AS 2025 668
Vertrag über die Energiecharta
I
Vertragsstaat | Ratifikation | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
Schweiz* | 19. September | 1996 | 16. April | 1998 |
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Schweiz
Mit der Erklärung vom 29. September 2025, die am 2. Oktober 2025 eingegangen ist, hat die Schweiz dem Sekretariat der Energiecharta der guten Ordnung halber mitgeteilt, dass sie ihre Rechte gemäss Artikel 17 des Vertrags über die Energiecharta ausübt und die Vorteile aus Teil III des Vertrags über die Energiecharta verweigert:
einer juristischen Person, wenn Staatsbürger oder Staatsangehörige der Russischen Föderation oder der Republik Belarus Eigentümer dieser juristischen Person sind oder diese kontrollieren und wenn diese juristische Person keine nennenswerte Geschäftstätigkeit im Gebiet der Vertragspartei oder vormaligen Vertragspartei ausübt, in der sie gegründet wurde, gemäss Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Energiecharta; und
einer Investition eines Investors aus der Russischen Föderation oder aus der Republik Belarus, gemäss Artikel 17 Absatz 2 lit. b) des Vertrags über die Energiecharta.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat im Zusammenhang mit der militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine, und im Zusammenhang der belarussischen Unterstützung dieser militärischen Aggression, Massnahmen beschlossen und behält diese bei. Diese Massnahmen (i) verbieten Transaktionen mit Investoren aus der Russischen Föderation und der Republik Belarus oder (ii) würden verletzt oder umgangen, falls die Vorteile aus Teil III des Vertrags über die Energiecharta Investoren aus der Russischen Föderation und der Republik Belarus oder deren Investitionen gewährt würden.
Vertragsstaat | Kündigung | Mit Wirkung am | ||
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Litauen | 7. August | 2025 | 8. August | 2026 |