Personen, die im anderen Land als junge Berufsleute beschäftigt werden möchten, müssen diese Beschäftigung selber suchen. Die Vertragsparteien beteiligen sich nicht an der Stellensuche. Die zuständige Behörde des Herkunftslandes gemäss Artikel 9 kann, allenfalls unter Mitwirkung der Botschaft, ihre Staatsangehörigen bei der Stellensuche im Gastland unterstützen.
Personen, die an diesem Austauschprogramm teilnehmen möchten, senden ihr Gesuch an die zuständige diplomatische Mission im Gastland. Das Gesuch enthält den Namen und die Adresse des betreffenden Unternehmens im Gastland und Angaben zur vorgesehenen Tätigkeit und zur Entlöhnung sowie den Nachweis einer Kranken- und Unfallversicherung, die alle vorhersehbaren Risiken deckt.
Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde des Gastlandes für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten erteilt. Sie kann vor Ablauf um weitere sechs Monate verlängert werden. Die Arbeitsverträge werden für die gleiche Dauer abgeschlossen und dürfen nicht in unbefristete Verträge umgewandelt werden.
Die Bewilligungen werden im Rahmen der in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Kontingente und unabhängig von der Arbeitsmarktlage im Gastland erteilt.
Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die mit dem Arbeitgeber vereinbarten Anstellungsbedingungen den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gastlandes entsprechen.
Nach Ablauf ihres Arbeitsvertrags müssen die jungen abhängig beschäftigten Berufsleute das Gastland verlassen.