AS 2025 67
Vereinbarung vom 13. Juni 1976
über die Einrichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
SR 0.972.0; AS 1978 840
Präambel
Übersetzung
Änderungen der Vereinbarung durch Resolution 208/XLII
Angenommen vom Gouverneursrat am 14. Februar 2019
In Kraft getreten am 10. September 2019
Artikel 7 Abschnitt 2 Buchstabe a) wird wie folgt geändert (der hinzugefügte Text ist unterstrichen):a) Der Fonds kann Finanzmittel in Form von Darlehen, Zuschüssen und einem Mechanismus zur Gewährleistung der Schuldentragfähigkeit/Schuldennachhaltigkeit, Eigenkapitalbeiträge oder anderen Mitteln zu den Bedingungen bereitstellen, die er unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und Aussichten des Mitglieds sowie der Art und der Erfordernisse der geplanten Tätigkeit für angemessen hält. Der Fonds kann durch Beschluss des Verwaltungsrats auch zusätzliche Finanzmittel für die Planung und Durchführung von Projekten und Programmen bereitstellen, die durch seine Darlehen, Zuschüsse und den Mechanismus zur Gewährleistung der Schuldentragfähigkeit, Eigenkapitalbeiträge oder anderen Mitteln finanziert werden.
Artikel 7 Abschnitt 2 Buchstabe f) wird wie folgt geändert (der hinzugefügte Text ist unterstrichen):f) Die Darlehensvereinbarung oder eine andere als angemessen erachtete Vereinbarung wird in jedem Fall zwischen dem Fonds und dem Empfänger geschlossen, wobei der Empfänger für die Durchführung des vereinbarten Projekts oder Programms verantwortlich ist.