung notwendig machen, informiert das ASTRA das swisstopo unter Beilage der vom swisstopo benötigten Pläne jeweils innert 20 Tagen über:a. den Baubeginn; undb. die Bauvollendung.3 Liegt ein Vorhaben ganz oder teilweise ausserhalb der Bauzonen, lässt das ASTRA gleichzeitig zur Information des swisstopo über die Bauvollendung die rechtskräftigen Pläne nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe o in Form von Geodaten der kantonalen Behörde zukommen, die nach Artikel 25 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197917 zuständig ist.
6. Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 200418
Art. 24 Abs. 2bis2bis Bei Vorhaben ausserhalb der Bauzonen hat das Gesuch insbesondere Pläne zu enthalten, aus denen die Abgrenzung allfälliger neuer oder beseitigter Gebäude gemäss Artikel 25a Absatz 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200019 und allfälliger neuer oder beseitigter Versiegelungen gemäss Artikel 25a Absatz 2 der Raumplanungsverordnung ersichtlich ist.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts
Art. 27a Meldepflichten1 Das BFE informiert das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) über den Abschluss eines Baubewilligungsverfahrens durch Zustellung der Baubewilligung und der vom swisstopo benötigten Pläne.2 Bei Bauten und Anlagen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung oder der Landesvermessung notwendig machen, informiert der Bewilligungsinhaber das swisstopo unter Beilage der vom swisstopo benötigten Pläne jeweils innert 20 Tagen über:a. den Baubeginn; undb. die Bauvollendung.3 Liegt ein Vorhaben ganz oder teilweise ausserhalb der Bauzonen, lässt der Bewilligungsinhaber gleichzeitig zur Information des swisstopo über die Bauvollendung die rechtskräftigen Pläne nach Artikel 24 Absatz 2bis in Form von Geodaten der kantonalen Behörde zukommen, die nach Artikel 25 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197920 zuständig ist.
7. Verordnung vom 2. Februar 200021 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen
Art. 2 Abs. 1quater1quater Bei Vorhaben ausserhalb der Bauzonen muss das Gesuch insbesondere Pläne enthalten, aus denen die Abgrenzung allfälliger neuer oder beseitigter Gebäude gemäss Artikel 25a Absatz 1 RPV22 und allfälliger neuer oder beseitigter Versiegelungen gemäss Artikel 25a Absatz 2 der Raumplanungsverordnung ersichtlich ist.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts
Art. 9e MeldepflichtDie Behörde, welche die Plangenehmigung erlässt, informiert das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) über den Abschluss eines Plangenehmigungsverfahrens durch Zustellung der Plangenehmigungsverfügung und der vom swisstopo benötigten Pläne.
Art. 121 Die Betriebsinhaberin muss die Fertigstellung der Anlage dem Inspektorat schriftlich mitteilen und eine Bestätigung des Erstellers beilegen, aus welcher hervorgeht, dass die Anlage den Anforderungen der Gesetzgebung und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.2 Bei Bauten und Anlagen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung oder der Landesvermessung notwendig machen, informiert die Betriebsinhaberin das swisstopo unter Beilage der vom swisstopo benötigten Pläne innert 20 Tagen nach der Bauvollendung. Sie bestätigt den Vollzug dieser Meldung mit der Mitteilung nach Absatz 1.3 Liegt ein Vorhaben ganz oder teilweise ausserhalb der Bauzonen, lässt die Betriebsinhaberin gleichzeitig zur Information des swisstopo über die Bauvollendung die rechtskräftigen Pläne nach Artikel 2 Absatz 1quater möglichst in Form von Geodaten der kantonalen Behörde zukommen, die nach Artikel 25 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197923 zuständig ist. Die Betriebsinhaberin bestätigt den Vollzug dieser Meldung mit der Mittelung nach Absatz 1.
8. Eisenbahnverordnung vom 23. November 198324
Art. 15bis Meldepflichten1 Das BAV informiert das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) über den Abschluss eines Plangenehmigungsverfahrens durch Zustellung der Plangenehmigungsverfügung und der vom swisstopo benötigten Pläne.2 Bei Bauten und Anlagen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung oder der Landesvermessung notwendig machen, informiert die Infrastrukturbetreiberin das swisstopo unter Beilage der vom swisstopo benötigten Pläne jeweils innert 20 Tagen über:a. den Baubeginn; undb. die Bauvollendung.3 Liegt ein Vorhaben ganz oder teilweise ausserhalb der Bauzonen, lässt die Infrastrukturbetreiberin gleichzeitig zur Information des swisstopo über die Bauvollendung die rechtskräftigen Pläne nach Artikel 3 Absatz 3bis VPVE25 in Form von Geodaten der kantonalen Behörde zukommen, die nach Artikel 25 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197926 zuständig ist.
9. Verordnung vom 2. Februar 200027 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen
Art. 3 Abs. 3bis3bis Bei Vorhaben ausserhalb der Bauzonen muss das Plangenehmigungsgesuch insbesondere Pläne enthalten, aus denen die Abgrenzung allfälliger neuer oder beseitigter Gebäude gemäss Artikel 25a Absatz 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200028 und allfälliger neuer oder beseitigter Versiegelungen gemäss Artikel 25a Absatz 2 der Raumplanungsverordnung ersichtlich ist.
10. Seilbahnverordnung vom 21. Dezember 200629
Art. 11 Abs. 3bis3bis Bei Vorhaben ausserhalb der Bauzonen muss das Gesuch insbesondere Pläne enthalten, aus denen die Abgrenzung allfälliger neuer oder beseitigter Gebäude gemäss Artikel 25a Absatz 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200030 und allfälliger neuer oder beseitigter Versiegelungen gemäss Artikel 25a Absatz 2 der Raumplanungsverordnung ersichtlich ist.
Art. 56a Meldepflichten1 Das BAV informiert das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) über den Abschluss eines Plangenehmigungsverfahrens durch Zustellung der Plangenehmigungsverfügung und der vom swisstopo benötigten Pläne.2 Bei Bauten und Anlagen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung oder der Landesvermessung notwendig machen, informiert das Seilbahnunternehmen das swisstopo unter Beilage der vom swisstopo benötigten Pläne jeweils innert 20 über:a. den Baubeginn; undb. die Bauvollendung.3 Liegt ein Vorhaben ganz oder teilweise ausserhalb der Bauzonen, lässt das Seilbahnunternehmen gleichzeitig zur Information des swisstopo über die Bauvollendung die rechtskräftigen Pläne nach Artikel 11 Absatz 3bis in Form von Geodaten der kantonalen Behörde zukommen, die nach Artikel 25 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197931 zuständig ist.
11. Rohrleitungsverordnung vom 26. Juni 201932
Art. 11 Bst. gDie Projektpläne umfassen:g. bei Vorhaben ausserhalb der Bauzonen: Pläne, aus denen die Abgrenzung allfälliger neuer oder beseitigter Gebäude gemäss Artikel 25a Absatz 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200033 und allfälliger neuer oder beseitigter Versiegelungen gemäss Artikel 25a Absatz 2 der Raumplanungsverordnung ersichtlich ist.
Art. 17a Meldepflichten1 Das BFE informiert das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) über den Abschluss eines Plangenehmigungsverfahrens durch Zustellung der Plangenehmigungsverfügung und der vom swisstopo benötigten Pläne.2 Bei Bauten und Anlagen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung oder der Landesvermessung notwendig machen, informiert die Unternehmung das swisstopo unter Beilage der vom swisstopo benötigten Pläne jeweils innert 20 Tagen über:a. den Baubeginn; undb. die Bauvollendung.3 Liegt ein Vorhaben ganz oder teilweise ausserhalb der Bauzonen, lässt die Unternehmung gleichzeitig zur Information des swisstopo über die Bauvollendung die rechtskräftigen Pläne nach Artikel 11 Buchstabe g in Form von Geodaten der kantonalen Behörde zukommen, die nach Artikel 25 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197934 zuständig ist.
12. Verordnung vom 23. November 199435 über die Infrastruktur der Luftfahrt
Art. 27abis Abs. 1 Bst. l1 Die für ein Plangenehmigungsgesuch erforderlichen Unterlagen sind in der verlangten Anzahl bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Das Gesuch muss namentlich enthalten:l. bei Vorhaben ausserhalb der Bauzonen: Pläne, aus denen die Abgrenzung allfälliger neuer oder beseitigter Gebäude gemäss Artikel 25a Absatz 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200036 und allfälliger neuer oder beseitigter Versiegelungen gemäss Artikel 25a Absatz 2 der Raumplanungsverordnung ersichtlich ist.
Art. 27bbis Meldepflichten1 Das BAZL informiert das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) über den Abschluss eines Plangenehmigungsverfahrens durch Zustellung der Plangenehmigungsverfügung und der vom swisstopo benötigten Pläne.2 Bei Bauten und Anlagen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung oder der Landesvermessung notwendig machen, informiert der Flugplatzhalter das swisstopo unter Beilage der vom swisstopo benötigten Pläne jeweils innert 20 Tagen über:a. den Baubeginn; undb. die Bauvollendung.3 Liegt ein Vorhaben ganz oder teilweise ausserhalb der Bauzonen, lässt der Flugplatzhalter gleichzeitig zur Information des swisstopo über die Bauvollendung die rechtskräftigen Pläne nach Artikel 27abis Absatz 1 Buchstabe l in Form von Geodaten der kantonalen Behörde zukommen, die nach Artikel 25 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197937 zuständig ist.
13. Landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199838
Art. 16 Abs. 5 Bst. a5 Flächen mit Solaranlagen zählen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, wenn:a. die Solaranlagen eine der Voraussetzungen nach Artikel 24ter Absatz 2 des Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 197939 oder Artikel 32c Absatz 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200040 erfüllen; und